211 - Mord / 212 - Totschlag Flashcards
Verhältnis 211 zu 212 (3)
- laut BGH eigenständige Delikte (aufgrund der Stellung im Gesetz)
- Sobald ein Mordmerkmale nach 211 Abs. 2 (obj. oder subj.) vorliegt = Strafbarkeit nach 211
- Kein Mordmerkmal gegeben = Strafbarkeit nach 212
(Totschläger ist wer kein Mörder ist)
Objektiver TB - TBM (4)
a. TH = d Töten eines anderen Menschen
b. Erfolg = toter Mensch (Hirntot - irreparabler Funktionsausfall des Gesamthirns)
c. Kausalität / obj. Zurechenbarkeit (nur prüfen wenn problematisch wird)
d. objektive Mordmerkmale aus 211 Abs. 2 - Gruppe 2
Subjektiver TB (3)
a. Vorsatz bzgl. des Tötens
b. Vorsatz der objektiven Mordmerkmalen
c. subjektive Mordmerkmale aus 211 Abs. 2 - Gruppe 1 und 3
obj. Mordmermale 2. Gruppe (wie)
a. Heimtücke = das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung
arglos = Opfer rechnet nicht damit
wehrlos = keine oder reduzierte
Möglichkeiten zur Verteidigung
Bewusstes Ausnutzen = schutzlosen Menschen überraschen
feindliche Willensrichtung = Täter handelt nicht zum Wohl des Opfers
b. Grausam = dem Opfer gefühllos und unbarmherzig Schmerzen und Qualen bis über den Tot hinaus zufügen
c. Gemeingefährliche Mittel = Täter kann diese im Einzelfall nicht sicher beherrschen und diese sind geeignet eine Vielzahl von Personen mit Gefahren für L/L zu gefährden
subj. Mordmermale 1. & 3. Gruppe (warum)
a. Mordlust = unnatürliche Freude einem Menschen beim Sterben zuzusehen
b. Habgier = rücksichtsloses und ungezügeltes Gewinnstreben um jeden Preis