§§ 249 ff. BGB Flashcards
Vorteilsausgleichung: Abzug neu für alt
→ Deckungskauf
→ Schadensbeseitigung hat eine messbare Vermögensmehrung bewirkt, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt
→ Zumutbarkeit
→ Verhältnismäßigkeit
Naturalrestitution durch Beschaffung gleichwertiger Sachen
es muss ein Zustand hergestellt werden, der gegenüber dem hypothetisch ohne das schädigende Ereignis bestehenden Zustand gleichartig und gleichwertig ist
→ bei vertretbaren Sachen möglich
Zweck Ersetzungsbefugnis, § 249 II 1 BGB
soll es dem Geschädigten ersparen, das beschädigte Gut dem Schädiger zur Wiederherstellung anvertrauen zu müssen
→ z. B. wenn Sache zur Reparatur gegeben werden muss
ungünstiger Vertragsabschluss als Schaden
wenn Geschädigter am Vertrag festhalten will, ist er so zu stellen, als wäre es ihm gelungen, den Vertrag zu den für ihn günstigeren Bedingungen abzuschließen
dass sich anderer Teil darauf möglicherweise nicht eingelassen hätte, bleibt außer Betracht
Besuchskosten als Schaden
(+), da emotionale Zuwendung Genesungsprozess fördern kann und damit der Wiederherstellung des verletzten Rechtsguts dient
aber Einschränkungen, BGH:
- nur Vermögensschäden, nicht entgangene Freizeit
- Erforderlichkeit: nur Kosten nächster Angehöriger
- stationärer Aufenthalt des Verletzten
- dürfen nicht vermeidbar sein
- entgangener Gewinn / Verdienstausfall: innerer Bezug zum Heilungsaufwand
Wertung § 843 IV BGB
allgemeiner Grundsatz: Bestehen einer Unterhaltspflicht soll Schädiger nicht entlasten
→ gesetzlich geregelte versagte Vorteilsausgeichung
zusätzliche Voraussetzungen Gesamtschuld, § 421 BGB
früher: Zweckgemeinschaft
heute: Gleichstufigkeit / Gleichrangigkeit der betreffenden Verpflichtungen, innere Verbundenheit der Forderungen zu einer Tilgungsgemeinschaft
Rechtsgedanke § 251 II 2 BGB
Besonderheiten bei Tieren:
- Berücksichtigung immaterieller Interessen i. R. d. Unverhältnismäßigkeit (§§ 275 II / 439 IV BGB)
- Tierschutz: Tier soll nicht aufgrund seines geringen Wertes die Heilbehandlung versagt werden
normative Korrektur DH: Verzicht auf Mietwagen
→ vorsichtiger und sparsamer Eigentümer soll nicht schlechter gestellt werden
→ aber Wertung des § 253 I BGB: Ersatz über § 249 II 1 BGB nur in eng begrenzten Ausnahmefällen
→ Voraussetzungen:
- Lebensgut, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist (z. B. privates Kfz)
- Lebensgut selbst beeinträchtigt
- fühlbare Beeinträchtigung bzgl. Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit
- Nutzungsmöglichkeit kann nach obj. Maßstäben bemessen werden
Arbeitsleistung ersatzfähig?
