§304 StGB - Gemeinschädliche Sachbeschädigung Flashcards
1
Q
§304 StGB - eigenständiges Delikt; Offizialdelikt
A
es geht hier nicht um den Eigentumsschutz sondern um Interessen der Allgemeinheit
2
Q
I. Tatbestand
- Objektiver TB
a. Tatobjekt
- öffentlicher Nutzen
A
fremde bewegliche und unbewegliche Sachen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
Gegenstände die dem öffentlichen Nutzen dienen, die jedermann unmittelbar ohne Vermittlung Dritter nutzen kann
3
Q
I. Tatbestand
- Objektiver TB
b. Tathandlung
- öffentliche Nutzen
A
Abs. 1 = Beschädigen oder Zerstören
Abs. 2 = Verändern des äußeren Erscheinungsbildes
der besondere Zweck der Sache bzw. der öffentliche Nutzen ist nicht mehr gegeben