§263 StGB - Betrug Flashcards
Schutzgut
Schutzgut = Vermögen
Vermögensschiebungsdelikt =
Verschiebung des Vermögens zugunsten des Täters und zu Lasten des Opfers durch das Tatmittel der Täuschung
objektiver TB - TBM (5)
a. Täuschung über Tatsachen
b. Irrtum
c. Vermögensverfügung (ungeschriebenes TBM)
d. Vermögensnachteil
e. Kausalkette aller obj. TBM (Tanken) =
Täuschen mit Verhalten - Irrtum über Zahlungsfähigkeit oder Willigkeit -
Vermögensverfügung durch Dulden des Tankvorganges - Vermögensschaden bei der Firma
a. Täuschung über Tatschen
Täuschungshandlungen (3)
die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen =
alle Umstände die dem Beweis zugänglich sind
(äußere = Zahlungsfähigkeit,
innere = Absichten des Täters - Zahlungswilligkeit)
a. Vorspielen falscher Tatsachen = das unwahre Behaupten des Vorliegens von Umständen, die nicht gegeben sind (ausdrücklich oder konkludent) (Essen bestellen und nicht bezahlen, klassischer vorsätzlicher Tankbetrug)
b. Entstellen wahrer Tatsachen = Umstände eines Sachverhaltes verzerren oder auslassen
c. Unterdrücken wahrer Tatsachen =
das Unterlassen rechtlich gebotener Aussagen durch aktives Verhindern der Kenntnisnahme (Gebrauchtwagenhändler)
b. Irrtum
(Tankbetrug)
eine mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmende Fehlvorstellung des Getäuschten über Tatschen, die Gegenstand der Täuschung wahren
kann durch den Täter
erregt (hervorgerufen)
oder unterhalten werden
(Aufklärung der Wahrheit erschweren oder verhindert)
(Tankbetrug = Angestellter geht von einem üblichen Tankvorgang aus und das der T diesen bezahlen wird, aber ihm sind die äußeren und inneren Tatsachen des T nicht bewusst, somit eine Fehlvorstellung über Tatsachen und ein Irrtum)
Wenn kein Irrtum vorliegt, also wenn der Tankstellenmitarbeiter den Tankvorgang nicht mitbekommt und jemand anderen abkassiert = somit Versuch gem. 23 StGB
Vermögensverfügung = ungeschriebenes TBM
(Vermögen)
(Dreiecksbetrug)
(Sachbetrug)
jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich beim Getäuschten oder einem Dritten unmittelbar vermögensmindert auswirkt
Vermögen:
die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter einer Person, ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Anerkennung
(ob sie ihr rechtlich zustehen oder nicht, bsp. Leihe)
Abgrenzung:
wirtschaftliches Vermögen - auch rechtswidrig Erlangtes (auch illegale Dinge, kein rechtsfreier Raum für Ganoven)
juristisch-ökonomisches Vermögen - Eigentum
Handeln:
Herausgabe von Sachen (Geld), Unterzeichnen eines zahlungspflichtigen Vertrages
Dulden:
Übergang des Gewahrsams an einer Sache aufgrund der Täuschung zulassen (Tankbetrug)
Durfte der Angestellte über für ihn fremdes Vermögen verfügen? =
Dreiecksbetrug - Lagertheorie = Verfügender und Geschädigter bilden eine Zurechnungseinheit (Angestellter und Chef), somit besteht eine Näheverhältnis: Verfügender steht im Lager des GE und wird als Gewahrsamshüter für das fremde Vermögen eingesetzt (Aufgabe Bezahlvorgänge für den getankten Sprit entgegen zu nehmen)
Somit liegt eine wirksame Vermögensverfügung in Form einer Duldung liegt vor
Sachbetrug - Selbstschädigungsdelikt:
freiwillige Herausgabe durch den Getäuschten,
dieser handelt mit Vermögensbewusstsein,
zudem wirkt sich der Betrug unmittelbar Vermögensmindert aus und verliert den Gewahrsam an der Sache
Abgrenzung:
Sachbetrug - Trickdiebstahl
Dreiecksbetrug -
Diebstahl in mittelbarer Täterschaft gem. §25 I 2 StGB
Trickdiebstahl = Fremdschädigungsdelikt:
gegen den Willen des Opfers
DS in mittelbarer Täterschaft = Verfügender und Geschädigten bilden keine Zurechnungseinheit, dieser greift von außen in das Vermögen des Geschädigten ein
Vermögensschaden
Vermögen
(Abgrenzung)
liegt vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Tat ergibt, dass eine Vermögensminderung eingetreten ist, d.h. eine wirtschaftlich messbare Schlechterstellung (alle Vermögensschiebungen = auch bei geleisteter Gegenleistung - wird verrechnet)
Subjektiver Tatbestand (2)
a. Vorsatz =
gem. §15 StGB hat der Täter das Bewusstsein, dass er mit seinem Verhalten täuschen wird (Kraftstoff zu bezahlen)
und einen Irrtum erzeugt (Vermögensverfügung durch Dulden) und dadurch ein Vermögensschaden beim Getäuschten oder einem Dritten eintreten wird, dies wollte er auch so
b. rechtswidrige Bereicherungsabsicht (Vermögensvorteil)
rechtswidrige Bereicherungsabsicht (Besonderheit - 5)
a. BA =
in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen =
d Anstreben der Besserstellung seiner Vermögenslage =
keine Gegenleistung erbringen für den getankten Kraftstoff
(dieser muss nicht zwingend eintreten)
b. RW der BA =
es liegt kein fälliger einredefreier Anspruch auf diesen Vermögensvorteil vor
c. Vorsatz bzgl. der RW BA =
das Bewusstsein des Täters keinen fälligen Anspruch zu haben und die Bereicherung dennoch zu wollen
d. Stoffgleichheit =
beruht auf der selben Vermögensverfügung = zwischen dem entstandenen Vermögensschaden beim GE und dem erstrebten Vermögensvorteil des T besteht unmittelbarer Zusammenhang (Höhe des Tankwertes)
e. Vosatz bzgl. der Stoffgleichheit =
Bewusstsein des Täters des unmittelbaren Zusammenhanges Zeichen Verfügung - Schaden - Vorteil
§263 III StGB - Strafzumessungsvorschrift
-vgl. §243 I 2 StGB
Nr. 1 a = gewerbsmäßig
Nr. 1 b = Bande
Nr. 2 a = hoher Vermögensverlust (50,000€)
Nr. 2 b = hohe Anzahl von Menschen (15 Personen)
Zusatz
a. Geringwertigkeit
b. Angestellter nimmt den Tankvorgang eines anderen nicht wahr oder Selbstbedienungstankstelle
a. bei Grenzwert unter 50€ (Tanken) so muss gem. 263 Abs. 4 iVm 248a StGB ein Strafantrag eingeholt werden (rAD)
b. Versuchter Betrug gem. 263 Abs. 1 und Abs. 2, 22 und 23 Abs. 1 StGB = fehlende Vermögensverfügung durch Dulden