e. A.: nur i. R. d. Berufs / wenn anderweitiger Verdienst entgangen / Ersparnis fremder Arbeitskraft
BGH: (+), wenn Marktwert
→ z. B. bei berufsmäßiger Ausführung
(+) Wertung § 1835 III BGB
nutzlose Bemühung um Naturalherstellung
Bsp.: Fehlschlag OP
Schädiger trägt Prognoserisiko, Erforderlichkeit ex ante maßgeblich → Ersatzfähigkeit (+)
→ § 249 I BGB: Schädiger für die Durchführung der Naturalherstellung verantwortlich, trägt auch Risiko des Gelingens
§ 249 II BGB
Ersetzungsbefugnis für Sach- und Personenschäden, aber ebenfalls Fall der Naturalrestitution
Geschädigter kann den erforderlichen Geldbetrag verlangen (vorausgesetzt, dass die Naturalherstellung möglich ist)
nach h. M. kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte den Schadensbeitrag tatsächlich zur Schadensbeseitigung verwendet → Dispositionsfreiheit des Geschädigten
Differenzhypothese
Vergleich Zustand nach dem schädigenden Ereignis - (hypothetische) Vermögenslage, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre
Naturalrestitution
Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 I BGB
Beschaffung einer vergleichbaren Ersatzsache
nach h. M. möglich, SE richtet sich nach § 249 II 1 BGB
zu ersetzen ist der Betrag, der erforderlich wäre, um eine vergleichbare Ersatzsache zu beschaffen
Vorteilsausgleichung
Grundsatz, dass sich der Geschädigte wirtschaftliche Vorteile, die sich für ihn aus dem schädigenden Ereignis ergeben, anrechnen lassen muss; Schädiger darf nicht unbillig belastet werden
→ schadensrechtliches Bereicherungsverbot
→ schadensmindernde Faktoren zu berücksichtigen
Vermögensschaden
in Geld messbare Einbuße
Schaden
unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern
auch Nichtvermögensschäden (immaterieller Schaden)
Voraussetzungen Vorteilsanrechnung
- adäquater Zusammenhang zwischen Schaden und Vorteil
- Vereinbarkeit der Anrechnung mit Sinn & Zweck des SE
- darf Schädiger nicht unbillig entlasten
entgangener Gewinn
alle Vermögensvorteile, die der Geschädigte gehabt hätte, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre
haftungsausfüllende Kausalität
durch Verletzung wird Schaden verursacht
Personenschäden
Nichtvermögensschäden, daher Entschädigung in Geld gem. § 253 I BGB nur ausnahmsweise möglich
Bei Körperverletzungen ist notwendige Voraussetzung der Ersetzungsbefugnis (§ 249 II BGB), dass die Behandlung oder der Heileingriff tatsächlich vorgenommen wurde.
neuwertige Sachen
Bei nicht neuen, aber neuwertigen Sachen kann für die Schadensbemessung der Neupreis trotz einer geringen Abnutzung verlangt werden.
→ Neuwagen
Wiederbeschaffungsaufwand
Wert, der zur Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Sache notwendig ist abzüglich des Restwertes der beschädigten Sache
besondere Schadensanlagen
Wer einen Kranken verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob er einen Gesunden verletzt hätte. → grds. Ersatzpflicht
Ausnahme: ungewöhnliche, keinesfalls zu erwartende Kausalverläufe
Frustrationstheorie
fehlgeschlagene Aufwendungen (z. B. gebrauchsunabhängige Unterhaltsaufwendungen wie Steuer, Versicherung etc.) = ersatzfähiger Vermögensschaden von der ganz h. M. abgelehnt: uferlose Ausweitung
Kommerzialisierungsgedanke
Verlust der Nutzungsmöglichkeit als solcher ersatzfähig, wenn diese “kommerzialisiert” ist, d. h. im Rechtsverkehr einen bestimmten Geldbetrag wert ist
→ Ausnahme zur Differenzhypothese
Ersatz für den Verlust von Freizeit
- Differenzhypothese (-), da bloße Freizeit keinen Vermögenswert hat
- Kommerzialisierungsgedanke:
→ MM: Freizeitverlust gleichzusetzen mit dem Verlust der Möglichkeit, in dieser Zeit Geld zu verdienen, daher Geldverlust (Zeit ist Geld)
→ h. M.: Freizeit ist unersetzbar und nicht in Geld messbar, Ausuferung des Schadensbegriffs, § 253 würde leer laufen, Abgrenzung materieller - immaterieller Schaden
[§ 651 f II BGB analog (-), gilt nur im Reiserecht]
Voraussetzung Vermögensschaden nach Kommerzialisierungsgedanke
- geschädigtes Gut = Wirtschaftsgut von allg. zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung
- Eingriff in den Gebrauchsgegenstand selbst
- dadurch fühlbare Beeinträchtigung
→ Entschädigung für den Nutzungsausfall nach § 251 BGB
Prüfungsaufbau Schaden
I. Bestimmung der zu ersetzenden Schadensposten
1. relevante Einbuße
2. haftungsausfüllende Kausalität
II. Ersatzfähigkeit des Schadens nach den §§ 249 ff. BGB
1. Naturalrestitution (§ 249 I BGB)
2. Ersatz des Aufwands für Naturalrestitution (§ 249 II BGB)
3. Entschädigung in Geld (§ 251 BGB)
4. Immaterieller Schadensersatz (§ 253 BGB)
III. Kürzung wegen Mitverschulden (§ 254 BGB)
P: “Sowieso-Kosten” → Ersatzfähigkeit entgangener Nutzungsmöglichkeiten?
Rspr.: erwerbswirtschaftliche ↔︎ eigenwirtschaftliche Nutzungen
→ bei eigenwirtschaftlichen Nutzungen Ersatzfähigkeit nur für Wirtschaftsgüter von allg., zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung (= Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit der Betroffene zwingend angewiesen ist, z. B. Wohnung, Kfz)
Herausforderungsfall
ersatzfähiger Schaden nach § 823 BGB (+), wenn
- Handlung des Verletzten durch das haftungsgründende Ereignis herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist und
- eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt
u. a. (+), wenn Gesetz Handlungsweise gestattet
versagte Vorteilsausgleichung als normative Korrektur der Differenzhypothese
Rspr.: Vorteile auf den Schaden nur dann anzurechnen, wenn zwischen schädigendem Ereignis und Vorteil adäquater Kausalzusammenhang besteht und Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entspricht, d. h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt
Vorteil dient nicht dazu, Schädiger zu entlasten → nicht zu berücksichtigen
§ 1664 BGB
- eigene AGL (h. M.) Voraussetzungen: - sorgenberechtigter Elternteil - PV in Ausübung der elterlichen Sorge - Schadenseintritt + Kausalität - Verschulden und Verschuldensprivileg
Weiterfresserschaden
bei Erwerb vorhandener und ursprünglich begrenzter Mangel dehnt sich auf andere bei Übereignung noch mangelfreie Teile der Sache aus und führt zu Schaden an der Kaufsache
→ Gegenstand mangelhaft erworben, setzt sich in diesem fort: Sache wird noch mangelhafter als sie vorher war
→ str.: Eigentumsverletzung i. R. v. § 823 I BGB?
Weiterfresserschaden
BGH
Eigentumsverletzung (+), wenn der später eingetretene Schaden nicht stoffgleich mit dem bereits im Erwerbszeitpunkt vorhandenen Mangel ist
→ ursprünglicher Mangel betrifft ein funktional abgrenzbares Einzelteil,
→ Mangel wäre mit vertretbarem Aufwand zu beheben gewesen oder
→ ursprünglicher Mangelunwert verhältnismäßig geringfügig
(-) Stoffgleichheit vages Kriterium, Rechtsunsicherheit
(-) Wertungswidersprüche: Warum muss V bei geringfügigem Mangel besonders streng haften?
(-) kein Bedürfnis seit Schuldrechtsreform mehr: § 438 I Nr. 3 BGB
(-) Wertungswidersprüche § 280 ff. BGB, NE droht unterlaufen zu werden
Weiterfresserschaden
h. L.
