EBV Flashcards
Grundsatz § 993 I HS 2 BGB
der redliche, unverklagte, unberechtigte Besitzer ist dem Eigentümer weder zum Schadensersatz noch zum Nutzungsersatz verpflichtet
→ §§ 812 ff., 823 BGB werden prinzipiell verdrängt!
Ausnahmen von § 993 I HS 2 BGB
→ einheitliche Ratio: Sachsubstanz gebührt dem Eigentümer
- § 988 BGB: unentgeltlicher Besitz
- § 988 BGB analog (BGH) bzw. § 812 I 1 Alt. 1 BGB (h. L.): rechtsgrundloser Besitz
- § 993 I HS 1 BGB: Übermaßfrüchte
- § 816 I 1 BGB: Veräußerung der Sache
- § 812 I 1 Alt. 2 BGB: Verbrauch der Sache
- §§ 946 ff. BGB: Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
- § 991 II BGB: Fremdbesitzerexzess
Fremdbesitzerexzess, § 991 II BGB
liegt vor, wenn eine Vindikationslage ggü. einem redlichen, unverklagten Besitzer besteht und dieser bei Bestehen des vermeintlichen Besitzrechtes aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis haften würde
Besitzer überschreitet die Grenzen des vermeintlichen Besitzrechts
→ Übertragung des Gedankens aus § 991 II BGB auf 2PV: SE-Haftung aus § 823 I BGB
Verwendungen
= willentliche Aufwendungen (freiwillige Vermögensopfer), die unmittelbar einer Sacher zugute kommen sollen, indem sie sie wiederherstellen, erhalten und verbessern oder ihre Nutzungsfähigkeit erhalten
notwendige Verwendungen
objektiv erforderlich, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand einschließlich ihrer Nutzungsfähigkeit zu erhalten; zur Erhaltung der Sache für ihren normalen Betrieb und zu ihrer normalen Bewirtschaftung erforderlich
→ Bsp.: Futter für Tier
→ subjektiv verfolgter Zweck des Eigentümers unerheblich, maßgebliches Kriterium = Sachzustand, nicht Personenbezogenheit
nützliche Verwendungen
Verwendungen, die sich, ohne notwendig zu sein, wertsteigernd auf die Sache ausgewirkt haben
→ werden nur ersetzt, wenn sie
- vom redlichen Besitzer vor Rechtshängigkeit getätigt wurden und
- der Sachwert bei Herausgabe noch erhöht ist (=„nützliche“ Verwendung)!
P: objektiver oder subjektiver Wertmaßstab?
Wegnahmerecht, §§ 997, 258 BGB
An hinzugefügten Sachen, die nur einfache Bestandteile der herauszugebenden Sache werden, erlangt deren Eigentümer kein Eigentum, so dass der Eigentümer der hinzugefügten Sachen unabhängig von § 997 zur Wegnahme befugt ist!
Besitzer kann eine Sache, die er mit der Hauptsache des Eigentümers als wesentlichem Bestandteil verbunden hat, abtrennen und sich aneignen.
P: nicht mehr berechtigter Besitzer
Vindikationslage zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs: Zum Verwendungszeitpunkt (noch) berechtigter Besitzer soll nicht schlechter stehen als (bereits) nicht berechtigter
grds. §§ 985 ff. BGB nur bei Vindikationslage, d. h. auf nichtberechtigte Besitzer anwendbar (Art des Besitzes unerheblich)
Anwendbarkeit §§ 985, 986, 987 ff. BGB bei Beendigung einer Berechtigung zum Besitz gegenüber dem Eigentümer? str.!
→ Subsidiaritätslehre
→ vermittelnde Ansicht
→ h. M.
P: nicht mehr berechtigter Besitzer
Subsidiaritätslehre
sowohl § 985 als auch §§ 987 ff. BGB gegenüber anderen vertraglichen oder gesetzlichen Rückabwicklungsansprüchen subsidiär
(-) § 985 BGB hätte so nur bei unfreiwilligem Besitzverlust eigenen Anwendungsbereich, da hilft aber schon § 1007 II BGB
P: nicht mehr berechtigter Besitzer
vermittelnde Ansicht
nur Folgeansprüche aus §§ 987 ff., nicht aber § 985 BGB durch vertragliches Rückabwicklungsverhältnis verdrängt
(-) stärkere Rechtsstellung als Eigentümer und Vertragspartner darf Rechtsstellung des Gläubigers nicht beeinträchtigen
P: nicht mehr berechtigter Besitzer
h. M.
Zulassung von Anspruchskonkurrenz zwischen §§ 987 ff. BGB und konkurrierenden vertraglichen Rückabwicklungsansprüchen
Anwendungsbereich EBV
- direkt: Vindikationslage (nichtberechtigter Besitzer) und nicht mehr berechtigter Besitzer
- indirekt (infolge Legalverweisung): beschränkt dingliche Rechte, § 1007 III 2 BGB, schuldrechtliche Rückabwicklungsverhältnisse
- entsprechend: § 894, str.: § 888 analog
Zweck §§ 987 ff. BGB
Schutz des redlichen und unverklagten Besitzers, § 993 I HS 2 BGB
Behaltendürfen von Nutzungen, kein SE = Ausgleich dafür, dass er die Sache herausgeben muss und Rückholrisiko für Gegenleistung trägt
Anwendbarkeit des allg. Schuldrechts
- § 398 BGB auf § 985 BGB nicht anwendbar
- §§ 276, 278 BGB anwendbar
- Leistungsstörungsrecht im Wesentlichen nicht auf § 985 BGB anwendbar
str.: Gibt Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers diesem ein dingliches Recht zum Besitz?
Rspr. / Teil Lit.: (-), Korrektur durch § 242 BGB (dolo facit), Arg.: kein Bedürfnis, Besitz des Anwartschaftsberechtigten gegenüber Eigentümer bereits vor Bedingungseintritt unabhängig von dem zu erwartenden Zeitpunkt des Eigentumserwerbs zu schützen
h. L.: (+), Arg.: Anwartschaft gibt bereits eine dem Eigentum angenäherte Position
Verschlechterung, §§ 989, 990 BGB
jede körperliche Beschädigung der Sache und jede Beeinträchtigung ihrer Funktionstauglichkeit, die durch unsachgemäße Behandlung, nicht ordnungsgemäße Unterhaltung oder als Abnutzung durch normalen Gebrauch der Sache eingetreten ist
nicht: Verschlechterungen reine Vorenthaltungsschäden oder allgemeiner Wertverlust und infolge Zeitablaufs
Untergang, §§ 989, 990 BGB
Verlust der rechtlichen Selbständigkeit gem. §§ 946 ff. BGB oder physische Vernichtung durch Verbrauch oder Zerstörung
sonstige Unfähigkeit des Besitzers zur Herausgabe der Sache, §§ 989, 990 BGB
jeden die Vindikation vereitelnden Besitzverlust beim Anspruchsgegner, insbesondere Besitzweitergabe bei der Veräußerung an einen Dritten
Übermaßfrüchte, § 993 I BGB
Wer die Sache über die Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinaus regelrecht ausbeutet, erscheint ebenso wenig schutzwürdig. In diesem Fall muss auch der gutgläubige Besitzer alle tatsächlich gezogenen Früchte (§ 99) herausgeben
Bsp.: Besitzer fischt Teich leer
Fruchtziehung nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen, nicht erfasst sind übermäßige Gebrauchsvorteile
str.: Liegt noch eine Verwendung i. S. d. §§ 994 ff. BGB auf die Sache vor, wenn die Maßnahme zu einer grundlegenden Veränderung oder Umgestaltung der Sache führt?
Bsp. Hausbau auf unbebautem Grundstück
Rspr.: (-) → enger Verwendungsbegriff
(+) insbesondere Grundstückseigentümer sollen vor Ersatzansprüchen wegen aufgedrängter Bereicherung geschützt werden; absolute Ausschlusswirkung der §§ 994 ff. BGB
(+) vgl. Mobilien: grundlegende Änderung = Verarbeitung, § 950 BGB
(+) nur Eigentümer steht Recht zur Zweckbestimmung zu
h. L.: (+) → weiter Verwendungsbegriff
(+) Vergleich mit Mobilien passt nicht: durch Verarbeitung wird neue Sache hergestellt, hier nur Funktion verändert
(+) nicht sachwidrig: Verwendungsersatzansprüche greifen per se in Zweckbestimmungsfreiheit des Eigentümers ein, führen gerade gerechten Interessenausgleich herbei
(+) Eigentümer trägt auch Risiko der Zerstörung oder Verschlechterung der Sache, daher nicht unbillig, objektive Vermögensmehrung abzuschöpfen
(+) unbillig, Wertzuwachs beim Eigentümer zu belassen (→ Veräußerung) und Verwender leer ausgehen zu lassen
str.: Kommt als Verwender auch der Werkunternehmer in Betracht, durch den der Besitzer der Sache Reparaturen durchführen lässt?
Rspr.: (+)
Folgeproblem: Anwendbarkeit der §§ 994 ff. BGB bei berechtigtem Besitz des Werkunternehmers zur Zeit der Verwendungsvornahme?
h. L.: nur derjenige Verwender, der den Verwendungsvorgang auf eigene Rechnung veranlasst und steuert (Werkbesteller)
(+) Vergleich mit § 950 BGB (Hersteller)
(+) Risiko der doppelten Inanspruchnahme des Eigentümers
(+) §§ 994 ff. BGB sind auf Aufwendungen in Aussicht auf künftige eigene Nutzung der Sache zugeschnitten
§§ 994 ff. BGB anwendbar beim nicht mehr berechtigten Besitzer?
→ VKL zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung (-), aber im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens (+)
Rspr.: wendet §§ 994 ff. BGB auch auf Verwendungen an, soweit Verwendungsersatz nicht vorrangig durch Vertrag geregelt
(+) der (vormals) berechtigte Besitzer dürfe nicht schlechter stehen als der von Anfang an gutgläubige unberechtigte Besitzer
h. L.: wendet §§ 994 ff. BGB nur auf Verwendungen des nicht mehr berechtigten Besitzers nach Erlöschen seines Besitzrechts an
(+) Zuschnitt der §§ 994 ff. BGB auf unberechtigten Besitz
(+) Erfordernis der Gutgläubigkeit bei Verwendungsvornahme kann sich nur auf ein zum Zeitpunkt der Verwendungsvornahme (nicht) bestehendes Besitzrecht beziehen
(+) systematische Stellung der §§ 994 ff. BGB als Folgeansprüche der Vindikation
(+) Besitzer würde unzulässig privilegiert, wenn er von Insolvenzrisiko seines Vertragspartners entlastet würde
(+) sonst droht Umgehung vorrangiger vertraglicher Regelungen
§ 1000 S. 1 BGB
gewährt dem Besitzer bereits vor Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruchs ein ZBR gegen den Anspruch aus § 985 BGB
A: § 1000 S. 2 BGB
→ geht (trotz Wortlaut) nicht über § 273 II BGB hinaus, da auch § 273 BGB bereits durch Ansprüche des Schuldners ausgelöst wird, die automatisch durch Erbringung der zurückbehaltenen Leistung fällig werden
Herstellereigenschaft i. S. d. §§ 946 ff. BGB
nach Verkehrsauffassung danach zu bestimmen, wer das wirtschaftliche Risiko der Verarbeitung tragen und damit als Geschäftsherr des Verarbeitungsvorgangs erscheint
→ Werkbesteller und nicht Werkunternehmer, da Verarbeitung in seinem Auftrag und Interesse erfolgt
Anwendbarkeit §§ 987 ff. BGB Verhältnis wahrer Rechtsinhaber und Inhaber der Buchposition
§§ 989 ff. BGB analog (+), wenn nicht berechtigter Bucheigentümer TB der §§ 989 ff. BGB erfüllt
→ allerdings Begründung der Buchposition noch keine haftungsbegründende Handlung i. S. d. §§ 989 ff. BGB analog
nicht so berechtigter Besitzer
Besitzer überschreitet Grenzen seines (wirksam) bestehenden Besitzrechts
§§ 987 ff. nach h. M. nicht anwendbar (auch nicht analog
str.: analoge Anwendung § 987 I BGB auf nicht so berechtigten Besitzer?
e. A.: (+)
(+) jedenfalls hinschlich Überschreitung kein Besitzrecht, diesbezüglich kein Unterschied zum insgesamt unberechtigten Besitzer, daher kein Grund zur Privilegierung aufgrund Besitzberechtigung i. Ü.
h. M.: EBV (-), keine Regelungslücke
→ Haftung nur nach Maßgabe des zugrundeliegenden Besitzrechtsverhältnisses und nach den allg. Regeln (§§ 812 ff., 823 ff., 677 ff. BGB)
(+) Besitzrecht an sich entscheidend, nicht Reichweite
(+) für Anwendung des EBV kein Raum, vertragliche Regelungen vorrangig
(+) sonst würde Besitzer bei jeder geringfügigen Vertragsverletzung auch aus EBV haften → Überdehnung
str.: Zurückbehaltungsrecht (z. B. § 1000 S. 1 BGB; § 273 BGB) = Recht zum Besitz i. S. d. § 986 I BGB?
