§226 StGB - schwere Körperverletzung Flashcards
§226 StGB - erfolgsqualifiziertes Delikt
Grundaufbau 226 StGB (3 TBM)
Delikt richtet sich auf den konkreten Erfolg =
- Grunddelikt der KV oder gef. KV muss vorsätzlich verwirklicht sein,
- für die schwere Folge genügt Fahrlässigkeit gem. § 18 StGB
I. Tatbestand
- Objektiver TB §223 StGB =
körperliche Misshandlung oder/und Gesundheitschädigung
Kausalität - Subjektiver TB §223 StGB =
Vorsatz
II. Tatbestand TB §224 StGB
- Objektiver TB =
Begehungsweise aus Nr. 1-5 - Subjektiver Tatbestand = Vorsatz
III. Tatbestand §226 I StGB
- Objektiver TB =
a. schwere Folge aus Nr. 1 - 3
b. Kausalität (Grunddelikt - schwere Folge)
c. Unmittelbarkeitszusammenhang
- Subjektiver Tatbestand =
a. Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Verursachung einer der schweren Folgen aus - Nr. 1 - 3 - TBM
Nr. 1 = Verlust des Sehvermögens (2%)
Nr. 2 = äußere Körperteile durch Gelenk verbunden
Nr. 3 = auf unabsehbare Zeit, keine med. Behandlung möglich, muss nicht äußerlich sein, starke soziale Einschränkungen
Unmittelbarkeitszusammenhang
tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang =
die Folge beruht unmittelbar auf der typischen Gefährlichkeit der KV-Handlung oder
Fahrlässigkeit nach Abs. 1
oder Vorsatz nach Abs. 2
Abs. 1 = gem. §18 StGB - schwere Folge wenigstens fahrlässig oder bedingt vorsätzlich bereits bei Verwirklichung des Grundtb. = obj. Vorhersehbarkeit und obj. Sorgfaltspflichtverletzung
Abs. 2 = absichtlich (dolus directus 1. Grades) oder wissentlich (dolus directus 2. Grades)
III. Schuld
- Schuldausschließungs- Entschuldigungsgründe
- bei Fahrlässigkeit:
subj. Sorgfaltspflichtverletzung u. subj. Vorhersehbarkeit