→ Rspr. abzulehnen
→ wenn mangelbedingter Schaden nicht über den von vornherein von einem Mangel betroffenen Kaufgegenstand hinausgeht, scheidet Haftung aus § 823 I BGB aus
→ Ersatzfähigkeit über Gewährleistungsrecht
Einordnung Nutzungsausfallschaden
= Schaden, der darauf beruht, dass eine gelieferte Sache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit nicht genutzt werden kann
e. A.: Verzögerungsschaden, §§ 280 I, II, 286 BGB
a. A.: SE statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 BGB
a. A.: einfacher SE, § 280 I BGB
Einordnung Nutzungsausfallschaden
(1) e. A.: Verzögerungsschaden, §§ 280 I, II, 286 BGB
- PV = Nichtlieferung einer mangelfreien Sache
- ab Fälligkeit Ersatz unter den Vrss. der §§ 280 I, II, 286 BGB = erst ab Mahnung → Privilegierung des Schuldners
(+) mangelhafte Lieferung = Nichterfüllung
(+) Schuldner, der eine mangelhafte Sache liefert, darf nicht schlechter stehen als derjenige, der gar nicht leistet
(-) Grenze zwischen Spät- und Schlechtleistung verschwimmt
(-) SE wegen Schlechterfüllung unterliegt besonderer Verjährung (GÜ → GWLR anwendbar!)
(-) kein Grund für Privilegierung: bei Schlechtleistung höhere Gefahr, Interessen des Gl. zu verletzen → kann keine schadensmindernden Vorkehrungen treffen
(-) Mahnung passt nicht: schützt Gl. vor Ungewissheit des Leistungszeitpunkts, hier hat Schuldner aber (mangelhaft) geleistet
Einordnung Nutzungsausfallschaden
(2) a. A.: SE statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 BGB
- Ersatz des Mangelschadens = Schaden an der Sache selbst
= Gl. muss Frist zur Nacherfüllung setzen → SE erst ab erfolglosem Fristablauf
(-) Schäden unmittelbar und fortlaufend durch Mangelhaftigkeit bereits eingetreten, fallen bei NE nicht weg → Fristsetzung macht keinen Sinn
Einordnung Nutzungsausfallschaden
(3) a. A.: einfacher SE, § 280 I BGB
= SE neben der Leistung
(+) weder Fristsetzung noch Mahnung passen
Schockschaden
nur dann Körper- oder Gesundheitsverletzung, wenn er
- nach Art und Schwere deutlich über das hinausgeht, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß als Beeinträchtigung erleiden
→ i. d. R., wenn ärztliche Behandlung erforderlich = pathologisch fassbar
- nahe Angehörige
- verständlicher Anlass
→ strenge Voraussetzungen gelten nur für Personen, denen Nachricht überbracht wird; nicht für direkt am Unfall beteiligte Personen
Folgeschäden
Schädiger hat grds. auch für Folgeschäden einzustehen, die durch ungewollte Fehler dritter Personen entstehen, die an der Abwicklung und Beseitigung beteiligt waren
→ Realisierung des vom Erstschädiger gesetzten Risikos
Ausnahme: ungewöhnlich grobes Fehlverhalten des Dritten
besondere Schadensanlagen
Wer einen Kranken verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob er einen Gesunden verletzt hätte. → grds. Ersatzpflicht
Ausnahme: ungewöhnliche, keinesfalls zu erwartende Kausalverläufe
Vorteilsausgleichung: Unfallopfer verlangt gleichzeitig SE für Ersatzfahrzeug und Nutzungsausfall
(-) Überkompensation: Geschädigter würde für dieselbe Nutzung zwei mal Ersatz erhalten
→ bzgl. entgangener Nutzungsmöglichkeit Vorteilsausgleichung
