ZPO II Flashcards
Nebenintervention
= Beteiligung eines Dritten an einem fremden Rechtsstreit
- Nebenintervenient nicht Partei, vgl. § 66 ZPO
- maßgebliches Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen der Partei (→ Vorprozess), da er im Falle des Unterliegens Regressansprüchen dieser ausgesetzt ist (→ Folgeprozess)
- Nebenintervenient kann nach § 67 HS 2 ZPO alle Prozesshandlungen wirksam vornehmen, solange dies nicht im Widerspruch zu Handlungen der Hauptpartei steht
wirksame Nebenintervention
- Form, z. B. § 70 ZPO
- Beitritt = Prozesshandlung → Prozesshandlungsvrss.
- ggf. Zulässigkeit der Nebenintervention, § 66 ZPO: anhängiger Rechtsstreit + Interventionsgrund (rechtliches Interesse)
Antrag auf Zurückweisung der Nebeninterveniton → § 71 III ZPO
Nebenintervenient für die Dauer des Zwischenstreits dem Verfahren zugezogen
ganz h. M.: kann so lange Prozesshandlungen nach § 67 HS 2. ZPO vornehmen, bis das Zwischenurteil rechtskräftig i. S. v. § 705 ZPO ist
öff. - rechtl. Verstrickung der Sache durch Pfändung
begründet nach h. M. bereits gesetzliche Sonderverbindung (→ § 241 II BGB)
Rechtfertigung durch ordnungsgemäß durchgeführtes Vollstreckungsverfahren?
- allein Einhaltung der Verfahrensvorschriften genügt nicht, materiell-rechtliche Rechtslage wird im Vollstreckungsverfahren grds. nicht geprüft
str. : Kann sich aus Pfändungspfandrecht eine Rechtfertigung für die Eingriffe der Zwangsvollstreckung in fremdes Vermögen ergeben?
e. A.: privatrechtliche Theorie (heute kaum noch vertreten): RF mgl., aber Pfandrecht muss wirksam entstehen
Bestehen eines wirksamen Pfändungspfandrechts erforderlich → §§ 1204 ff. BGB → Schuldner muss hinsichtlich der gepfändeten Sache verfügungbefugt sein, gutgl. Erwerb gem. § 1207 BGB findet nur auf rechtsgeschäftliche Erwerbstatbestände Anwendung, aber nicht auf gesetzliche Pfandrechte oder den Erwerb des Pfandrechts in der ZVS
→ es entsteht kein Pfändungspfandrecht an schuldnerfremden Sachen, RF (-)
str. : Kann sich aus Pfändungspfandrecht eine Rechtfertigung für die Eingriffe der Zwangsvollstreckung in fremdes Vermögen ergeben?
a. A.: öffentlich-rechtliche Theorie: Pfandrecht entsteht allein durch Pfändungsakt, aber kein RFG
Pfändungspfandrecht entsteht allein durch den formell ordnungsgemäßen hoheitlichen Pfändungsakt, ohne dass es auf privatrechtliche Vrss. ankommt
→ entsteht unabhängig davon, ob der Schuldner Eigentümer der gepfändeten Sache ist
→ aber Gl. hat nur Anspruch auf Befriedigung aus dem Schuldnervermögen, darf also nicht in schuldnerfremde Sachen vollstrecken (vgl. § 771 ZPO)
→ Pfändungspfandrecht als solches kein Rechtfertigungsgrund, entscheidend ist die materiell-rechtliche Forderung des Vollstreckungsgläubigers gg. den Vollstreckungsschuldner, die ggü. einem Dritten keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann
str.: Kann sich aus Pfändungspfandrecht eine Rechtfertigung für die Eingriffe der Zwangsvollstreckung in fremdes Vermögen ergeben?
gemischt privat-öffentlich-rechtliche Theorie: RF mgl., aber Pfandrecht muss wirksam entstehen
- vgl. privatrechtliche Theorie: Bestehen eines wirksamen Pfändungspfandrechts erforderlich → Verfügungsbefugnis des Schuldners über den gepfändeten Gegenstand erforderlich, § 1207 BGB (-)
- wesentliche Verfahrensverstöße hindern Entstehung
- Verwertung nicht nach §§ 1242 ff. BGB, sondern allein nach ZPO
§ 825 ZPO: Übertragung des Eigentums
geschieht nach ganz h. M. durch privatrechtgestaltenden Hoheitsakt
→ GVZ agiert nicht als SV des Schuldners oder Gl., sondern aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse aus § 825 ZPO bzw. § 817 II ZPO
entscheidend, ob im Zeitpunkt der Verwertung die Verstrickung noch fortbestand und die wesentlichen Verfahrensvorschriften bei der Verwertung eingehalten wurden
Pfändung schuldnerfremden Sache: Anspruch des Dritten aus § 985 BGB?
