§243 StGB - besonders schwere Fall des Diebstahls Flashcards

1
Q

§243 StGB - Strafzumessung kurz erklärt

A

es handelt sich nicht um ein Qualifikationstatbestand - sondern um eine Strafzumessungsvorschrift =
die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle enthalten (nicht abschließende Aufzählung - auch unbenannte besonders schwere Fälle strafbar zB. besondere Schadenshöhe)

nur objektive und subjektive Merkmale (Voraussetzungen) - Prüfung nach der III. Schuld des §242 StGB

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2
Q

§243 I S. 2 - Nr. 1 StGB

Objektive Merkmale (2)

A

a.) geschützte Räumlichkeiten =
- Gebäude,
- Geschäftsräume,
- umschlossener Raum
(müssen die Bestimmung besitzen von Menschen betreten werden zu sein)

b. ) Handlungsmodalitäten =
- Einbrechen,
- Einsteigen,
- Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug,
- Sich-verborgen-halten

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3
Q

Gebäude

A

ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Boden fest wenn auch nur durch die eigene Schwere verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen ermöglicht, dazu geeignet und bestimmt, dem Schutz von Menschen oder Sachen zu dienen und Unbefugte abhalten soll

(keine Wohnung i.S.d. §244 I Nr.3 StGB)

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4
Q

Geschäftsräume

A

Räumlichkeiten, die hauptsächlich zur Verrichtung von Geschäften beliebiger, nicht notwendig wirtschaftlicher Art, bestimmt sind

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5
Q

umschlossener Raum

A

jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringen Unbefugter umgeben ist (Hindernisse müssen bestehen)

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6
Q

Einbrechen

A

das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen, unter nicht unerheblicher Kraftentfaltung

(Herausangeln mit Werkzeug oder der Hand genügt oder Brecheisen verwenden mit Substanzverletzung)

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7
Q

Einsteigen

A

das Hineingelangen in den geschützten Raum auf einem dafür regelmäßig nicht bestimmten Weg unter Entfaltung von Geschicklichkeit oder Kraft

(muss betreten werden)

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8
Q

Eindringen

falscher Schlüssel

andere nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge-

A

der Täter öffnet einen Verschluss, der nur mit einem richtigen Schlüssel oder einem anderen dafür bestimmten Werkzeug geöffnet werden soll, unter der Verwendung eines falschen Instruments, um sich Zugang zu verschaffen (Metallschlüssel als auch elektronische Kartenschlüssel, muss Betreten werden)

ist zum Tatzeitpunkt vom Berechtigten nicht zur Öffnung bestimmt (verloren, gestohlen, nachgemacht)

nur solche Geräte und Hilfsmittel, die auf den Schließmechanismus wirken, wenn auch nicht gerade unter Nutzung des Schlüssellochs
(Draht, Schraubenzieher, Plastikkarten)

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9
Q

Verborgen halten

A

jedes, sich in einem Raum verstecken, dass den Täter vor Blicken arglos Eintretender entzieht

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10
Q

§243 I S. 2 Nr. 1 StGB

Subjektive Merkmale

A

a. Quasi-Vorsatz =
zur Erfüllung des Regelbeispiels (da keine Tatbestände vorliegen, sondern Merkmale)

b. Handeln zur Ausführung der Tat (Diebstahl) = bereits bei der Handlungsmodalität muss der Täter den Vorsatz zum Diebstahl gefasst haben

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11
Q

§243 I S. 2 - Nr. 2 StGB

Objektive Merkmale (2)

A

a. Sache aus einem verschlossenen Behältnis stehlen
b. Sache durch eine andere Schutzvorrichtung stehlen

(müssen gegen die Wegnahme besonders sichern)

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12
Q

Behältnis

verschlossen

A

ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden (Reisekoffer, Geldkassette, Geldautomat, Kofferraum-Kfz)

Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische oder elektronische Schließvorrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist
(kann durch richtigen oder falschen Schlüssel geöffnet werden)

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13
Q

andere Schutzvorrichtungen

A

sind solche Einrichtungen oder technische Mittel, die dazu bestimmt und geeignet sind, die Wegnahme erheblich zu erschweren (Autoschloss, Alarmanlage, Fahrradschloss)

nicht das elektromagnetische Sicherungsetikett (sichert nicht die Wegnahme)

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14
Q

§243 I S. 2 - Nr. 2 StGB

Subjektive Merkmale

A

nur Quasi-Vorsatz zur Erfüllung des Regelbeispiels

Vorsatz zum Diebstahl kann auch später gefasst werden - aus Neugier geöffnet

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15
Q

§243 I S. 2 - Nr. 3 StGB

nur subjektives Merkmal

A

gewerbsmäßig stehlen =

wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen

(Einzelfall genügt nicht,
Täter kann die Sachen auch für sich selbst verwenden wollen)

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16
Q

§243 II StGB - Ausschluss bei Geringwertigkeit der Sache (3)

A

Wertgrenze =
50€ BGH (maßgeblich ist der Verkaufswert der Sache zur Tatzeit)

Voraussetzung=
die Sache muss objektiv geringwertig sein und der Täter (subjektiv) muss vorsätzlich eine geringwertige Sache wegnehmen wollen = ST nach §242 StGB (Tatmehrheit mit HFB und SB möglich)

bei Irrtum oder Vorsatzwechsel (geringwertige Sache = hochwertig oder hochwertige Sache = geringwertig) erfolgt die Bestrafung nach §243 StGB

17
Q

§ 243 StGB - Versuch (2)

A

a. Versuch gem. §22 StGB ausgeschlossen - da dieser von der Verwirklichung eines Tatbestandes spricht (Regelbeispiele)
b. BGH würdigt den Versuch trotzdem strafrechtlich - 2 Alternativen =
- Regelbeispiel verwirklicht (Fensterscheibe eingeschlagen und versucht Handtasche zu klauen)

  • Regelbeispiel nicht verwirklicht
    (wollte Tür mit Werkzeug öffnen welche bereits offen war, um Handtasche zu klauen)