§242 StGB - Diebstahl Flashcards
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a.) Tatobjekt + Defi / Subsumtion (10)
fremde bewegliche Sache =
körperliche Gegenstände i.S.d. §90 BGB =
- feste körperliche Beschaffenheit und
- sinnlich wahrnehmbar,
- auch Flüssigkeiten = wenn von der Außenwelt abgrenzbar (durch einen Tank)
im Eigentum eines anderen und nicht herrenlos =
- Eigentumsnachweis
- Eigentumserwerb bei Tanken erfolgt erst an der Kasse, nach dem Tanken (Zivilrecht BGB)
Gegenstände die transportabel sind oder gemacht werden können =
- Tasche
- Flüssigkeiten durch Behältnis (Bsp. Tank)
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
b.) Tathandlung + Defi
Wegnahme =
der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams
3 Unterpunkte =
- fremder Gewahrsam
- Bruch
- Begründung neuen
- fremder Gewahrsam Defi + UP (2+2)
die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung
- Herrschaftswille (subjektiv) =
der natürliche Wille zur Ausübung der Sachherrschaft von natürlichen Personen - genereller HW =
erstreckt sich auf jeden einzelnen Gegenstand im eigenen räumlich abgegrenzten Herrschaftsbereich, ohne dass ein konkreter Wille bzgl. jedes einzelnen Gegenstandes vorliegen muss (Ladeninhaber, Tankstelle)
(potentieller HW =
HW bleibt auch im Schlaf oder bei Bewusstlosigkeit bestehen (nicht bei Toten))
- tatsächliche Sachherrschaft (objektiv) = die Fähigkeit zur Ausübung von Sachherrschaft, unabhängig von der Berechtigung dazu - enge räumliche Beziehung zwischen Person und Sache
- Verkehrsauffassung =
auch bei räumlicher Trennung von Person und Sache bleibt Gewahrsam fortbestehen - gelockerter Gewahrsam
(Bsp. An der Tankstelle)
- Bruch fremden Gewahrsams Defi (3)
die Aufhebung der Sachherrschaft gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers
- mit welcher Handlung wird diese Aufgehoben und
- dieser darf damit nicht einverstanden sein
- Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend (beim Tanken regelmäßig der Fall = somit
kein Diebstahl da kein Gewahrsamsbruch)
- Begründung neuen Gewahrsams
(außerhalb und innerhalb eines fremdes Herrschaftsbereiches)
wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser nicht mehr auf die Sache einwirken kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters beseitigen zu müssen (gewaltsam)
- außerhalb fremder Herrschaftsbereich =
ein bloßes Ergreifen und Festhalten genügt zur Wegnahme (Handy, Fahrrad) - innerhalb fremder Herrschaftsbereich=
Wegnahme durch Einstecken der Sache in die getragene Kleidung oder mitgeführte Taschen gegeben = - Bildung einer Gewahrsamsenklave =
Sache befindet sich im unantastbaren Tabubereich
(Zigaretten, Notebook, Kaugummi)
I. Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand (2)
a. Vorsatz = Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
b. Absicht der rechtswidrigen Zueignung (3 Unterpunkte)
1 UP - Zueignungsabsicht (3)
muss zum Zeitpunkt der Wegnahme bestehen
AA = dolus directus 1. Grades
Aneignungsabsicht =
- Absicht der Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht mit dem Ziel, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten wenigstens vorübergehend einzuverleiben
- warum will der Täter diese Sache =
a. Substanz (Schmuck, Gegenstände die der Täter veräußern möchte) oder
b. Sachwert (Gutscheine)
- keine AA bei wegwerfen oder zerstören
EW = Eventualvorsatz genügend
Enteignungswille =
- der Wille zur dauerhaften Verdrängung des Eigentümers aus seiner bisherigen Herrschaftsposition
- bloße Gebrauchsanmaßung ist straflos
- kein EW wenn Rückführungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme gehabt
2 UP - Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung (3)
Täter hat keinen fälligen einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache
- Fälligkeit = Kaufvertrag, Schenkungsvertrag
- Anspruch =
durch Stückschulden - ganz bestimmte Sache (Handy)
durch Gattungsschulden - gleicher Art und Gattung, Konkretisierung liegt beim Schuldner (Zigaretten, Bargeld)
3 UP - Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der beabs. Zueignung (Irrtum)
das Wissen des Täters keinen fälligen Anspruch zu haben und die Zueignung dennoch zu wollen (Eventualvorsatz genügt)
- bei Irrtum (kein Vorsatz) durch den Täter greift §16 Abs. 1 StGB =
keine Strafbarkeit
(bsp. Täter nimmt sich nach Bezahlung irgendwelche Zigaretten der selben Art und Gattung, obwohl die Wahl beim Schuldner liegt)
Problemfall: vergessene Sachen
- außerhalb eines fremden Herrschaftsbereichs
- innerhalb eines fremden Herrschaftsbereichs
ursprüngliche Gewahrsamsinhaber kennt den letzten Aufenthaltsort der Sache = gelockerter Gewahrsam
(Diebstahl)
Mitgewahrsam durch den Inhaber der Räumlichkeiten - genereller HW
(Unterschlagung-abgestuft
oder Diebstahl-gleichrangig)
Problemfall: verlorene Sachen
- außerhalb eines fremden Herrschaftsbereichs (2)
- innerhalb eines fremden Herrschaftsbereichs
ursprüngliche Gewahrsamsinhaber kennt den letzten Aufenthaltsort der Sache nicht = keine Ausübung der Sachherrschaft mehr möglich
die Sache ist nun gewahrsamslos, aber nicht herrenlos = Eigentum bleibt bestehen (Fundunterschlagung gem. §246 I StGB)
Inhaber der Räumlichkeiten begründet Gewahrsam an der Sache - auch ohne Kenntnis darüber (genereller HW)