Einigkeit, dass Dritter während der ZVS in seiner Sache nicht aufgrund § 985 BGB gg. VS vorgehen kann, sondern auf Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO beschränkt ist, da dieser sonst unterlaufen werden würde
h. M. lehnt Anwendung der §§ 987 ff. BGB insgesamt ab
Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
- Statthaftigkeit
- Zuständigkeit, §§ 767 I, 802 ZPO
- Rechtsschutzbedürfnis: Vorliegen eines vollstreckbaren Titels genügt, ZVS noch nicht abgeschlossen
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Kläger macht materiell-rechtliche Einwendungen gegen den einem Titel zugrundeliegenden Anspruch geltend
Präklusion, § 767 II ZPO
Einwendungen sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind
Zweck = Schutz der Rechtskraft des Urteils aus dem Erkenntnisverfahren
Präklusion, § 767 II ZPO
P: Einwendungen, die auf der Ausübung eines Gestaltungsrechts beruhen → auf Entstehungs- oder Ausübungszeitpunkt abzustellen
h. L.: Ausübung
(+) erst Ausübung bringt titulierten Anspruch zu Fall → mat.-rechtl. Einwand entsteht erst in diesem Zeitpunkt
Rspr.: Entstehung = obj. Möglichkeit der Ausübung des Gestaltungsrechts
(+) Wortlaut § 767 ZPO
(+) Zweck: Schutz der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Titels, Rechtsklarheit
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
- richtet sich gg. Art und Weise der Vollstreckung durch den GVZ unter Berufung auf einen Verstoß gg. § 809 ZPO = formelle Einwendung
Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
- Statthaftigkeit
- Erinnerungsbefugnis: Kläger durch Verletzung der Verfahrensvorschrift beschwert, da sie gerade seinem Schutz dient?
- Zuständigkeit: Vollstreckungsgericht, §§ 766 I 1, 764 I, II, 802 ZPO
- Rechtsschutzbedürfnis: Vollstreckung begonnen
Begründetheit der Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
(+), wenn die beanstandete Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig war und der Erinnerungsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist
Voraussetzungen Eigentumsvermutung § 1362 I BGB
- wirksame Ehe
- beide Ehegatten Mitbesiter des gepfändeten Gegenstandes
- Pfändungsgegenstand = bewegliche Sache
- kein Ausschluss nach § 1362 II BGB
Widerlegung der Vermutung des § 1362 BGB → Auswirkungen auf § 739 I ZPO?
e. A.: mit Widerlegung entfällt Fiktion des Alleingewahrsams des Schuldnerehegatten
(-) Grundsatz der Formalisierung des ZVSV: würde GVZ zu mat. Prüfung zwingen
a. A.: unwiderlegliche Vermutung
(+) Wortlaut: Schuldner gilt als alleiniger Gewahrsamsinhaber
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Kläger macht ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend
Begründetheit DWK, § 771 ZPO
wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht (= solche, die bewirken, dass der Gegenstand nicht zum Vermögen des Schuldners gehört, z. B. Eigentum) und er die VS auch nicht aus anderen Gründen dulden muss
Vollstreckungsabwehrklage → rechtshindernde Einwendungen
i. R. d. VAK können nur rechtshemmende und rechtsvernichtende Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geprüft werden, rechtshindernde Einwendungen kommen demgegenüber aufgrund der Struktur der VAK nicht in Betracht, wie sich aus § 767 II ZPO ergibt: Zweck der VAK = Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels aufgrund nachträglich eingetretener Einwendungen
§ 797 IV ZPO: § 767 II ZPO (Präklusion) nicht anzuwenden
Zweck § 767 II ZPO = Schutz der Rechtskraft des Urteils aus dem Erkenntnisverfahren → wenn kein EV stattfand, konnte Schuldner bisher keine Einwendungen geltend machen
Vollstreckungsabwehrklage: Antrag im einstweiligen Rechtsschutz
§ 769 ZPO
I 1: Ermessen des Gerichts
P: neg. Feststellungsklage → Vorrang der Vollstreckungsabwehrklage?
- Feststellungsurteil hat keinen vollstreckbaren Inhalt, VAK ist dagegen Gestaltungsurteil, das Vollstreckung für unzulässig erklärt → VAK interessengerechter
- aber i. R. d. VAK wird mat.-rechtl. Frage, ob titulierter Anspruch besteht, nicht rechtskräftig festgestellt → es wird nur jeweiligem Titel die Vollstreckbarkeit genommen → Streitgegenstand und damit Rechtskraftwirkung unterschiedlich
→ nur neg. FK schützt vor Leistungsklage der Gegenpartei
→ kein Vorrang der VAK, parallele Erhebung möglich
§ 935 ZPO: einstweilige Verfügung
dient der Sicherung der zukünftigen Zwangsvollstreckung wegen eines Individualanspruchs
→ nicht auf Geld gerichtet
§ 940 ZPO: Regelungsverfügung
gerichtet auf Regelung eines einstweiligen Zustands
→ nicht auf Geld gerichtet
§ 916 ZPO: Arrest
dient der Sicherung einer zukünftigen ZVS
endgültige Befriedigung von Ansprüchen im einstweiligen Rechtsschutz?
- grundsätzlich (-)
- Justizgwährungsanspruch, Art. 20 III GG verlangt aber wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 19 IV GG?) → wenn es Antragsteller schlichtweg unzumutbar wäre, vollständiges Hauptsacheverfahren abzuwarten, sind in analoger Anwendung von § 940 ZPO “Leistungsverfügungen” möglich, die bereits zu einer vollständigen Befriedigung führen
Bsp.: prozessrechtliche Gegendarstellung