§§123 ff. StGB - Hausfriedensbruch, schw. HFB, LFB Flashcards

1
Q

§123 StGB

  • Schutzgut = Hausrecht-
  • Hausrechtsinhaber-
A

die Freiheit der Entscheidung des Berechtigten darüber, wer sich in den geschützten Räumen aufhalten darf

derjenige, der rechtmäßiger weise die unmittelbare Verfügungsgewalt inne hat (Beherrschungswille ausreichend, kein Eigentum, Ehepaar gleichberechtigt)

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2
Q

I. Tatbestand

1.) Objektiver TB

TO = -geschützte Räumlichkeiten-

A

a. Wohnung
b. Geschäftsräume
c. befriedete Besitztümer
d. abgeschlossene Räume

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3
Q

I. Tatbestand

  1. ) Objektiver TB
    a. -Wohnung- (Bsp.)
A

abgeschlossene und überdachte Räume, deren Hauptzweck es ist, Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft zu dienen,

weite Auslegung = kein Zusammenhang zur Privats- und Intimsphäre von Menschen notwendig

(Einfamilienhaus, Wohnwaagen, Hotelzimmer)

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4
Q

I. Tatbestand

  1. ) Objektiver TB
    b. Geschäftsräume
A

Räumlichkeiten, die hauptsächlich zur Verrichtung von Geschäften beliebiger, nicht notwendig wirtschaftlicher Art bestimmt sind

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5
Q

I. Tatbestand

  1. ) Objektiver TB
    c. befriedetes Besitztum
A

Grundstücke, die in äußerlich erkennbarer Weise durch Schutzwehren gegen das Betreten durch Dritte gesichert sind

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6
Q

I. Tatbestand

  1. ) Objektiver TB
    c. -abgeschlossene Räume-
A

zum öffentlichen Verkehr oder Dienst bestimmt

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7
Q

I. Tatbestand

  1. ) Objektiver TB
    - TH-
A

a. Eindringen

b. Verweilen

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8
Q

I. Tatbestand

  1. ) Objektiver TB
    a. Eindringen (Wegfall)
A

das Betreten (körperlicher Grenzübertritt) gegen den Willen des Hausrechtsinhabers

(Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend)

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9
Q

I. Tatbestand

  1. ) Objektiver TB
    b. Verweilen (Anwendung)
A

trotz Aufforderung zum Entfernen durch den Berechtigten (ausgesprochen oder konkludent)

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10
Q

II. RW

-Rechtfertigungsgrund-

A

mutmaßliche Einwilligung

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11
Q

IV. Strafverfolgungsvoraussetzungen

-Strafantrag-

A

absolutes Antragsdelikt gem. §123 II StGB

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12
Q

V. Qualifikation §124 StGB = schwerer HFB

-geschütztes Rechtsgut-

A

Hausrecht und öffentlicher Friede

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13
Q

V. Qualifikation §124 StGB = schwerer HFB

  1. Objektiver TB
    - Tathandlung-
A

a. Teilnahme an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge
b. Teilnahme am Eindringen in den geschützten Raum

beides muss vorliegen

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14
Q

V. Qualifikation §124 StGB = schwerer HFB

  1. Objektiver TB

Tathandlung

a. -Teilnahme-
- Zusammenrottung-
- Menschenmenge-

A

die körperlich, räumliche Beteiligung

Zusammenschluss zu bedrohlichem oder gewalttätigem Handeln (unfriedlich und öffentlich = beliebige Personenanzahl kann sich anschließen)

eine räumlich vereinigte Personenmehrheit, dass diese nicht sofort überschaubar ist und deshalb das Hinzukommen oder Weggehen einzelner für den äußeren Eindruck unwesentlich sind (min. 10 Personen)

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15
Q

V. Qualifikation §124 StGB = schwerer HFB

  1. Objektiver TB

Tathandlung

a. Teilnahme Eindringen geschützten Raum

A

Förderung von außen ausreichend

Teilnahme muss vor dem Eindringen erfolgen

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16
Q

V. Qualifikation §124 StGB = schwerer HFB

  1. Subjektiver TB
A

a. Vorsatz

b. Absicht der Menge

17
Q

V. Qualifikation §124 StGB = schwerer HFB

  1. Subjektiver TB
    a. Vorsatz
A

Täter hat das Bewusstsein, sich einer Menschenmenge anschließen, die einen rechtswidrigen und gewalttätigen Zweck verfolgt und den er durch seinen Anschluss fördert und dies will er auch so

18
Q

V. Qualifikation §124 StGB = schwerer HFB

  1. Subjektiver TB
    a. Absicht der Menge
A

muss nicht bei jedem einzelnen Täter vorliegen, wenn andere Teilnehmer diese Absicht haben und dies vom Vorsatz des Täters umfasst ist

meint rechtswidrige Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen (Tateinheit mit §125 StGB möglich)

19
Q

VI. Qualifikation §125 = Landfriedensbuch

  1. Objektiver TB
    - Tathandlungen-
A

Nr. 1 = gewalttätiger Landfriedensbruch

Nr. 2 = bedrohender Landfriedensbruch

Nr. 3 = aufwieglerischer Landfriedensbruch

20
Q

VI. Qualifikation §125 = Landfriedensbuch

  1. Objektiver TB
    - TH: gewalttätiger Lfb
    - Gewalttätigkeit-
A

Menschenmenge muss sich nicht öffentlich zusammengefunden haben; Gewalttätigkeiten gegen Sachen oder Menschen müssen von mehreren Personen aus der Menge begangen werden

ein aggressives Tun von einiger Erheblichkeit, unter Einsatz physischer Kraft, das gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen oder Sachen gerichtet ist

öffentliche Sicherheit muss gefährdet sein = Gefahr vor weiteren Ausschreitungen

21
Q

VI. Qualifikation §125 = Landfriedensbuch

  1. Objektiver TB
    - TH: bedrohender Lfb
    - Bedrohung-
A

aus der Menschenmenge werden Bedrohungen gegen Menschen begangen

die Ankündigung einer bevorstehenden Tat gegen einen Dritten; kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen

öffentliche Sicherheit muss gefährdet sein = Gefahr vor weiteren Ausschreitungen

22
Q

VI. Qualifikation §125 = Landfriedensbuch

  1. Objektiver TB
    - TH: aufwieglerischer Lfb
    - Einwirken-
A

Täter muss auf eine bereits vorhandene Menschenmenge einwirken

Bereitschaft der Menge zu Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen fördern