§253 StGB - Erpressung Flashcards

1
Q

Objektiver Tatbestand - TBM (5)

A

a. Erpressungsmittel =
wie bei 240 StGB - Nötigung

b. Erpressungserfolg =
wie bei 240 StGB - Nötigung

c. Vermögensverfügung (ungeschriebenes TBM)
d. Vermögensnachteil

e. Kausalkette aller TBM =
das Erpressungsmittel muss kausal zum Erpressungserfolg geführt haben dieser kausal zum Vermögensnachteil

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2
Q

Vermögensverfügung (4) (ungeschriebenes TBM)

Vermögen (2)

A

jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich beim dem Opfer unmittelbar vermögensmindert auswirkt

  • Umstritten ist ob eine Vermögensverfügung vorliegen muss, nach dem BGH ist jedes Tun, Dulden und Unterlassen tatbestandsmäßig und entspricht somit dem Wortlaut der Vorschrift
  • die Selbstschädigung wird aufgrund des psychischen Drucks durch die Drohung oder Gewaltanwendung erreicht
  • somit liegt keine freiwillige, sondern eine durch Gewalt oder Drohung erzwungene Schädigung vor

Vermögen:
die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter einer Person, ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Anerkennung
(ob sie ihr rechtlich zustehen oder nicht, bsp. Leihe)

Abgrenzung =

  • wirtschaftliches Vermögen = auch rechtswidrig Erlangtes (illegale Dinge, kein rechtsfreier Raum für Ganoven)
  • juristisch-ökonomisches Vermögen = Eigentum
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3
Q

Vermögensnachteil (-schaden)

A

liegt vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Tat ergibt, dass eine Vermögensminderung eingetreten ist - d.h. eine wirtschaftliche messbare Schlechterstellung

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4
Q

Subjektiver Tatbestand (2)

A

a. Vorsatz bzgl. aller obj. TBM

b. Absicht der rechtswidrigen Bereicherung

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5
Q

Absicht der rechtswidrigen Bereicherung (3)

A
  • Bereicherungsabsicht =
    das Anstreben eines Vermögensvorteiles, also die Besserstellung der eigenen Vermögenslage
  • auch nur vorübergehend möglich
  • RW der BA =
    Täter hat keinen fälligen einredefreien Anspruch auf den angestrebten Vermögensvorteil
  • Vorsatz bzgl. der RW der BA =
    Täter hat das Wissen keinen fälligen Anspruch zu haben und will sich dennoch bereichern
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6
Q

III. Rechtswidrigkeit

A

wie bei 240 StGB - Nötigung

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