§§113-115 StGB - Widerstand oder tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte Flashcards
I. TB
1.) Objektiver TB = Tatobjekt (2)
a. Amtsräger gem. §11 Abs. 1 Nr. 2a StGB (Beamter)
b. und dieser muss sich bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung befinden
-Vornahme- einer -Vollstreckungshandlung-
muss unmittelbar bevorstehen oder bereits begonnen haben und darf noch nicht beendet sein
eine hoheitliche Tätigkeit, die auf die Vollziehung der in § 113 StGB genannten Rechtsnormen gerichtet ist und einen konkreten Einzelfall betrifft
(keine allgemeinen Diensthandlungen)
I. TB
1.) Objektiver TB = Tathandlung
das Widerstandleisten
Wiederstandleisten
durch Gewalt
(gegen Sachen)
jede aktive Tätigkeit (Gewalt oder Drohung) zur Verhinderung oder Erschwerung der Vollstreckungshandlung
durch Gewalt =
der Einsatz materieller Zwangsmittel also Kraftäußerung, die geeignet ist die Vollendung der Vollstreckungshandlung zumindest zu erschweren
gegen Sachen =
muss von dem Beamten körperlich empfunden werden und benötigt einen nicht ganz unerheblichen Kraftaufwand
Wiederstandleisten durch Gewalt
-Beispiele-
Entreißen, Einschließen, Festhalten oder schnelles Zufahren auf den Beamten
II. §113 Abs. 3 StGB = objektive Bedingung der Strafbarkeit
(Prüfung nach Erfüllung des objektiven TB = TO und TH)
Vollstreckungshandlung muss objektiv rechtmäßig sein (örtliche und sachliche Zuständigkeit, wesentliche Verfahrensvorschriften gewahrt und Ermessen pflichtgemäß ausgeübt)
V. §113 Abs. 2 StGB - Strafzumessung
a. Waffe oder ein anderes gef. Werkzeug bei sich führen
b. Anwendung von Gewalttätigkeiten, schwere Gesundheitschädigung, Tod
c. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
§114 StGB = wesentlicher Unterscheid zu §113 StGB (Bsp)
Warum wurde der 114 eingeführt
es wird kein Bezug mehr zu einer konkreten Vollstreckungshandlung verlangt auch allgemeine Diensthandlungen ohne Anwendung körperlicher Gewalt
(Streifenfahrten, Verkehrsüberwachung, Ermittlungshandlungen, Befragungen, Unfallaufnahme und die beschützende Begleitung von Demonstrationszügen)
wurde eingeführt zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten
§114 StGB
Objektiver TB - TH = tätlicher Angriff
ist eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten abzielende Einwirkung, ohne
Rücksicht auf eine körperliche Berührung