§303 StGB - Sachbeschädigung Flashcards
§303 StGB - geschütztes Rechtsgut
Eigentum und Sacherhaltungsinteresse
Objektiver TB - TBM (2)
a. TO =
- Sache =
jeder körperliche Gegenstand i.S.d §90 BGB
- fremd =
wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist
b. TH nach Abs.1 = (immer mit zerstören beginnen und ablehnen)
- Zerstören =
die vollständige Vernichtung der Sache oder eine so weitgehende Beschädigung, dass die Sache ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verliert (Verbrennen, Töten von Tieren)
- Beschädigen =
jede körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre Substanz nicht ganz unerheblich verletzt wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird =
Substanzverletzung =
jede Veränderung der stofflichen Zusammensetzung der Sache
Funktionsbeeinträchtigung =
wenn die Sache nicht mehr zum vorgesehenen
Zweck verwendet werden kann und eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, die nur mit Aufwand, Kosten und Zeit behoben werden kann
Beschädigen - Graffiti nach Abs. 1
Farbe oder Lösungsmittel zum Entfernen muss die Oberfläche des Untergrundes nicht nur unerheblich angreifen (zieht in den Putz der Wand ein)
Tathandlungen nach Abs. II (3)
subsidiär zu Abs. I
das wesentliche Verändern des äußeren Erscheinungsbildes =
-nicht nur unerhebliche=
wenn Beeinträchtigung nur mit Aufwand, Kosten und
Zeit behoben werden kann
-nicht nur vorübergehende =
dauerhaft, Beeinträchtigung darf nicht in kurzer Zeit von selbst vergehen
-unbefugt =
wenn kein Einverständnis vorliegt
Graffiti nach Abs. 2
Farbe lässt sich rückstandlos mit gewissem Aufwand, Kosten und Zeit entfernen (Wegwischen von einer Glaswand)
V. Strafverfolgungsvoraussetzungen
relatives AD gem. §303c