Vertragsschluss Flashcards
Vertrag
Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen besteht und zwischen den Parteien eine rechtlich bindende Regelung begründet
Zustandekommen
Angebot + Annahme, inhaltliche Entsprechung
Vertragsverhandlungen
→ entgegengebrachtes Vertrauen wird durch cic geschützt, § 311 II BGB: durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht ein Schuldverhältnis mit Schutz-, Obhuts- und Sorgfaltspflichten, deren Verletzung eine SE-Pflicht aus §§ 280, 282 BGB nach sich zieht
Angebot
Auf einen Vertragsschluss gerichtete WE (Rechtsbindungswille!), die die notwendigen Elemente des abzuschließenden Vertrages (essentialia negotii) enthält.
→ alle Voraussetzungen einer WE
→ essentialia negotii
↔︎ invitatio ad offerendum
Rechtswirkungen: Bindung an Angebot, § 145 BGB, Widerruf nur bis Zugang oder bei Vorbehalt
Annahme
Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot
→ bloß innerer Annahmewille genügt nicht, muss objektivierter nach außen zu Tage treten (auch bei § 151 S. 1 BGB)
verspätete oder abändernde Annahme
neues Angebot, § 150 BGB
Ausnahme zu § 150 II BGB
Nach § 242 BGB kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande, wenn der Angebotsempfänger seinen davon abweichenden Willen in der Annahmeerklärung nicht hinreichend klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt
Erklärung der Annahme
grundsätzlich ggü. Anbietenden, wirksam mit Zugang, § 130 I 1 BGB; Entbehrlichkeit des Zugangs gem. § 151 S. 1 BGB bei Verzicht oder Verkehrssitte (ins. willkommene WE)
Annahmefrist
Zeit für Übermittlung des Antrags + dessen Bearbeitung- und Überlegungszeit (im Einzelfall zu ermitteln) + Zeit für Übermittlung der Annahme zuzüglich für den Antragenden erkennbarer verzögernder Umstände
offener / versteckter Dissens
= Parteien haben sich nicht oder nicht vollständig geeinigt
↔︎ Anfechtung (subj. Unterschiedliches gewollt, aber obj. dasselbe vereinbart)
→ Dissens über essentialia negotii: kein Vertrag; neues Angebot, § 150 II BGB
→ Dissens über Nebenpunkte: Vertragsschluss möglich, durch Auslegung zu ermitteln, ob vertragliche Bindung gewollt; subsidiär Auslegungsregeln §§ 154 f. BGB
Gutachtervertrag
= Werkvertrag (ganz h. M.)
invitatio ad offerendum
≠ Angebot, da RBW (-):
→ sonst durch bloße Annahme eines Interessenten Vertrag (+) → Vielzahl an Ansprüchen, Haftungsrisiko, Erklärender könnte Vertragspartner nicht prüfen
→ Aufforderung an einen anderen, seinerseits ein Angebot zu machen
Konsens
Übereinstimmung Angebot und Annahme im objektiven Erklärungsgehalt
§ 311a I BGB
anfängliches Leistungshindernis steht Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen
→ es entsteht ein Vertrag ohne primäre Leistungspflicht, aus dem aber gleichwohl sekundäre Pflichten sowie Schutzpflichten resultieren
P: Existenzgründer
→ § 13 oder § 14 BGB?
(+) Schutzzweck § 13 BGB = Schutz unerfahrener Geschäftspartner, wie Privatperson schutzwürdig
(-) erste Geschäftshandlung
Abgrenzung:
- notwendige Gründungsgeschäfte → § 14 I BGB
- Geschäfte zur Vorbereitung der Entscheidung → § 13 BGB
beachte: § 513 BGB, aber nur i. R. d. §§ 491 - 512 BGB und § 358 II BGB und < 75000€
Freibleibendes Angebot
echtes Angebot, wenn es rechtzeitig angenommen wird, kommt Vertrag zustande, kann nur vor/bis zum Zeitpunkt der Annahme widerrufen werden
Einigung
zwei übereinstimmende + gültige Willenserklärungen
P: Annahme durch Inanspruchnahme der Leistung?
→ Schwarzfahren
Kauf einer Fahrkarte = Abschluss eines Beförderungsvertrages, durch Fahrtantritt wird nur noch einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) ausgeübt und damit die geschuldete Beförderungsleistung konkretisiert → Inanspruchnahme der Beförderungsleistung bei korrekt verhaltendem Fahrgast enthält nicht notwendig Annahmewillen
Annahme ausnahmsweise konkludent durch Fahrtantritt erklärt? (+) DB-AG möchte mit jedem Mitfahrer (auch Schwarzfahrern) Beförderungsvertrag abschließen
→ verlautbarte, offenkundige und zwingende Verknüpfung von Fahrzeugbenutzung und Vertragsschluss prägt obj. Aussagegehalt des Verhaltens der Fahrgäste → Durchquerung der Sperre / Betreten der S-Bahn = konkludente Annahme
Massenverkehr → Angebot
Abgabe WE durch schlüssiges rechtsgeschäftliches Handeln → Bereitstellung der Leistung = Realofferte ad incertas personas = Angebot
P: Gibt Schwarzfahrer WE (Annahme) ab?
