§259 StGB - Hehlerei Flashcards
§259 StGB - Perpetuierungstheorie
Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage
Objektiver Tatbestand - TBM
a. Hehlereiobjekt =
gestohlene Sache oder
Sache die sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt wurde (Betrug)
b. Tathandlung =
- ankaufen =
- sich verschaffen =
Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter - absetzen =
die selbständige Verwertung der Sache im Fremdinteresse des Vortäters (Absatzerfolg nötig) - Absatzhilfe =
die unselbständige Unterstützung des Vortäters - die geeignet ist, den Vortäter bei der wirtschaftlichen Verwertung zu unterstützen (Absatzerfolg nötig)
keine Hehlerei - bei Ersatzgegenstände
Täter stielt Geld und kauft damit einen Gegenstand welchen er verschenkt, der Schenkende weiß davon =
Bezogen auf den Gegenstand =
kein Betrug - und somit kein Vermögensdelikt als Vortat
(Eigentümer war gem. §935 BGB gutgläubig)
subjektiver TB (3)
a. das Bewusstsein darüber dass die Sache durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurde
b. das Bewusstsein eine der Tathandlungen zu begehen
c. Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern