Sachenrechtliche Grundsätze Flashcards
Trennungsprinzip
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft können in einem tatsächlichen Lebensvorgang zusammenfallen, sind aber jeweils eigene Rechtsgeschäfte und rechtlich getrennt zu beurteilen
Abstraktionsprinzip
Verfügungsgeschäft ist in seinem Bestand vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig, weil es zu seiner Wirksamkeit keiner kausalen Zweckbestimmung bedarf
→ auch bei Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts bleibt der dingliche Übertragungsakt grundsätzlich wirksam, wenn es nicht selbst an einem Mangel leidet
Ausnahme: Durchschlagen des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts auf das dingliche
Durchschlagen des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts auf das dingliche
- Fehleridentität
- Bedingungszusammenhang zwischen dinglichen und kausalem Geschäft → Überbrücken des AP
- Verknüpfung kausales + abstraktes Geschäft zu einer Geschäftseinheit i. S. v. § 139 BGB (h. L.: nicht möglich, Rspr.: möglich)
Absolutheitsgrundsatz
= dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann
→ beschränkt dingliche Rechte können jedermann entgegengehalten werden
Spezialitätsprinzip (Bestimmtheitsgrundstaz)
= dingliche Rechte können nur an einzelnen, individuell bestimmten Sachen bestehen, jedes dingliche Recht muss genau einer Sache zugeordnet sein
dingliche Rechte an Sachgesamtheiten nicht möglich
→ Worauf bezieht sich Übereignung?
einfache äußere Abgrenzungskriterien sollen eindeutig erkennbar machen, welche konkreten Sachen von einer Verfügung betroffen sind, äußere Umstände dürfen nicht berücksichtigt werden
Publizitätsprinzip
Offenkundigkeitsgrundsatz
dingliche Rechtslage und jede Änderung derselben muss nach außen hin erkennbar sein
Übertragungsfunktion
Übergang des Besitzes / Eintragung ins Grundbuch sind i. d. R. Voraussetzung für den Übergang eines dinglichen Rechts
Vermutungswirkung
§ 1006 I 1 BGB
§ 891 BGB
Gutglaubenwirkung
Besitz / Eintragung im Grundbuch bilden Substrat des guten Glaubens an das Eigentum des Verfügenden
Numerus Clausus dinglicher Rechte
→ jedermann muss wissen können, welchen Inhalt ein dingliches Recht hat
→ nur gesetzlich vorgesehene dingliche Rechte
- Typenzwang
- Typenfixierung
Typenzwang
nur die gesetzlich geregelten Typen dinglicher Rechte können vereinbart werden
↔︎ Vertragsfreiheit
Typenfixierung
Parteien können Inhalt gesetzlicher Typen nicht modifizieren, soweit dies nicht im Gesetz vorgesehen ist
→ Vorschriften des Sachenrechts sind nicht dispositiv
Publizitätsmittel
an die Publizitätsmittel Besitz und Grundbuch werden - Übertragungsfunktion - Vermutungswirkung - Gutglaubenswirkung geknüpft
Kontinuitätsfunktion
Erhaltungsfunktion: Besitz überdauert auch den Eigentümerwechsel einer Sache, vgl. § 986 II BGB → Besitzer ist ggü. dem neuen Eigentümer genauso geschützt
und § 857 BGB
sachenrechtlicher Minimalkonsens
Inhalt der entsprechenden WE beschränkt sich auf Identifikation der Parteien, des Verfügungsgegenstandes und die intendierte Rechtsänderung
→ Vorstellungen über die Beschaffenheit der Sache sind unerheblich für das Verfügungsgeschäft, da sie allenfalls mittelbar kausal wirken
→ die Motivationslage für die dingliche Einigung ist unerheblich
→ Irrtümer selten relevant