§185 StGB - Beleidigung Flashcards

1
Q

Schutzgut

A

Ehre eines Menschen,

innere = persönlicher Achtungsanspruch aufgrund der Menschenwürde

äußere = guten Ruf

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2
Q

Einzelbeleidigung

Einzelpersonen unter Kollektivbeleidigungen

Nicht ausreichend

A

jedere Mensch kann beleidigt werden unabhängig vom Alter, Reife oder dem geistigen Zustand

Angriff auf die persönliche Ehre einer Einzelperson unter einem Sammelbegriff - setzt Überschaubarkeit und räumliche Umgrenzung eines Kollektivs Voraus (Institution, Polizei, Soldaten, Juden)

Nicht ausreichend =
der Schriftzug ACAB oder FCK COPS ist nicht ausreichend (193 StGB - Meinungsfreiheit greift - da keine individuelle Zuordnung stattfindet),

Ausnahme = außer bei Fußballspiel in unmittelbarer Nähe der Einsatzkräfte

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3
Q

TBM (5)

A

a. Beleidigung =
die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung gegenüber einem anderen

b. Kundgabe =
muss von der Peron zu Kenntnis genommen werden gegen die sich die Beleidigung richtet

(mündlich, auf sozialen Netzwerken, schriftlich, nonverbal)

keine Kundgabe =
bei Selbstgesprächen, bei verfassten aber noch nicht abgesendetes Texten

c. von Tatschen =
alle Sachverhalte die Gegenstand sinnlicher Wahrnehmung sein können und dem Beweis zugänglich sind unabhängig ob sie wahr oder falsch sind

d. von Werturteile =
subjektive Wertungen die bloße Meinungen ausdrücken, ohne dass sie durch Tatsachen belegt werden

e. ehrenverletzender Inhalt =
zu beurteilen aus der Sicht eines objektiven Dritten
unter Wertung der Gesamtsituation (sozialer Hintergrund, Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit beachten)

f. Opfer =
lebende Einzelperson oder Einzelperson unter Kollektivbezeichnung

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4
Q

subjektiver TB

A

a. Vorsatz =
bei Behauptung unwahrer Tatsachen

b. bedingter Vorsatz =
genügend für die Kundgabe der Missachtung

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5
Q

tätliche Beleidigung - Qualifikation

Bsp.

A

eine unmittelbar gegen den Körper gerichtete Einwirkung, die nach ihrem objektiven Sinn eine besondere Missachtung des Betroffenen ausdrückt

(anspucken, Ohrfeigen, Haare abschneiden)

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6
Q

II. RW - Rechtfertigungsgrund

A

gem. §193 StGB durch Wahrnehmung berechtigter Interessen

(handeln den guten Sitten nicht zuwider,
Kunstfreiheit und
Meinungsfreiheit)

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7
Q

Strafantrag

A

gem. §194 StGB ein absolutes AD

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8
Q

Straffreiheit

A

gem. §199 StGB bei wechselseitiger Beleidigung

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