§257 StGB - Begünstigung Flashcards
Objektiver TB - TBM (2)
a. Vortat eines anderen =
rechtswidrige Tat - obj. + subj. TB einer ST muss erfüllt sein
b. Tathandlung des Hilfeleistens =
die aus der Vortat gewonnenen Vorteile gegen ein Entziehen zu sichern (Eignung ausreichend, Sicherungserfolg nicht nötig)
Diebesgut verwahren,
ermittelnde Beamten täuschen, Falschaussagen treffen oder Sachen verheimlichen,
Spuren beseitigen
Tathandlung des Hilfeleistens
Abgrenzung durch Zeitpunkte der Beteiligung (Vollendung - Beendigung)
nach BGH kommt es auf die Vorstellung des Täters an, ob Vollendung oder Beendigung
vor Vollendung der Tat - Beendigung der Tat fördern =
Beihilfe gem. §27 StGB
nach Beendigung der Tat - Vorteil sichern =
Begünstigung gem. §257 StGB
subjektiver TB (2)
a. Vorsatz =
mind. bedingter Vordatz bzgl der Vortat - billigend in Kauf nehmen, dass derjenige dem die Hilfeleistung zugutekommt, eine rechtswidrige Vortat begangen hat
b. Absicht der Vorteilssicherung = zielgerichteter Wille - Vorteile und Entzug der Beute zu sichern