§303 StGB - Sachbeschädigung Flashcards

1
Q

§303 StGB - geschütztes Rechtsgut

A

Eigentum und Sacherhaltungsinteresse

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2
Q

Objektiver TB - TBM (2)

A

a. TO =
- Sache =
jeder körperliche Gegenstand i.S.d §90 BGB

  • fremd =
    wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist

b. TH nach Abs.1 = (immer mit zerstören beginnen und ablehnen)
- Zerstören =
die vollständige Vernichtung der Sache oder eine so weitgehende Beschädigung, dass die Sache ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verliert (Verbrennen, Töten von Tieren)

  • Beschädigen =
    jede körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre Substanz nicht ganz unerheblich verletzt wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird =

Substanzverletzung =
jede Veränderung der stofflichen Zusammensetzung der Sache

Funktionsbeeinträchtigung =
wenn die Sache nicht mehr zum vorgesehenen
Zweck verwendet werden kann und eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, die nur mit Aufwand, Kosten und Zeit behoben werden kann

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3
Q

Beschädigen - Graffiti nach Abs. 1

A

Farbe oder Lösungsmittel zum Entfernen muss die Oberfläche des Untergrundes nicht nur unerheblich angreifen (zieht in den Putz der Wand ein)

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4
Q

Tathandlungen nach Abs. II (3)

subsidiär zu Abs. I

A

das wesentliche Verändern des äußeren Erscheinungsbildes =

-nicht nur unerhebliche=
wenn Beeinträchtigung nur mit Aufwand, Kosten und
Zeit behoben werden kann

-nicht nur vorübergehende =
dauerhaft, Beeinträchtigung darf nicht in kurzer Zeit von selbst vergehen

-unbefugt =
wenn kein Einverständnis vorliegt

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5
Q

Graffiti nach Abs. 2

A

Farbe lässt sich rückstandlos mit gewissem Aufwand, Kosten und Zeit entfernen (Wegwischen von einer Glaswand)

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6
Q

V. Strafverfolgungsvoraussetzungen

A

relatives AD gem. §303c

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