§304 StGB - Gemeinschädliche Sachbeschädigung Flashcards

1
Q

§304 StGB - eigenständiges Delikt; Offizialdelikt

A

es geht hier nicht um den Eigentumsschutz sondern um Interessen der Allgemeinheit

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Q

I. Tatbestand

  1. Objektiver TB
    a. Tatobjekt
    - öffentlicher Nutzen
A

fremde bewegliche und unbewegliche Sachen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen

Gegenstände die dem öffentlichen Nutzen dienen, die jedermann unmittelbar ohne Vermittlung Dritter nutzen kann

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3
Q

I. Tatbestand

  1. Objektiver TB
    b. Tathandlung
    - öffentliche Nutzen
A

Abs. 1 = Beschädigen oder Zerstören

Abs. 2 = Verändern des äußeren Erscheinungsbildes

der besondere Zweck der Sache bzw. der öffentliche Nutzen ist nicht mehr gegeben

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