§§249, 250 StGB - Schwerer Raub Flashcards
Prüfschema (4)
ähnlicher Verhältnis wie 242 - 244 I Nr. 1 StGB
a. objektiver TB - §249 I StGB =
- TO = fremden beweglichen Sache
- TH = Wegnahme
- qualifizierte Nötigungsmittel =
durch Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr L/L
- finale Zusammenhang
b. subjektiver TB - §249 I StGB =
- Vorsatz bezüglich aller objektiven TBM (4)
- Absicht, der rechtswidrigen Zueignung
c. objektiver TB - §250 StGB
Abs. 1 =
- Nr. 1 = Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führen (244 StGB)
- Nr. 2 = sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führen, um … (244 StGB)
Abs. 2 = (wenn Abs. 2 greift direkt prüfen - Abs.1 wird aufgrund von Spezialität verdrängt)
- Nr. 1 = Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwenden
d. subjektiver TB - §250 Abs. 1 / Abs. 2 StGB
Waffe nach §250 II Nr. 1 StGB (2)
- vgl. §250 I Nr. 1a StGB (244 StGB)
- Schreckschusswaffe muss laut BGH tatsächlich geladen sein (einsatzbereit)
anderes gef. Werkezug nach §250 II Nr. 1 StGB (2)
- Drohen = vgl. §250 I Nr. 1a StGB (244 StGB)
- Gewaltanwendung =
jeder Gegenstand der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung im Einzelfall generell geeignet ist erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. 224 StGB)
Verwenden nach §250 II Nr. 1 StGB (2)
jeder zweckgerichtete Gebrauch =
- Einsatz des Gegenstandes als Mittel zur Verstärkung des qualifizierten Nötigungsmittels
- Opfer nimmt den Einsatz des Gegenstandes wahr
(- Schießen/Vorhalten zum Drohen
- offene Beisichführen nicht ausreichend)
§250 II StGB - Subj. TB = Vorsatz
Täter ist bewusst, dass er einen Gegenstand bei sich sich führt, der die Eigenschaft einer Waffe/ and. gef. Werkzeug besitzt und diesen will er auch Verwenden