Besitzschutz Flashcards
Besitz
§ 854 BGB
faktisches Verhältnis zu einer Sache, von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache
mittelbarer Besitz, § 868 BGB
Der mittelbare Besitzer lässt die tatsächliche Sachherrschaft durch einen anderen ausüben. Er steht in einer mittelbaren, d. h. einer durch den unmittelbaren Besitzer (Besitzmittler) vermittelten Beziehung zur Sache.
Voraussetzungen § 868 BGB: Erwerb des mB
- Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses
- Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers
- Besitz auf Zeit; Herausgabeanspruch des mB gg. den unmB; Übertragung bestehenden mittelbaren Besitzes (durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 870)
Besitzmittlungsverhältnis
jedes Rechtsverhältnis, das dem Besitzmittler in Bezug auf die Sache bestimmte Herausgabe- und Sorgfaltspflichten auferlegt
Verlust des mittelbaren Besitzes durch
- erkennbare Aufgabe des Besitzmittlungswillens durch den Besitzmittler
- Verlust des unmittelbaren Besitzes
- Entfallen des Herausgabeanspruchs
§ 868 BGB: Besitz auf Zeit
Rspr.: ausreichend, wenn während des Bestehens des Besitzmittlungsverhältnisses ein bedingter HGA gegeben ist, d. h. wenn nach der Natur des Rechtsverhältnisses die Entstehung eines Anspruchs des mittelbaren Besitzers auf Herausgabe der Sache unter irgendwelchen Umständen möglich ist und nicht von vornherein (auf alle Zeit) ausgeschlossen ist
→ bedeutet nicht, dass nach den Vorstellungen der Parteien der Besitz immer durch Herausgabe an den mittelbaren Besitzer beendet werden müsste
Teilbesitz, vgl. § 865 BGB
- Besitz auf einen Teil der Sache beschränkt
- mit Teilbesitz sämtliche Funktionen des Besitzes verbunden, Teilbesitzer selbständig besitzschutzberechtigt
Mitbesitz, vgl. § 866 BGB
- mehrere Mitbesitzer benutzen die Sache jeder für sich neben den anderen = einfacher Mitbesitz
- Sache kann nur gemeinschaftlich benutzt werden = qualifizierter Mitbesitz / gesamthänderischer Mitbesitz
- § 866: zwischen Mitbesitzern kein Besitzschutz
Organbesitz
Organe einer juristische Person üben Besitz für diese aus, sodass nur sie als Besitzerin gilt
→ z. B. GmbH kann Schuldnerin eines Vindikationsanspruches sein
§ 857 BGB: Übergang Besitz auf Erben
Fiktion
Besitzdiener, § 855 BGB
Der Besitzdiener ist nicht Besitzer, er übt die tatsächliche Sachherrschaft weisungsabhängig für einen anderen aus. Unmittelbarer Besitzer ist der weisungsberechtigte Besitzherr.
Die Besitzdienerschaft endet mit der erkennbaren Aufgabe der Weisungsunterworfenheit.
→ Abhängigkeitsverhältnis
→ nach außen erkennbar
Besitzdienerschaft, § 855 BGB
→ Weisungsunterworfenheit bei Kindern im Haushalt der Eltern
Kinder Besitzer oder Besitzdiener?
BGH: (minderjährige) Kinder sind am Hausrat und der Wohnung der Eltern Besitzdiener und nicht Mitbesitzer
→ Kinder weisungsgebunden aus SV der elterlichen Sorge
(+) wenn Kinder Besitzer wären, hätten sie Besitzschutzrechte gegen Eltern
Besitzstörung
Verhinderung der Ausübung der Herrschaft über die Sache in einzelnen Beziehungen
Besitzentziehung
vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes
verbotene Eigenmacht, § 858 BGB
- tatsächliche Besitzentziehung/ -störung bzw. Versuch
= vollständige oder dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes ohne Gestattung
→ tatsächlicher aktueller Gestattungswille des Besitzers - ohne den Willen des Besitzers
Zurechnung der verbotenen Eigenmacht, § 858 II 2 BGB
Nachfolger muss die Fehlerhaftigkeit des Besitzes positiv kennen, grob fahrlässige Unkenntnis / nachträgliche Kenntnis reichen nicht aus
Besitzschutz
- Gewaltrechte der §§ 859, 869
- possessorische Ansprüche der §§ 861, 862, 867
- petitorische Herausgabeansprüche aus § 1007 I, II
- deliktischer Schutz aus § 823 I (Besitz als sonstiges Recht)
- § 812 I 1 Alt. 1/2: Recht zum Besitz als Gegenstand einer Leistungs- bzw. Eingriffskondiktion
Besitzwehr, § 859 I BGB
- gestattet, bestehenden Besitz zu verteidigen
- lediglich andauernde Besitzbeeinträchtigung
Besitzkehr, § 859 II (bewegliche Sachen), III (unbewegliche Sachen) BGB
- bietet auch demjenigen Selbsthilferecht, der seinen Besitz gerade eben verloren hat
- vollständiger Besitzentzug
Abgrenzung Besitzwehr (I) ↔︎ Besitzkehr (II / III)
Besitzbeeinträchtigung: Besitzwehr, I
Beistzentzug: Besitzkehr, II / III (auch nur bei Teilentziehung)
→ für Besitzkehr gelten unterschiedliche zeitliche Grenzen
Anspruch aus § 859 III BGB
I. Besitz des Anspruchstellers
II. Besitzentziehung durch v. E. durch den Anspruchsgegner
III. Rechtsfolge: Besitzkehr = sofortige Entsetzung des Entziehenden aus dem Besitz
Anspruch aus § 859 III BGB: sofort
= zeitlich nahe, ca. 4 h (Rspr.)
→ ohne jegliches Zögern, soweit nach jeweiligen Umständen möglich, schließt ggf. Vorbereitungshandlungen ein
→ aber objektive Komponente, auf Kenntnis des entsetzten Besitzers kommt es nicht an
→ Wahrung der Grenzen der §§ 230 I, 242 BGB: darf nicht unverhältnismäßig sein (Zweck - Mittel - Relation, insbesondere Erforderlichkeit)
possessorisch ↔︎ petitorisch
auf bloßes Faktum des Besitzes gestützt (Besitzschutzrechte) ↔︎ Berufung auf ein Recht zum Besitz
petitorische Widerklage
BGH: Anwendung des § 864 II BGB analog, wenn Anspruchsgegner R. z. B in einer Widerklage geltend gemacht hat und diese gleichzeitig mit der Besitzschutzklage entscheidungsreif ist