§243 StGB - besonders schwere Fall des Diebstahls Flashcards
§243 StGB - Strafzumessung kurz erklärt
es handelt sich nicht um ein Qualifikationstatbestand - sondern um eine Strafzumessungsvorschrift =
die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle enthalten (nicht abschließende Aufzählung - auch unbenannte besonders schwere Fälle strafbar zB. besondere Schadenshöhe)
nur objektive und subjektive Merkmale (Voraussetzungen) - Prüfung nach der III. Schuld des §242 StGB
§243 I S. 2 - Nr. 1 StGB
Objektive Merkmale (2)
a.) geschützte Räumlichkeiten =
- Gebäude,
- Geschäftsräume,
- umschlossener Raum
(müssen die Bestimmung besitzen von Menschen betreten werden zu sein)
b. ) Handlungsmodalitäten =
- Einbrechen,
- Einsteigen,
- Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug,
- Sich-verborgen-halten
Gebäude
ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Boden fest wenn auch nur durch die eigene Schwere verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen ermöglicht, dazu geeignet und bestimmt, dem Schutz von Menschen oder Sachen zu dienen und Unbefugte abhalten soll
(keine Wohnung i.S.d. §244 I Nr.3 StGB)
Geschäftsräume
Räumlichkeiten, die hauptsächlich zur Verrichtung von Geschäften beliebiger, nicht notwendig wirtschaftlicher Art, bestimmt sind
umschlossener Raum
jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringen Unbefugter umgeben ist (Hindernisse müssen bestehen)
Einbrechen
das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen, unter nicht unerheblicher Kraftentfaltung
(Herausangeln mit Werkzeug oder der Hand genügt oder Brecheisen verwenden mit Substanzverletzung)
Einsteigen
das Hineingelangen in den geschützten Raum auf einem dafür regelmäßig nicht bestimmten Weg unter Entfaltung von Geschicklichkeit oder Kraft
(muss betreten werden)
Eindringen
falscher Schlüssel
andere nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge-
der Täter öffnet einen Verschluss, der nur mit einem richtigen Schlüssel oder einem anderen dafür bestimmten Werkzeug geöffnet werden soll, unter der Verwendung eines falschen Instruments, um sich Zugang zu verschaffen (Metallschlüssel als auch elektronische Kartenschlüssel, muss Betreten werden)
ist zum Tatzeitpunkt vom Berechtigten nicht zur Öffnung bestimmt (verloren, gestohlen, nachgemacht)
nur solche Geräte und Hilfsmittel, die auf den Schließmechanismus wirken, wenn auch nicht gerade unter Nutzung des Schlüssellochs
(Draht, Schraubenzieher, Plastikkarten)
Verborgen halten
jedes, sich in einem Raum verstecken, dass den Täter vor Blicken arglos Eintretender entzieht
§243 I S. 2 Nr. 1 StGB
Subjektive Merkmale
a. Quasi-Vorsatz =
zur Erfüllung des Regelbeispiels (da keine Tatbestände vorliegen, sondern Merkmale)
b. Handeln zur Ausführung der Tat (Diebstahl) = bereits bei der Handlungsmodalität muss der Täter den Vorsatz zum Diebstahl gefasst haben
§243 I S. 2 - Nr. 2 StGB
Objektive Merkmale (2)
a. Sache aus einem verschlossenen Behältnis stehlen
b. Sache durch eine andere Schutzvorrichtung stehlen
(müssen gegen die Wegnahme besonders sichern)
Behältnis
verschlossen
ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden (Reisekoffer, Geldkassette, Geldautomat, Kofferraum-Kfz)
Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische oder elektronische Schließvorrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist
(kann durch richtigen oder falschen Schlüssel geöffnet werden)
andere Schutzvorrichtungen
sind solche Einrichtungen oder technische Mittel, die dazu bestimmt und geeignet sind, die Wegnahme erheblich zu erschweren (Autoschloss, Alarmanlage, Fahrradschloss)
nicht das elektromagnetische Sicherungsetikett (sichert nicht die Wegnahme)
§243 I S. 2 - Nr. 2 StGB
Subjektive Merkmale
nur Quasi-Vorsatz zur Erfüllung des Regelbeispiels
Vorsatz zum Diebstahl kann auch später gefasst werden - aus Neugier geöffnet
§243 I S. 2 - Nr. 3 StGB
nur subjektives Merkmal
gewerbsmäßig stehlen =
wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen
(Einzelfall genügt nicht,
Täter kann die Sachen auch für sich selbst verwenden wollen)