c. i. c. Flashcards
Begründung Haftung
Haftung aus rechtlicher Sonderbeziehung, Schutzwürdigkeit der berechtigten wechselseitigen Gewährung und Inanspruchnahme von Vertrauen im rechtsgeschäftlichen Kontakt
§ 311 II Nr. 1 BGB: Aufnahme von Vertragsverhandlungen
- rein technischer Vorgang
= beiderseitiges Bestreben der intendierten Vertragsparteien, einen Vertrag schließen zu wollen - bloß einseitige Handlungen reichen nicht aus
- Erkennbarkeit nach außen
§ 311 II Nr. 2 BGB: Anbahnung eines Vertrages
ein Teil gewährt dem anderen Teil im Hinblick auf etwaige rechtsgeschäftliche Beziehungen die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen
→ Eröffnung eines Verkehrs zur Ermöglichung rechtsgeschäftlicher Kontakte, Vorgespräche
§ 311 II Nr. 3 BGB: ähnliche rechtsgeschäftliche Kontakte
- Auffangtatbestand
- soll v. a. Gefälligkeitsverhältnisse mit rechtsgeschäftlichem Charakter und Fälle der Einbeziehung Dritter erfassen
Haftung wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen
Grundsatz
nur unter engen Ausnahmen
Grund: negative Privatautonomie: jede Partei verhandelt auf eigene Gefahr, solange verhandelt wird, fehlt es an schutzwürdigem Vertrauen; keine Verpflichtung, Vertrag abzuschließen
Haftung wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen
Ausnahmen: Fallgruppen
- Vortäuschen der eigenen Abschlussbereitschaft
- Vertrauenstatbestand und grundloser Verhandlungsabbruch
- Informationspflichtverletzung: Nichtinformation über Aufgabe des Willens zum Vertragsschluss
Haftung wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen
Vertrauenstatbestand und grundloser Vertragsabbruch
→ sehr eng auszulegen, Privatautonomie; (+), wenn:
1) potentieller Vertragspartner zuvor in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hat, es werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Vertragsabschluss kommen (qualifizierter Vertrauenstatbestand) und
2) er gleichwohl die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht
Fallgruppe: unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse des Dritten
Dritter muss hierzu wie in eigener Sache als Quasi-Vertragspartner tätig werden, als wirtschaftlicher Herr des Geschehens oder eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger anzusehen sein, mittelbar wirtschaftliches Interesse/ Provisionsinteresse nicht ausreichend
(-) Wertungswiderspruch zu § 13 II GmbHG
Fallgruppe: besonderes persönliches Vertrauen (Sachwalter)
über das normale Vertrauen, das dem Verhandlungspartner regelmäßig entgegengebracht wird, hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität des Geschäfts und dessen Erfüllung
Pflichten eines Gutachters
- muss Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellen
- muss Sorgfalt auf die Verkehrskreise ausrichten, in denen er mit der Verwendung des Gutachtens rechnen muss
str.: Anwendbarkeit cic neben § 311a II BGB?
(+) Haftung für verschiedene Umstände: anfängliche Unm. ↔︎ unzureichende Information
(+) unterschiedliche Rechtsfolgen: cic → neg. Interesse, § 311a BGB → pos. Interesse
h. M.: (-)
→ Umstand, aufgrund dessen gehaftet wird, bei beiden derselbe: maßgebliche PV = fehlende Information über die eigene Leistungsfähigkeit
→ § 311a II BGB = lex speciales
negatives Interesse
Vertrauensschaden
nach h. M. Anspruch aus cic der Höhe nach nicht auf positives Interesse begrenzt , Vertragspartner soll aber nicht besser stehen, als er bei Wirksamkeit des Vertrages stünde
positives Interesse (Erfüllungsinteresse)
Anspruchsteller ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Willenserklärung wirksam gewesen wäre
Abgrenzung Verletzung vorvertraglicher Pflichten ↔︎ Verletzung vertraglicher Pflichten
Zeitpunkt der vorwerfbaren Pflichtverletzung maßgeblich für die Abgrenzung
Pflichtverletzungen vor oder beim Vertragsschluss: cic
Pflichtverletzungen nach Vertragsschluss: §§ 280 ff., 241 I, II BGB
Schema
- Anwendbarkeit
- Voraussetzungen des § 280 I BGB
a) Zustandekommen Sonderverbindung, SV
b) PV: Verletzung von Schutzpflichten nach § 241 II BGB
c) VM - Rechtsfolge. SE gem. §§ 249 ff. BGB
Verhältnis c. i. c. zu den gesetzlichen Widerrufsrechten
Anwendbarkeit c. i. c.?