Ersatzfähigkeit Gutachterkosten
nur nicht ersatzfähig bei Bagatellschäden
→ Herausforderung, zur Durchsetzung des Anspruchs notwendig
Ersatzfähigkeit vorgerichtliche Anwaltskosten
nur nicht bei einfachen Routinesachen
→ Herausforderung, zur Durchsetzung des Anspruchs zweckmäßig
Schaden
= jede Einbuße an rechtliche relevantem Interesse
Mangelfolgeschaden
Integritätsinteresse betroffen
§ 253 II BGB: Ausschluss Erheblichkeitsschwelle
wenn Wohlbefinden des Verletzten nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt ist
Berücksichtigung von Reserveursachen bzw. der hypothetischen Kausalität
- nach Differenzhypothese sowohl bei hyp. als auch realer Lage Einbuße
- kann jedoch zu unbilligen Ergebnissen führen, daher normative Korrektur, sodass die Reserveursache ausnahmsweise unbeachtlich ist
→ Fallgruppen
Berücksichtigung von Reserveursachen → Korrektur der Differenzhypothese
Schadensanlagefälle
Schaden war in der später beschädigten Sache angelegt (überholende Kausalität), so fällt der Schaden niedrig aus, weil die Sache von vornherein entwertet war
→ Reserveursache stets beachtlich, indem sie den Schaden letztlich reduziert
Berücksichtigung von Reserveursachen → Korrektur der Differenzhypothese
Drittschädigung als Reserveursache
Wäre dem Geschädigten aus dem zweiten Schadensereignis ein Ersatzanspruch (gg. Dritten) entstanden, bleibt Reserveursache unbeachtlich, denn der zweite Schädiger könnte sich ebenfalls darauf berufen, dass seine Handlung nicht mehr ursächlich für die RGV war → Geschädigter würde leer ausgehen, wenn sich Schädiger auf Schädigung durch Dritten berufen könnte (und andersherum)
→ Erstschädiger darf nicht unbillig entlastet werden
Berücksichtigung von Reserveursachen → Korrektur der Differenzhypothese
sonstige Fälle: Differenzierung zwischen Objekt- und Folgeschäden
Objektschaden = Schaden am unmittelbar verletzten Objekt: Schadensberechnung unmittelbar im Zeitpunkt des Schadenseintritts vorzunehmen, dann bestand Schaden zweifellos, und es ist kein Grund ersichtlich, warum eine spätere Reserveursache zum Wegfall führen sollte.
Vermögensschaden = Schaden, der an weiteren Rechtsgütern des Geschädigten eintritt: grds. nur bis zum Eintreten der Ersatzursache zu ersetzen, da die weiteren Schäden in jedem Fall eingetreten wären
→ Reserveursache i. E. also grds. beachtlich
Beweiserleichterung entgangener Gewinn, § 252 BGB i. V. m. § 287 ZPO
→ Beweiserleichterung § 252 S. 2 BGB: legt fest, welche Tatsachen für die Höhe des entgangenen Gewinns dargelegt und bewiesen werden müssen
→ § 287 ZPO: legt fest, welcher Grad richterlicher Überzeugung bei der Ermittlung des Schadensumfangs erforderlich ist (Beweismaßreduzierung)
→ i. E. genügt richterliche Einschätzung der Schadenshöhe
P: Schutzzweck der Norm: normative Korrektur der Differenzhypothese
Ersatz von Vorhaltekosten
Vorhaltekosten = Aufwendungen, die vom Geschädigten zur Verhinderung des Schadenseintritts oder zur Milderung der Folgen der Schädigung bereits vor einer Schadensverursachung erbracht werden
→ kein kausaler Schaden, da Sowiesokosten
→ aber normative Korrektur über Schutzzweck der Norm angezeigt?
