§253 StGB - Erpressung Flashcards
Objektiver Tatbestand - TBM (5)
a. Erpressungsmittel =
wie bei 240 StGB - Nötigung
b. Erpressungserfolg =
wie bei 240 StGB - Nötigung
c. Vermögensverfügung (ungeschriebenes TBM)
d. Vermögensnachteil
e. Kausalkette aller TBM =
das Erpressungsmittel muss kausal zum Erpressungserfolg geführt haben dieser kausal zum Vermögensnachteil
Vermögensverfügung (4) (ungeschriebenes TBM)
Vermögen (2)
jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich beim dem Opfer unmittelbar vermögensmindert auswirkt
- Umstritten ist ob eine Vermögensverfügung vorliegen muss, nach dem BGH ist jedes Tun, Dulden und Unterlassen tatbestandsmäßig und entspricht somit dem Wortlaut der Vorschrift
- die Selbstschädigung wird aufgrund des psychischen Drucks durch die Drohung oder Gewaltanwendung erreicht
- somit liegt keine freiwillige, sondern eine durch Gewalt oder Drohung erzwungene Schädigung vor
Vermögen:
die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter einer Person, ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Anerkennung
(ob sie ihr rechtlich zustehen oder nicht, bsp. Leihe)
Abgrenzung =
- wirtschaftliches Vermögen = auch rechtswidrig Erlangtes (illegale Dinge, kein rechtsfreier Raum für Ganoven)
- juristisch-ökonomisches Vermögen = Eigentum
Vermögensnachteil (-schaden)
liegt vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Tat ergibt, dass eine Vermögensminderung eingetreten ist - d.h. eine wirtschaftliche messbare Schlechterstellung
Subjektiver Tatbestand (2)
a. Vorsatz bzgl. aller obj. TBM
b. Absicht der rechtswidrigen Bereicherung
Absicht der rechtswidrigen Bereicherung (3)
- Bereicherungsabsicht =
das Anstreben eines Vermögensvorteiles, also die Besserstellung der eigenen Vermögenslage - auch nur vorübergehend möglich
- RW der BA =
Täter hat keinen fälligen einredefreien Anspruch auf den angestrebten Vermögensvorteil - Vorsatz bzgl. der RW der BA =
Täter hat das Wissen keinen fälligen Anspruch zu haben und will sich dennoch bereichern
III. Rechtswidrigkeit
wie bei 240 StGB - Nötigung