§185 StGB - Beleidigung Flashcards
Schutzgut
Ehre eines Menschen,
innere = persönlicher Achtungsanspruch aufgrund der Menschenwürde
äußere = guten Ruf
Einzelbeleidigung
Einzelpersonen unter Kollektivbeleidigungen
Nicht ausreichend
jedere Mensch kann beleidigt werden unabhängig vom Alter, Reife oder dem geistigen Zustand
Angriff auf die persönliche Ehre einer Einzelperson unter einem Sammelbegriff - setzt Überschaubarkeit und räumliche Umgrenzung eines Kollektivs Voraus (Institution, Polizei, Soldaten, Juden)
Nicht ausreichend =
der Schriftzug ACAB oder FCK COPS ist nicht ausreichend (193 StGB - Meinungsfreiheit greift - da keine individuelle Zuordnung stattfindet),
Ausnahme = außer bei Fußballspiel in unmittelbarer Nähe der Einsatzkräfte
TBM (5)
a. Beleidigung =
die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung gegenüber einem anderen
b. Kundgabe =
muss von der Peron zu Kenntnis genommen werden gegen die sich die Beleidigung richtet
(mündlich, auf sozialen Netzwerken, schriftlich, nonverbal)
keine Kundgabe =
bei Selbstgesprächen, bei verfassten aber noch nicht abgesendetes Texten
c. von Tatschen =
alle Sachverhalte die Gegenstand sinnlicher Wahrnehmung sein können und dem Beweis zugänglich sind unabhängig ob sie wahr oder falsch sind
d. von Werturteile =
subjektive Wertungen die bloße Meinungen ausdrücken, ohne dass sie durch Tatsachen belegt werden
e. ehrenverletzender Inhalt =
zu beurteilen aus der Sicht eines objektiven Dritten
unter Wertung der Gesamtsituation (sozialer Hintergrund, Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit beachten)
f. Opfer =
lebende Einzelperson oder Einzelperson unter Kollektivbezeichnung
subjektiver TB
a. Vorsatz =
bei Behauptung unwahrer Tatsachen
b. bedingter Vorsatz =
genügend für die Kundgabe der Missachtung
tätliche Beleidigung - Qualifikation
Bsp.
eine unmittelbar gegen den Körper gerichtete Einwirkung, die nach ihrem objektiven Sinn eine besondere Missachtung des Betroffenen ausdrückt
(anspucken, Ohrfeigen, Haare abschneiden)
II. RW - Rechtfertigungsgrund
gem. §193 StGB durch Wahrnehmung berechtigter Interessen
(handeln den guten Sitten nicht zuwider,
Kunstfreiheit und
Meinungsfreiheit)
Strafantrag
gem. §194 StGB ein absolutes AD
Straffreiheit
gem. §199 StGB bei wechselseitiger Beleidigung