§223 StGB - einfache Körperverletzung Flashcards
§223 StGB Erfolgsdelikt
Erfolg muss eintreten durch körperliche Misshandlung
und/oder Gesundheitsschädigung
I. Tatbestand
- Objektiver TB - TBM (3)
a. körperliche Misshandlung
und/oder
b. Gesundheitsschädigung
c. Kausalität
körperliche Misshandlung
jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder/ und die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt
körperliche Wohlbefinden
der Zustand des Körperempfindens des Opfers, der vor der Einwirkung vorhanden war (physische Schmerzen)
körperliche Unversehrtheit
der zum Zeitpunkt der Einwirkung bestehende Zustand körperlicher Integrität und somatischer Funktionsfähigkeit des Opfers; wird beeinträchtigt durch Substanzverletzung (Wunden, Brüche, Hämatome) bzw. Substanzverlust (Blut, Haare, Zähne)
Gesundheitsschädigung
das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch vorübergehenden krankhaften pathologischen Zustandes physischer oder psychischer Art (med. Behandlung, Heilungsprozess)
Kausalität
das Verhalten des Täters ist die Ursache für den eingetretenen Erfolg
I. Tatbestand
- Subjektiver TB - Vorsatz
gem. §15 StGB hat der Täter das Bewussten mit seinem Verhalten den gezielten Erfolg zu verwirklichen und dies will er auch so
II. Rechtswidrigkeit
-Rechtfertigungsgründe-
Notwehr gem. § 32 StGB
Rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB
die rechtfertigende Einwilligung gem. § 228 StGB (Sport, Sex, ärztliche Behandlungen, Tattoo)
III. Schuld
-Schuldausschließungsgrund-
Schuldausschließungsgrund gem. §20 StGB (Alkohol ab 3,0 Pm)
Schuldminderungsgrund gem. §21 StGB (Alkohol ab 2,2 Pm)
IV. Strafverfolgungsvoraussetzungen
Strafantrag, durch wen, Frist, Klassifizierung des Deliktes
relatives AD gem. §230 StGB, nur durch Verletzten (Berechtigten) gem. §§77 ff. StGB = Frist 3Monate
Vergehen gem. §12 lI StGB