→ konkludente rechtsgeschäftliche Bindung
- obj. Erklärungstatbestand: Annahme durch Inanspruchnahme der Leistung
- subj. Erklärungstatbestand: bei § 151 S. 1 BGB Erklärungsbewusstsein unabdingbar, aber bloßer innerer Vorbehalt des Schwarzfahrers, verhält sich so, als ob er rechtsgeschäftliche Bindung eingehen wollte → § 116 BGB, Erklärungsbewusstsein (+)
Vertragsbindung aus dem Gedanken der protestatio facto contraria
→ Schwarzfahren
wenn Verhalten selbst eine objektive Erklärungsbedeutung beizumessen ist, soll die ausdrückliche Ablehnung des Inhalts durch den Erklärenden unbeachtlich sein, da einem realen Tun stärkere Erklärungsbedeutung zukomme als einem mit diesem unvereinbaren verbalen Protest gegen die Rechtsfolgen des Handelns → verbaler Protest nach § 242 BGB unbeachtlich
(-) “innerer” Protest gem. § 116 BGB unbeachtlich, bei geäußertem Protest mangelt es aber an Schutzwürdigkeit der Gegenseite → kein Vertrauen
(-) Privatautonomie: tatsächliches Verhalten kann nicht gegenüber verbalen Handlungen vorrangig berücksichtigt werden
Vertragsbindung aus analoger Anwendung der §§ 612 I, 632 I BGB
→ Schwarzfahren
setzt zustande gekommenen Dienst- oder Werkvertrag voraus, bei dem nur die Vergütung ungeregelt geblieben ist → ersetzt Vertragsschluss / Einigung nicht, sondern setzt ihn voraus
→ vglb. Interessenlage (-)
Vertragsbindung: Lehre vom sozialtypischen Verhalten
bei Leistungen der Daseinsvorsorge im modernen Massenverkehr soll Vertrag schon allein dadurch zustande kommen, dass eine Person die Leistung (anonym) in Anspruch nimmt → übliche Vrss. WE nicht erforderlich
(-) Verstoß gegen Privatautonomie: neg. Abschlussfreiheit
Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.
Verfügungsgeschäft
RG, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.
Selbstbedienungstankstellen: Bereitstellen Zapfsäule = Angebot?
- Preistafel nur invitatio
- durch Einfüllen unumkehrbarer Zustand → Rechtsbindungswille (+)
→ Angebot für Kaufvertrag (+), Übereignung erst bei Zahlen im Kassenraum
Perplexität
P: widersprüchliche Erklärungen → was wird Vertragsinhalt?
→ §§ 133, 157 BGB, objektiver Empfängerhorizont
→ grundsätzlich Vorrang des Ergebnisses gegenüber der Berechnungsgrundlage
(+) Rechtssicherheit, Transparenz
(+) Berechnungsgrundlagen i. d. R. nicht Bestandteil der WE, sondern der Willensbildung und dem Motivbereich zuzuordnen
Vertragsschluss im Internet
Bestätigungsmail = Annahmeerklärung?
→ RBW?
(-) Pflicht zur Bestätigung aus § 312i I 1 Nr. 3 BGB → bloße Wissenserklärung über Bestellungseingang
(-) automatisch erstellt, Prüfung der Warenbestände kaum möglich
(+) Wortlaut “bearbeitet” → aus obj. Sicht Annahme
(+) § 305c II BGB: vorformulierte Erklärungen gehen zu Lasten des Verwenders
Lehre vom faktischen Vertrag
→ faktisches Vertragsverhältnis aufgrund sozialtypischen Verhaltens
→ Vertragsverhältnisse entstehen auch durch tatsächliches Verhalten
(-) nicht mit §§ 145, 147 BGB vereinbar, Vertrag kommt durch WE zustande
(-) überflüssig, WE ergibt sich durch Auslegung des Verhaltens der Parteien
Kontrahierungszwang
= Einschränkung der Privatautonomie
- kann sich aus § 826 BGB oder § 21 I AGG ergeben
Vrss.:
- öffentliche, für den Lebensbedarf wichtige Güter
- ohne, dass dem Kunden eine andere zumutbare Möglichkeit zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht (§ 826 BGB) oder gegen ein Benachteiligungsverbot des § 19 I AGG verstoßen wird
Konfusion
Zusammenfallen von Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person
→ führt zu Erlöschen der Forderung, da kein rechtliches Bedürfnis für den Fortbestand (mehr) besteht, es sei denn Interessenlage gebietet Fortbestand der Forderung, z. B. §§ 1976, 1991 II, 2143, 2175 BGB