P: Schutzzweck der Norm: normative Korrektur der Differenzhypothese
Ersatz von Vorhaltekosten
Rspr.: Ersatzfähigkeit nur unter besonderen Umständen
- Reservewagen-Entscheidung: Haltung Reservewagen entspricht Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten (antizipierte Schadensminderung) → kann nicht zum Verlust des SEA führen
- GEMA: besondere Sensibilität der Urheberrechte, Musik kann nur in verletzungsanfälliger Form vertrieben werden
- Übertragung auf die Überwachungskosten zur Verhinderung von Ladendiebstählen?
h. M.: (-)
(+) Gefahr der Ausufernd von SEA
(+) besondere Sensibilität nicht aufgrund der Qualität des Rechtsguts als solchem (vgl. Musik), sondern aufgrund des besonders diebstahlsanfälligen Vertriebs (Selbstbedienung) → freie Entscheidung des Verkäufers
(+) Zweck der Überwachung nicht Minderung eines konkreten Schadens, sondern Abschreckung
P: Schutzzweck der Norm: normative Korrektur der Differenzhypothese
Ladendiebstähle → Ersatzfähigkeit von Fangprämien
e. A.: genereller Zurechnungsausschluss bei Fangprämien
(+) freiwilliges Geschädigtenverhalten
(+) nur Zweck der allgemeinen Prävention
h. M.: Fangprämie in angemessener Höhe zurechenbar
(+) Fangprämie durch konkreten Diebstahl herausgefordert, angemessene Reaktion
→ aber Beschränkung im Verhältnis zum gestohlenen Warenwert, VHMK
P: Schutzzweck der Norm: normative Korrektur der Differenzhypothese
Ersatz von Bearbeitungskosten
- strafrechtlich veranlasste Bearbeitungskosten außerhalb des Schutzzwecks des zivilrechtlichen Eigentumsschutzes, da Ursache nicht die RGV, sondern die Strafbarkeit des Schädigend ist
- zivilrechtliche veranlasste Bearbeitungskosten
→ Personalkosten nicht ersatzfähig, da Mühewaltung in eigenen Angelegenheiten dem Geschädigten zuzuordnen, vgl. § 91 ZPO (aber ersatzfähig, wenn RA beauftragt wird) → keine Ungleichbehandlung Private - Unternehmen
Mühewaltung umfasst nur Schadensabwicklung, nicht aber Kosten, die unmittelbar der Beseitigung der RGV dienen → ersatzfähig
→ bare Auslagen ersatzfähig
Ersatzfähigkeit fiktive Reparatur- / Heilungskosten?
e. A.: (-)
→ keine Dispositionsfreiheit des Geschädigten
(+) “erforderliche” Kosten
(+) enge Bindung § 249 II BGB an § 249 I BGB: grundsätzlich Naturalherstellung, nicht Geldersatz
(+) Wertung § 251 I BGB: Geldersatz nur bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution, Umgehung § 253 I BGB
(+) schadenrechtliches Bereicherungsverbot
Ersatzfähigkeit fiktive Reparatur- / Heilungskosten?
h. M.: differenzierend
- Sachschäden: Verzichtet der Geschädigte auf die Instandsetzung der beschädigten Sache kann er trotzdem vom Schädiger die dafür (hypothetisch) anfallenden Kosten verlangen.
(+) Dispositionsfreiheit des Geschädigten
(+) Sachvermögen bleibt zwar gemindert, aber Geldvermögen gemehrt, daher Ausgleich
Grenze: Wiederbeschaffungsaufwand - Personenschäden / Heilbehandlung von Tieren: Ersatzleistung von tatsächlicher Durchführung abhängig
(+) Personenschäden führen nicht unmittelbar zu einem wertmindernden Niederschlag im Vermögen des Geschädigten → Gefahr der Umgehung der Wertung des § 253 I, II BGB
(+) Kosten Beseitigung Personenschäden nicht sicher prognostizierbar → Gefahr Verstoß schadenrechtliches Bereicherungsverbot
(+) Kompensation durch Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 II BGB (höher, da durch fehlende Beseitigung dauernde Beeinträchtigung)
merkantiler Minderwert
trotz fachgerechter Reparatur verbleibender Wertverlust der Sache nach Schädigung
→ Wertersatz gem. § 251 I BGB
Zulässigkeit einer (fiktiven) Abrechnung auf Gutachtenbasis trotz geringeren konkreten Schadens
→ Geschädigter repariert Sache selbst: Welche Kosten kann er verlangen?
