§§242, 244 StGB - Diebstahlqualifikationen Flashcards
§§242, 244 I StGB - Qualifikationsmerkmale
Nr. 1a = Diebstahl und Waffe oder anderes gef. Werkzeug bei sich führen
Nr. 1b = sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führen, um Widerstand zu überwinden (immer vorher 1a anprüfen und ablehnen - keine objektive Gefährlichkeit)
Nr. 2 = Bandendiebstahl
Nr. 3 = Wohnungseinbruchsdiebstahl wie bei 243 I S. 2 Nr. 1 StGB
Waffe (wie bei gef. kV) (4)
Gegenstände, die ihrer Art nach generell zur Verursachung erheblicher Verletzungen bestimmt und geeignet sind, wenn diese einsatzbereit sind oder gemacht werden können
(müssen objektiv gefährlich sein)
Waffen nach dem WaffG (Schuss-, Hieb-, Stoß-, und geladene Schreckschusswaffen)
keine Waffen (Taschenmesser)
anderes gef. Werkzeug
objektiv gefährliche Gegenstände, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sind, bei entsprechender Verwendung erhebliche Verletzungen herbeizuführen
(müssen objektiv gefährlich sein)
Beisichführen - Nr. 1a
Gegenstand kann ohne nennenswerten Zeitaufwand genutzt werden, befindet sich in Griffweite
(Messer in der Jackentasche, Schusswaffe in der einen Tasche und Munition in der anderen)
(kann auch erst am Tatort ergriffen werden)
subjektiver TB - §244 I Nr. 1a StGB
Täter hat das Bewusstsein eine Waffe oder ein anderes gef. Werkzeug gebrauchsbereit bei sich zu führen und dies auch zu wollen
(verlangt keinen Vorsatz zur Verwendung)
sonstiges Werkzeug oder Mittel (2)
Gegenstände ohne objektive Gefährlichkeit, die nach ihrer Art und ihrem äußeren Erscheinungsbild geeignet sind, Wiederstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu überwinden
(Scheinwaffen, ungeladene Schusswaffen, Handfesseln, Kabelbinder)
(keine objektive Gefährlichkeit)
Beisichführen - Nr. 1b
nur das Beisichführen, nicht das verwenden
- sonst schwerer Raub gem. §249 I, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB
subjektiver TB - §244 I Nr. 1b StGB (2)
a. Vorsatz
Täter hat das Bewusstsein des obj. ungefährlichen Gegenstandes als sonst. Werkzeug oder Mittel bei sich zu führen und dies auch zu wollen
b. Gebrauchsabsicht
Täter führt den Gegenstand bei sich = um notfalls einzusetzen - um Wiederstand zu überwinden
(dolus directus 1. grades)
Bande
(Bandenabrede,
Zusammenwirken,
Qualifikation)
der Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, … (Gesetzt)
Bandenabrede notwendig =
vorherige Tatplanung,
Zusammenschluss zu einer Tat genügt nicht
Zusammenwirken=
Bandenmitglieder müssen nicht örtlich und zeitlich zusammenwirken, es genügt die Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe (§§25-27 StGB)
§244a StGB - schwerer Bandendiebstahl (Verbrechen) =
Bande
mit Waffen, in eine Wohnung einbrechen oder gewebsmäßig
subjektiver TB - §244 I Nr. 2 StGB
Täter hat das Bewusstsein ein Bandenmitglied im Sinne der Vorschrift zu sein und dies auch zu wollen
Wohnung (enge Auslegung)
abgeschlossene und überdachte Räume, deren Hauptzweck es ist, Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft zu dienen
enge Wohnungsbegriff = stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Privats- und Intimsphäre, auch Nebenräume
(Einfamilienhaus, Wohnwaagen)