(-) Vorschriften über Widerrufsrecht = leges speciales, sachnäher → bei Anwendung cic besteht Gefahr, dass diese Regelungen unterlaufen würden
(+) § 361 I BGB: lediglich weitere Ansprüche infolge des Widerrufs ausgeschlossen, SEA aus Vertrag, cic und Delikt nicht erfasst
Verhältnis c. i. c. zur Anfechtung
Anwendbarkeit c. i. c.?
(-) Anfechtungsfristen: §§ 121 I, 124 I BGB ↔︎ cic: §§ 199, 195 BGB
(-) § 123 BGB setzt Vorsatz voraus, für cic genügt Fahrlässigkeit
(+) unterschiedliche Schutzrichtungen: Anfechtungsregeln schützen freie Selbstbestimmung und sind unabhängig vom Eintritt eines Schadens ↔︎ cic auf Vermögen gerichtet
§ 179 BGB = lex specialis ggü. c. i. c.?
zwar ordnet § 179 Risiko fehlender Vertretungsmacht grundsätzlich Vertreter zu, allerdings kann daraus nicht hinreichend abgeleitet werden, dass die allgemeine Haftung des Vertretenen für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen im vorvertraglichen Kontakt ausgeschlossen sein soll
→ unterschiedliche Vrss. und Rechtsfolgen
Ausstellung VM-Urkunde als ähnlicher geschäftlicher Kontakt i. S. v. § 311 II Nr. 3 BGB
zwar kein unmittelbarer Akt der Vertragsverhandlung / -anbahnung, aber Vertragsvorbereitung
→ VM-Urkunde darauf ausgerichtet, Vertrauen im rechtsgeschäftlichen Verkehr zu begründen - Haftung aus cic beruht darauf, dass die Parteien im rechtsgeschäftlichen Kontakt in besonderem Maße Vertrauen gewähren und in Anspruch nehmen → SV (+)
Anwendbarkeit c. i. c. neben § 122 I BGB
(+) unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen → schließen sich nicht aus
§ 311 III BGB: Dritter nimmt in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch
(vermeintliche) Stellvertretung allein genügt nicht, da sie nicht über das typische und notwendige Handeln als Vertreter hinausgeht, muss Vertrauen für sich selbst in Anspruch nehmen, etwa wenn er Bedenken des Geschäftspartners gegen die Wirksamkeit der Vollmacht zerstreut
P: Kann Mdj. Vertragsverhandlungen aufnehmen = aktivlegitimiert aus c. i. c. sein?
→ §§ 104 ff. BGB privilegiert Mdj., indem ihm bestimmte Pflichten erlassen werden → daher auch seine Berechtigungen einzuschränken, um ihn nicht zu übervorteilen?
(+) Mdj.-Schutz soll nicht dazu führen, dass Mdj. keine Ansprüche aus cic hat
(+) im Fall der Aktivlegitimation keine Kollision zwischen Mdj.-Schutz und Vertrauensschutz
P: Kann Mdj. passivlegitimiert sein = aus c. i. c. in Anspruch genommen werden?
- Kollision Prinzip des Vertrauensschutzes und dem Mdj.-Schutz: c. i. c. führt zu Haftung ggü. Vertragspartner, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist
- Rechtsordnung gewährt Mdj.-Schutz Vorrang vor dem Vertrauensschutz: guter Glaube an GF nicht geschützt, bei mangelnder GF kann kein wirksamer Rechtsschein gesetzt werden (vgl. § 179 III 2 BGB) → §§ 104 ff. BGB analog anzuwenden, Haftung aus c. i. c. scheidet daher grds. aus
- anders, wenn gesetzl. Vertreter in Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontakts einwilligen
(+) vgl. § 179 III 2 BGB; mdj. falsus procurator haftet nur in den Fällen, in denen er mit Zustimmung der gesetzl. Vertreter gehandelt hat
P: Vermögensminderung als Schaden erforderlich?
→ täuschungsbedingter Abschluss des Vertrages ≠ Schaden, wenn marktmäßige Gegenleistung erhalten
BGH: (+), Schaden = Überwiegen der Nachteile
(+) Entschließungsfreiheit von c. i. c. nicht geschützt, vgl. auch Verhältnis zu §§ 119 ff. BGB
a. A.: (-), bereits Eingriff in persönliche Entscheidungsfreiheit ausreichend
vertragsfremde Absicht
hindert nur mögliche eigene Ansprüche, Vertrauensverhältnis kann trotzdem zugunsten des Vertragspartners entstehen → einseitige c. i. c., Schutzwürdigkeit durch inneren Vorbehalt nicht tangiert