Reiserecht Flashcards
Anwendbarkeit § 651 h BGB
§ 651 i III BGB → kein reiserechtliches Gewährleistungsrecht → keine Abgrenzungsfragen zum allg. LSR
Leistungserbringer
jede Person, die einzelne Reiseleistungen ausführen soll, § 651 b I 2 BGB
LE ist Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters, nicht jedoch dessen Verrichtungsgehilfe
Vertrag zwischen Reiseveranstalter und LE = echter Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB
Reisevermittlung
typische Tätigkeit des Reisebüros
i. V. z. Reisenden Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter
Reisebüro grds. nicht Reiseveranstalter → keine Pflichten aus §§ 651 a ff. BGB
Reisender i. S. d. §§ 651 a ff. BGB
grds. zunächst der Vertragspartner des Reiseveranstalters
auf Verbrauchereigenschaft kommt es nicht an
Reisender: Buchung für Reisegruppe
§§ 164 ff. BGB → jeder ist Vertragspartner
Reisender: Familienreisen
nur der Buchende wird Vertragspartner, aber mitreisende Familienmitglieder haben i. d. R. eigene Erfüllungsansprüche gg. den Reiseveranstalter, § 328 BGB
Ausschluss nach § 651 h III 1 BGB
- unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände: außerhalb der Kontrolle der Partei + Folgen auch bei Treffen aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar
- am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
- erhebliche Beeinträchtigung: z. B. Beschädigung Hotel / Umgebung, aber auch Beeintächtigung Sicherheitslage → Erholungszweck beeinträchtigt
P: allg. Lebensrisiko
str.: zeitliche Anwendbarkeit der §§ 651 i ff. BGB
ältere Ansichten: erst ab Reiseantritt
ganz h. M. (Einheitslösung): schon ab Vertragsschluss → Regeln des allg. LSR von vornherein vollständig verdrängt
(+) Einfachheit, Praktikabilität, Rechtssicherheit
sachliche Anwendbarkeit der §§ 651 i ff. BGB
weiter Mangelbegriff: sämtliche Leistungsstörungen
Anwendbarkeit § 651 l BGB (Kündigungsrecht) neben § 651 h I, III BGB
§ 651 l BGB auch schon vor Reisebeginn anzuwenden
→ sonst wäre Reisender gezwungen, mangelhafte Reise erst anzutreten
§ 651 l I 1 BGB: erhebliche Beeinträchtigung
bei Kündigung vor Reisebeginn: muss sich vorab abzeichnen → hängt davon ab, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat und wie er sich für den Reisenden auswirkt
→ Gesamtwürdigung orientiert am Reisezweck und Reisecharakter
- keine festen Quoten
- Reisepreis kein Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle, da Reisemangel deshalb nicht an Gewicht verliert oder erträglicher wird
§ 651 l I 2 BGB: Fristsetzung → Entbehrlichkeit bei Unmöglichkeit?
in § 651 l I 2 HS 2 i. V. m. § 651 k II 2 BGB nicht enthalten
→ Abhilfeverlangen bei Unmöglichkeit der Abhilfe macht aber keinen Sinn → Redaktionsversehen → Entbehrlichkeit (+)
ggf. Rechtsgedanke §§ 323 V, 543 III Nr. 1 BGB / § 326 BGB analog
§ 651 k III 1 BGB: Verhältnis Mängelbeseitigung - Ersatzleistung
deutlicher Vorrang der Mängelbeseitigung: nur bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit kann sich der Reiseveranstalter auf das Angebot von Ersatzleistungen zurückziehen
§ 651 k III 1 BGB: Angemessenheit der Ersatzleistung
→ Anforderungen an Ersatzleistungen dürfen nicht zu hoch sein, da bei Unangemessenheit der Anspruch des Reisenden auf Ersatzleistung entfällt
→ nur unangemessen, wenn Ersatzleistung den Gesamtcharakter der Reise so grundlegen verändert, dass es sich letztlich bei obj. Betrachtung um eine gänzlich andere Reise handelt; Bsp.: anders Reiseland
§ 651 k III 1 BGB: Gleichwertigkeit
- enger auszulegen als Angemessenheit, da sonst kein Mangel → keine Minderungsmöglichkeit mehr
- gleichwertig, wenn die Vertragsparteien die konkrete Leistung nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen als austauschbar angesehen haben
§ 651 o II Nr. 1 BGB: unverzügliche Mängelanzeige → Entbehrlichkeit
wenn Abhilfe ohnehin unmöglich der Reiseveranstalter von vornherein unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er zu keiner Abhilfe bereit ist (dann fehlende Anzeige nicht ursächlich für unterlassene Abhilfe)
§ 651 m I BGB: Minderung des Reisepreises
- kraft Gesetzes!
- Vergleich zwischen vereinbarter und tatsächlich erhaltener Pauschalreise
§ 651 n II BGB: Vereitelung
setzt voraus, dass die Reise überhaupt nicht angetreten wurde oder der Reisende sofort nach der Ankunft am Urlaubsort wieder abreist
§ 651 n II BGB: erhebliche Beeinträchtigung
wie i. R. d. § 651 l I BGB auszulegen: Gesamtwürdigung orientiert am Reisezweck und Reisecharakter
§ 651 n II BGB: Urlaubszeit nutzlos aufgewandt
wenn die Urlaubszeit verbraucht wurde, ohne dass der vertragsgemäße Zweck (Erholung, Bildung etc.) erreicht wurde, bloßes Verstreichen der Zeit ausreichend
§ 651 n II BGB: Urlaubszeit nutzlos aufgewandt
P: Resterholungswert i. R. d. Vorteilsausgleichung anzurechnen?
BGH: (-)
(+) Resterholungswert beruht letztlich auf einer Eigenleistung des Geschädigten → überobligationsgemäß, mindert gem. § 254 II BGB Schaden nicht
(+) Wortlaut steht nicht entgegen
str.: vertane Urlaubszeit kein Vermögensschaden → ersatzfähig i. R. d. §§ 249 ff. BGB?
→ dogmatische Einordnung § 651 n II BGB?
e. A.: Kodifizierung der früheren Kommerzialisierungs-Rspr. → weiterhin Vermögensschaden des Reisenden erforderlich (nur bei Erwerbstätigen, d. h. wenn Urlaub durch Arbeit “erkauft”)
(+) Erfordernis des Vermögensschadens, Gefahr der Kommerzialisierung immaterieller Güter
h. M.: § 651 n II BGB = weitere gesetzliche Ausnahme i. S. d. § 253 I BGB
→ Verlust der Urlaubszeit = entschädigungsflichtiger Wert
(+) § 253 I BGB lässt ausdrücklich gesetzl. Ausnahmen zu
(+) restriktive Anwendung → Gefahr der Ausweitung der SE-Haftung gering
(+) Beschränkung auf Erwerbstätige unbillig
(+) Zweck des Reisevertrages gerade Erholung
Überwachungspflicht (= VSP) des Reiseveranstalters
Rspr.: regelmäßige Überwachung durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten erforderlich, mindestens einmalige Kontrolle zu Beginn der Saison
erstreckt sich auch auf die Einrichtungen des Leistungsträgers