§267 StGB - Urkundenfälschung Flashcards
Objektiver Tatbestand - TBM (2)
a. TO: Urkunde (Aussteller) =
eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung,
die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist
und ihren Aussteller erkennen lässt
Aussteller:
der Urheber, der geistig hinter der Erklärung steht
3 Funktionen =
-Perpetierungsfunktion =
Gedankenerklärung muss mit festem körperlichem Gegenstand verbunden sein, eine gewisse Dauerhaftigkeit besitzen und sinnlich wahrnehmbar sein
-Beweisfunktion=
objektiv - Rechtserheblichkeit = Gedankenerklärung muss zum Beweis von rechtlich erheblichen Tatsachen geeignet und bestimmt sein
subjektiv - Absichtsfunktion =
im Rechtsverkehr Beweise erbringen (Zeugnisse) oder Beweisbestimmung wird erst im Nachhinein getroffen (persönliche Briefe im Scheidungsprozess)
-Garantiefunktion =
die Gedankenerklärung muss ihren Aussteller erkennen lassen und der Aussteller muss als Garant für die Richtigkeit der Urkunde einstehen - namentlich als Unterzeichner oder aus dem Inhalt ermittelbar (Firmenlogo, Künstlername)
b. TH (3) =
- Herstellen einer unechten Urkunde
- Verfälschen einer echten Urkunde
- Gebrauchen solcher Urkunden
Herstellen einer unechten Urkunde
unecht:
eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt der
a. aus ihr als Aussteller hervorgeht
b. bzw. der in ihr als Aussteller bezeichnet ist
Herstellen:
jede zurechenbare, nicht notwendig eigenhändige Verursachung der Existenz einer unechten Urkunde =
ist der Zeitpunkt in dem erstmals alle Merkmale einer Urkunde vorliegen, die auf einen anderen als den geistigen Aussteller hinweisen
d.h. der erkennbar Aussteller ist ein anderer als der tatsächliche Aussteller = somit strafbare Identitätstäuschung
(Namenstäuschung dahingegen straflos - unter dem Namen eines anderen auftreten und sich zu den Rechtsfolgen seiner Erklärung bekennen wollen)
Verfälschen einer echten Urkunde
Voraussetzung:
es muss eine (echte) Urkunde vorgelegen haben (nur durch Dispositionsbefugnis möglich)
Verfälschen:
jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts,
durch die der Anschein erweckt wird, dies sei die ursprüngliche Erklärung des Ausstellers
Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
dem zu Täuschenden so zugänglich machen, dass dieser die Urkunde sinnlich wahrnehmen kann
(Möglichkeit genügt)
Subjektiver Tatbestand (2)
a. Vorsatz (Eventualvorsatz genügt)
b. Täuschungswille im Rechtsverkehr (sicheres Wissen genügt) =
Echtheitstäuschung =
Irrtumserregung über die Echtheit einer Urkunde und
rechtserhebliches Verhalten des Getäuschten als Folge dessen
Wegfall: bei lediglich rein gesellschaftlichen Zwecken (z.B.
Zeugnisnote nur für die Eltern ändern)
Urkundenarten (3)
a. Beweiszeichen =
Urkunden, die keine Schriftstücke sind = jede Gedankenerklärung, die durch Zeichen oder Symbole verkörpert wird
b. zusammengesetzte Urkunden =
die verkörperte Gedankenerklärung ist mit einem Bezugsobjekt zu einer Beweiseinheit fest verbunden u. erlangt dadurch Urkundenqualität (Kennzeichen mit Siegel am Kfz)
c. Gesamturkunden =
wenn mehrere einzelne Urkunden so verbunden werden, dass eine sinnvolle u. geordnete Zusammensetzung entsteht,
die einen über die Beweiskraft der einzelnen Urkunde hinausgehenden Inhalt hat = neuer u. selbständiger Erklärungsinhalt
(Einzelrechnungen zu Endabrechnung zusammenfassen; Gerichtsakten; Personalakten)
keine Urkunden (7)
a. Entwurf = keine Beweisbestimmung
b. Vordrucke = kein Aussteller
c. einfache Abschrift = keine verkörperte Erklärung des original Ausstellers
d. E-Mail = erst dann wenn die Urkunde beim Empfänger ausgedruckt wird und der Ausseller erkennbar ist
e. Fax = kein Aussteller erkennbar bei abgestellter Absendererkennung
f. Fotokopien, Fotografien = kein erkennbarer Aussteller (bediente die Kamera oder den Drucker)
Ausnahme: Fotokopie sieht der Originalurkunde zum Verwechseln ähnlich und Vorsatz des Fälschers
g. Scannen = wie bei Fotokopie