Allgemeines Persönlichkeitsrecht Flashcards
Funktion
Lückenfüllung: Schutz der Ehre im BGB und Spezialgesetzen nur punktuell ausgeprägt → Allg. PKR als sonstiges Recht i. S. v. § 823 I BGB anerkannt, nicht subsidiär
Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Allg. PKR kann neben natürlichen Personen auch jur. Personen zustehen
→ wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen betroffen sind und es zur Ausübung ihrer Funktion des spezifisch persönlichkeitsrechtlichen Rechtsschutzes bedarf
postmortales PKR
→ erlischt nicht mit Tod des Inhabers
→ ideelle Bestandteile: unvererblich → Abwehransprüche, nicht aber Geldansprüche (Angehörige)
→ vermögenswerte Bestandteile vererblich, können von Erben geltend gemacht werden
Schutzbereiche
- Angriffe auf Ehre und persönliche Integrität
- Entstellungen der Identität
- Recht am eigenen Bild
- Recht am gesprochenen Wort
- Eindringen in den persönlichen Bereich
- körperliche und sexuelle Selbstbestimmung
- Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung)
- unbefugte wirtschaftliche Nutzung der Persönlichkeit
Recht am eigenen Bild
→ §§ 22 ff. KUG
→ grundsätzlich darf jeder selbst bestimmen, ob / in welcher Weise er abgebildet und der Öffentlichkeit präsentiert wird, ohne Zustimmung dürfen Bilder grundsätzlich weder hergestellt noch verbreitet werden
→ aber Einschränkungen bei Personen der Zeitgeschichte, wenn legitimes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht (nicht bloßes Unterhaltungsinteresse)
Widerrechtlichkeit
→ nicht alle Beeinträchtigungen per se rechtswidrig, Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen
→ Welche Sphäre ist betroffen?
Intimsphäre
= innere Gedanken- und Gefühlswelt
→ absolut geschützt: RF scheidet grundsätzlich aus
Privatsphäre
= Leben im häuslichen Bereich / Familienkreis und sonstiges Privatleben (→ Abgeschiedenheit)
→ Interessenabwägung, Eingriff nur aus zwingendem Grund
Sozialsphäre
= Kontakte der Person zur “Außenwelt” und öffentliche Darstellung der Person
→ Interessenabwägung, bei “einfachen” Beeinträchtigung geringere Schutzwürdigkeit
Interessenabwägung: Kriterien
- Art und Schwere des Eingriffs, Folgen
- Zweck und Motiv → Grundrechte (Art. 5 GG!)
- Vorverhalten des Verletzten
- Verhältnismäßigkeit
Rechtsfolgen
- Beseitigungsanspruch, § 1004 BGB analog
- Unterlassungsanspruch für Zukunft, § 1004 BGB analog
- SE-Anspruch, § 823 II BGB i. V. m. §§ 249 ff. BGB
- Geldentschädigung (“Schmerzensgeld”), Art. 1 I 1 i. V. m. Art. 2 I GG (unmittelbar)