Rechtshemmende Einreden Flashcards
Prüfung Verjährung, § 214 I BGB
- Erhebung der Verjährungseinrede
- Maßgebliche Verjährungsfrist
- Fristlauf (Fristbeginn und -ende)
- ggf. Hemmung, § 203 BGB
Verjährungshemmung, § 203 BGB: Verhandlung
- weit auszulegen: es genügt schon jeder Meinungsaustausch zwischen den Beteiligten über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, soweit der in Anspruch Genommene nicht sofort jeden Ersatz ablehnt
- Signalisierung von Vergleichsbereitschaft nicht erforderlich
- nur Verhandlungen zwischen den Parteien oder ihren Verhandlungsbevollmächtigten
§ 634a BGB: teleologische Reduktion bzgl. Schäden an sonstigen Rechten und Rechtsgütern?
Folge: Regelverjährung
(+) Integritätsschäden unabsehbar → Angemessenheit der kurzen Verjährungsfrist fraglich
(-) Rechtssicherheit
(-) Zweck: Vermeidung Beweisschwierigkeiten → trifft auf alle Schäden zu, die auf Mangel beruhen
Erhebung der Verjährungseinrede
→ Prozess
außerprozessuale Einrede muss grds. außer Betracht bleiben, da das Gericht nur berücksichtigt, was in der Verhandlung von den Parteien mündlich vorgebracht wird
inkorporierte Einrede
Mitteilung, dass sich Parteien außerprozessual auf Einrede berufen haben → Einrede selbst in Prozess eingeführt, Gericht muss sie überprüfen
Verjährung der Bürgschaftsforderung
verjährt selbständig und unabhängig von der Hauptschuld gem. §§ 195, 199 I BGB in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl. Kenntnis erlangt hat
Ablaufhemmung
§ 203 S. 2 BGB: Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein
Einwendungsdurchgriff, § 359 I 1 BGB
Recht, Rückzahlung des Darlehens zu verweigern, wenn Einwendungen gegen Forderung aus dem finanzierten Geschäft bestehen
kann auf jegliche Einwendung aus dem finanzierten Geschäft gestützt werden
§ 359 I BGB: verbundener Vertrag
nur in 3-Personen-Verhältnis denkbar, in dem der Verbraucher mit einem Unternehmer
- einen Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und
- daneben mit einer anderen Person (die mit dem Verkäufer i. S. v. III verbunden ist) zur Finanzierung einen Darlehensvertrag schließt
Zweck § 359 I BGB
Schutz des Verbrauchers vor dem Risiko der Aufspaltung von Finanzierungs- und Erwerbsgeschäft
→ Verbraucher Ansprüchen zweier Vertragspartner ausgesetzt, fühlt sich für ihn aber nur wie ein Vertrag an
Vrss. § 359 I 1 BGB
- verbundenes Geschäft, § 358 III BGB
a) Finanzierungsfunktion
b) wirtschaftliche Einheit - Einwendungen aus dem Kaufvertrag
- keine Nacherfüllungsmöglichkeit, § 359 I 3 BGB
- str.: Erfordernis der Klageerhebung
Vrss. § 273 BGB
1) gegenseitige (wechselseitige) Forderungen
2) Konnexität der Forderungen
3) Durchsetzbarkeit und Fälligkeit des Gegenanspruchs
4) Ungleichartigkeit der Leistungen
5) Nichteingreifen von Zurückbehaltungshindernissen (kein Ausschluss)
6) Geltendmachung der Einrede
7) Abwendung durch Sicherheitsleistung
8) Rechtsfolge
§ 273 BGB: Konnexität
weit i. S. e. einheitlichen Lebensverhältnisses zu verstehen
einschränkende Auslegung § 255 BGB
e. A.: Anwendbarkeit nur bei Fortbestand der Sache selbst
(+) § 255 BGB wolle dem Eigentümer nur das Liquidationsrisiko auf Herausgabe des Eigentums abnehmen, das nur bestehe, solange es die Sache noch gibt
→ Abgrenzung zur Gesamtschuld: § 255 BGB verhindert, dass Eigentümer zunächst SE und dann vom Dritten Herausgabe verlangen kann
einschränkende Auslegung § 255 BGB
h. M.: Anwendbarkeit nur bei fehlender Gleichstufigkeit der Haftung
(+) Zweck § 255 BGB = Verhältnis der Haftung mehrerer Schuldner im Hinblick auf eine Sache regeln und so gleichzeitig eine Doppelbefriedigung des Eigentümers vermeiden
→ Abgrenzung zur Gesamtschuld: § 255 BGB erfasst Fälle, in denen ein Schuldner im Innenverhältnis von vornherein den vollen Schaden tragen muss, weil er dem Schaden näher steht (Verschiedenstufigkeit), erfasst § 426 BGB die Fälle, in denen beide Schuldner grundsätzlich zu gleichen Teilen haften (Gleichstufigkeit)