§249 StGB - Raub Flashcards

1
Q

geschützte Rechtsgüter (2)

A

Eigentum und die Freiheit der Willensbetätigung

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2
Q

grundlegendes, Zusammensetzung (3)

A
  • erst hauen dann klauen
  • setzt sich zusammen aus Nötigung und Diebstahl
  • Diebstahl = vollumfänglich
  • Nötigung = Einsatz von qualifizierten Nötigungsmitteln
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3
Q

Objektiver Tatbestand - TBM (4)

A

a.) Tatobjekt nach 249 I StGB=
fremde bewegliche Sache (wie bei DS)

b.) Tathandlung nach 249 I StGB =
Wegnahme (wie bei DS)

c.) qualifizierte Nötigungsmittel =
„könnte“ Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

d.) Finalität (subjektiv und objektiv)

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4
Q

Gewalt gegen eine Person (2)

A

körperlich wirkender Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwartenden Wiederstandes
- reine psychische Gewalt reicht nicht aus

Subsumtion =
Täter hat den Willen durch körperliche Zwangswirkung beim Opfer Wiederstand zu überwinden
- tatsächlich durch das Opfer geleistet
- oder durch Täter erwartet und bereits vorher vollzogen

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5
Q

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (3)

A

das Inaussichtstellen einer Schädigung für Leib oder Leben, die alsbald oder höchstwahrscheinlich zu erwarten ist,
falls nicht alsbald eine
Abwehrmaßnahme ergriffen wird

  • Scheindrohung ausreichend = geladene Schreckschusspistole
  • Subsumtion =
    Drohen
    gegenwärtige Gefahr
    Gefahr für L/L
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6
Q

Finalität (subjektiv und objektiv)

A

Täter setzt das qualifizierte Nötigungsmittel Final zur Erzwingung der Wegnahme ein

  • subjektiv =
    qualifizierte Nötigungsmittel muss aus Tätersicht das Mittel sein, um die Wegnahme zu ermöglichen
  • objektiv =
    Nötigung und Wegnahme müssen in einem engen räumlichen Verhältnis stehen
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7
Q

I. Tatbestand

  1. Subjektiver Tatbestand (2)
A

a. Vorsatz bezüglich aller objektiven TBM (4)
b. Absicht, der rechtswidrigen Zueignung (wie bei DS)

(es muss ein dauerhafter EW bestehen, nicht rauben und zurückgeben = Prüfung räub. Erpressung)

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8
Q

IV. Strafverfolgungsvoraussetzungen (3)

A
  • Verbrechen gem. §12 I StGB,
  • Offizialdelikt
  • §§240, 242 StGB sind enthalten und treten zurück - beide aufgrund von Spezialität verdrängt
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