- § 249 II 1 BGB: “erforderliche” Reparaturkosten = diejenigen Aufwendungen, die “vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen”
- Spannungsverhältnis zum schadensrechtlichen Bereicherungsverbot
- aber sonst verbliebe Geschädigtem kein Anreiz zur günstigen (Eigen-)Reparatur
→ Geschädigter darf grds. nach seiner Wahl auch auf Basis des Gutachtens die (fiktiven) Reparaturkosten abrechnen, es sei denn Schädiger weist qualitativ gleichwertige günstigere Reparatur nach und diese ist Geschädigtem zumutbar
P: (fiktive) Reparaturkosten auch dann ersatzfähig, wenn Ersatzbeschaffung (= Kauf einer gleichwertigen Ersatzsache und Verkauf der beschädigten Sache zum Restwert = Wiederbeschaffungsaufwand) günstiger?
→ § 249 II 1 BGB: “erforderliche” Reparaturkosten, Wirtschaftlichkeitspostulat
- sobald wirtschaftlicher Totalschaden (Wiederbeschaffungsaufwand < Reparaturkosten), müsste eig. günstigere Variante gewählt werden
- aber Rspr. erkennt besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten an der Erhaltung seiner konkreten Sache (→ Kfz!) an
(+) Geschädigter kennt Vorgeschichte und Pflegezustand Kfz → Integritätsinteresse durch Reparatur besser befriedigt
- bei Unverhältnismäßigkeit der Reparatur ist nur Wiederbeschaffungsaufwand ersatzfähig
Integritätsinteresse - Schadensgeringhaltungsinteresse
Rspr.: Stufenfolge bei Kfz
Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) = Wiederbeschaffungswert (WBW) - Restwert
- Reparaturkosten (RK) < WBA: nur RK können verlangt werden, Ausnahme: Neuwagen und Geschädigter schafft sich tatsächlich fabrikneues Ersatzfahrzeug an
- RK zwischen WBA und WBW: an sich WB günstiger, aber Geschädigter kann RK verlangen, wenn
→ Reparatur tatsächlich fachgerecht durchgeführt wurde ODER
→ Geschädigter Kfz mindestens 6 Monate nach Unfall weiter nutzt
- RK > WBW um bis zu 30 %: Integritätszuschlag, Ersatz RK möglich, wenn
→ Reparatur tatsächlich im vom Sachverständigen festgelegten Umfang durchgeführt wurde UND
→ Geschädigter Kfz mindestens 6 Monate nach Unfall weiter nutzt
- RK > 130 % des WBW: Reparatur (-)
Ersatzfähigkeit entgangener Nutzungsmöglichkeiten?
- Naturalherstellung nachträglich bei entgangenen Nutzungsvorteilen unmöglich
- Wertersatz gem. §§ 251 I, 253 I BGB nur dann möglich, wenn der in der Vergangenheit liegende Nutzungsausfall einen Vermögenswert hat → problematisch bei bloßer Annehmlichkeit (= immaterieller Schaden)
→ Frustrationsthese: (+), da Aufwendungen des Geschädigten fehlgeschlagen = keine Amortisation
(-) Überwälzung des allg. Lebensrisikos auf den Schädiger; Sowieso-Kosten
→ Kommerzialisierungsthese: (+), wenn Nutzung Marktwert zukommt
(-) zu weit, § 253 I BGB ausgehöhlt
→ h. M.: Einzelfallbetrachtung, Gegenstand des täglichen Gebrauchs mit zentraler Bedeutung + unmittelbarer Eingriff in Nutzungsgegenstand + fühlbare Beeinträchtigung
(+) Vermeidung unbillige Entlastung des Schädigers