§258 / a StGB - Strafvereitelung / im Amt Flashcards
§258 StGB - Schutzgut
schützt den staatlichen Strafanspruch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verhängung und Durchsetzung der Strafe
Objektiver Tatbestand - TBM
a. Tathandlung =
Verfolgungsvereitelung (Abs.1) =
nur im Stadium vor einer Verurteilung möglich - zielt darauf ab, einen Täter vor der Strafverfolgung zu schützen (Alibi verschaffen)
Vollstreckungsvereitelung (Abs.2)
Verfolgungsvereitelung (1. Alternative)
- Worauf kommt es dem Täter an
- Vereitelung
setzt voraus, dass ein anderer eine rechtswidrige Tat begangen hat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB)
dem Täter kommt durch seine Vereitelungshandlung darauf an, wissentlich den Vortäter vor Strafe zu bewahren (es muss kein Vorteil bezweckt oder gesichert werden)
Vereitelung ist jede verfahrenswidrige Besserstellung des Vortäters, die darauf gerichtet ist, die Strafverfolgung ganz oder zum Teil zu verhindern
Verfolgungsvereitelung (2. Alternative)
setzt voraus, dass wegen einer rechtswidrigen Tat Maßnahmen nach § 11 StGB Abs. 1 Nr. 8 in Betracht kommen, im Gegensatz zur 1. Alternative reicht eine lediglich rechtswidrige Tat aus, weil für Maßnahmen der Besserung und Sicherung schuldhaftes Handeln nicht erforderlich ist
I. Tatbestand
- ) Objektiver Tatbestand
a. Tathandlung = -Vollstreckungsvereitelung (Abs.2)-
- Vereitelungshandlungen
- §258 Abs. 4 StGB
setzt voraus, dass jemand bereits zu einer Strafe oder Maßregel verurteilt wurde, die Vereitelungshandlung zielt darauf ab, die Vollstreckung einer verhängten Strafe zu vereiteln
Verstecken des Gesuchten, Fluchthilfe, Gefangenenbefreiung, Warnung vor der Polizei
Ist ein Erfolgsdelikt, so dass ohne Besserstellungserfolg nur Versuch vorliegt
keine Strafvereitelung
- keine allgemeine Anzeigepflicht
- Anzeigepflicht
Vortäter auf sein Aussageverweigerungsrecht hinweisen oder einen Geschädigten bitten einen erforderlichen Strafantrag nicht zu stellen, Anwälte zugunsten ihrer Mandanten Verteidigerrechte in Anspruch nehmen und dadurch Besserstellungen der Mandanten bewirken oder von der Selbstanzeige abraten (braucht nicht an der Überführung seines Mandanten mitzuwirken auch bei Schuldkenntnisse, nur Ermittlung entlastender Umstände, kein vorsätzliches Verdunkeln)
Privatpersonen sind nicht verpflichtet, begangene Straftaten anzuzeigen, selbst wenn sie den Täter kennen
Anzeigepflicht bei § 138 StGB, wer ein in dieser Vorschrift genanntes geplantes Verbrechen nicht anzeigt, obwohl die Tat noch verhindert werden kann
Selbstbegünstigung gem. §258 Abs. 5 StGB
keine Strafvereitelung
wer durch die Tat zugleich vereiteln will, dass er selbst bestraft oder eine Maßnahme vollstreckt wird (Strafausschließungsgrund des §258 StGB, nichts mit der Begünstigung gem. §257 StGB zutun)
Strafausschließungsgrund gem. §258 Abs. 6 StGB
wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht (§11 Abs.1 Nr.1 StGB)
Strafvereitelung im Amt gem. §258a StGB
- Tathandlungen
- subjektiver TB
jedes Tun, das die Bestrafung eines Täters verhindert, seine Verfolgung erschwert, seine Verteidigung erleichtert oder die Verurteilung unmöglich macht, erschwert oder verzögert
Nichtanzeige einer Straftat, Strafverfolgungsmaßnahmen unterlassen, bekannten Täter als unbekannt anzeigen, Anzeige entfernen, Nichtbearbeitung einer anzeige aufgrund der Arbeitsüberlastung nicht strafbar wenn Vorgesetzten informiert
Absicht oder Wissentlichkeit, bedingter Vorsatz nicht ausreichend