§186 StGB - üble Nachrede Flashcards
Schutzgut
der gute Ruf (äußere Ehre)
Drei-Personen-Verhältnis=
Täter-Adressat-Ehrträger
TBM - objektiver TB - TH
a. das Behaupten
b. oder Verbreiten
c. ehrenrühriger Tatsachen
d. in Beziehung auf einen Anderen
e. Kundgabe und Kenntnisnahme
Behauptung
eine Tatsache nach eigener Überzeugung als wahr hinstellen, auch wenn man sie nur von dritter Seite erfahren hat
Verbreiten
die Weitergabe einer fremden Äußerung (Gerücht)
Kundgabe und Kenntnisnahme
Kundgabe und Kenntnisnahme durch den Dritten, der Ehrträger selber muss keine Kenntnis erlangt haben
TBM - objektiver TB - TO
lebende Einzelperson oder Einzelperson unter Kollektivbezeichnung
subjektiver TB
Vorsatz =
hinsichtlich der Kundgabe an einen Dritten und
auf die Ehrenrührigkeit
(nicht auf die Unwahrheit)
Qualifikationen (2)
gem. §186 Var. 2 StGB = öffentlich oder das Verbreiten von Schriften
(größere Personenzahl die nicht mit einander verbunden ist, keine geschlossenen Gesellschaften)
gem. §188 Abs. 1 StGB = politische Personen
II. RW - Rechtfertigungsgrund
gem. §193 StGB durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (handeln den guten Sitten nicht zuwider, Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit)
III. Schuld - Schuldausschließungsgrund
gem. §190 StGB wenn Tatsache erwiesen wahr ist