Rspr.: (+)
(+) § 986 BGB = abschließende Regelung
(+) § 1000 S. 1 BGB ordnet die gleiche Rechtsfolge wie § 986 BGB an
aber: ZBR bewirke nur Verurteilung Zug-um-Zug
(-) Besitzrecht muss zur Klageabweisung führen
(-) ZBR = Einreden, Besitzrecht = Einwendung
h. L.: (-), ZBR = Einreden
(+) Besitzrecht legitimiert zur Gewaltausübung über die Sache, während Inhaber eines ZBR sich in dauernder Leistungsbereitschaft halten muss → RzB schützt gegen den Vindikationsanspruch, während das ZBR der Sicherung von Ansprüchen dient
Anwendbarkeit § 1100 BGB
e. A.: bereits anwendbar, wenn der Käufer noch nicht Eigentum, aber bereits Besitz erworben hat
§ 999 II BGB Konstellation
Anspruch auf Verwendungsersatz gg. C gerichtet, VKL aber eigentlich zwischen A und B → Verpflichtung des C zum Verwendungsersatz aus § 999 II BGB
bewusst zu niedriger Kaufpreis vor Notar beurkundet (Schwarzkauf bei Grundstücken)
- notariell beurkundete WE nur zum Schein abgegeben, von Parteien so nicht gewollt → gem. § 117 I BGB als Scheingeschäft nichtig
- verdecktes RG (mündliche Abrede; eigentlich vereinbarter Preis) → Formmangel der fehlenden notariellen Beurkundung, §§ 117 II, 311b I 1 BGB → nichtig gem. § 125 S. 1 BGB; kann geheilt werden gem. § 311b I 1 BGB durch Auflassung und Eintragung
typische Erhaltungskosten i. S. v. § 994 I 2 BGB: Reparaturkosten
(+), wenn mit ihnen typischerweise und in regelmäßigen Abständen zu rechnen ist
gezahlter Kaufpreis = Verwendung i. S. v. § 994 I 1 BGB?
schon begrifflich (-), da nicht der Sache selbst zugutekommend
Verhältnis § 1000 S. 1 BGB ↔︎ § 273 BGB
§ 1000 S. 1 BGB = lex specialis
→ § 273 II BGB setzt Fälligkeit des Gegenanspruchs voraus, bei §§ 994 ff. BGB aber erst mit Rückgabe der Sache bzw. Genehmigung
Rechtshängigkeit
§§ 261 I, 253 I ZPO; Zustellung der Klageschrift an den Beklagten
Luxusverwendungen
Verwendungen, die weder notwendig, noch nützlich sind; nicht ersatzfähig nach §§ 994 ff., Wegnahmerecht aus § 997
Verwender
ist regelmäßig, wer die Verwendung in eigenem Interesse auf seine Kosten vornimmt.
Rechtsgrundloser Besitzerwerb, § 987 BGB
e. A.: §§ 987 ff. BGB abschließende Sonderregelung zur Nutzungsherausgabe
(-) privilegiert rechtsgrundlosen Besitzer ggü. rechtsgrundlosen Eigentümer
a. A.: freie Anspruchskonkurrenz zwischen Vindikations- und Kondiktionsregeln
a. A.: vermittelnd - rechtsgrundloser Besitzer dem unentgeltlichen Besitzer dann gleichzustellen, wenn der Erwerb (im Zweipersonenverhältnis) ohne Vermögensopfer erfolgt ist
Rspr.: § 988 BGB analog
h. L.: unmittelbare Anwendung der §§ 812 ff. BGB
(+) Dreipersonenverhältnisse
Nutzungen i. S. d. § 987 BGB
Sach- und Rechtsfrüchte sowie Gebrauchsvorteile einer Sache, vgl. § 100 BGB
Untergang i. S. d. § 990 I BGB
Verlust der rechtlichen Selbstständigkeit der Sache gem. §§ 946 ff. sowie physische Vernichtung durch Verbrauch oder Zerstörung
enger Verwendungsbegriff, BGH
keine Verwendungen, wenn Sache in ihrem Bestand nicht erhalten wurde
weiter Verwendungsbegriff, Literatur
Verwendungen müssen der Sache nur unmittelbar zugutekommen, diese muss aber in ihrem Bestand nicht erhalten bleiben (sonst unlösbare Abgrenzungsschwierigkeiten)
Voraussetzungen § 987 I BGB
- Vindikationslage
- Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer
- nach Rechtshängigkeit (§ 987 I) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I)
Voraussetzungen §§ 988, 818 BGB
→ Besitzer hat kein Opfer erbracht, daher nicht schutzwürdig
- Vindikationslage
- Ziehung von Nutzungen durch Eigen- oder Fremdbesitzer mit vermeintlichem Nutzungsrecht
- unentgeltlicher Besitzerwerb
- Besitzer ist redlich und unverklagt
Anspruch auf SE aus §§ 989, 990 I BGB
- Vindikationslage
- Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache
- zu einem Zeitpunkt nach
a) Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs, § 989 oder
b) bösgläubigem Besitzerwerb, § 990 I 1 oder
c) Eintritt der Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht, § 990 I 2 - Verschulden
- Rechtsfolge
Anspruch auf SE aus §§ 992, 823 I BGB
- Vindikationslage
- Besitzverschaffung durch schuldhaft verbotene Eigenmacht oder durch Straftat
- Erfüllung des TB des § 823 I
Anspruch auf SE aus §§ 989, 991 II BGB
- Vindikationslage
- unmittelbarer Besitzer ist Besitzmittler eines Dritten
- unmittelbarer Besitzer ist gutgläubig und unverklagt
- Verschlechterung, Untergang oder anderweitige Herausgabeunmöglichkeit i. S. v. § 989 BGB
- Verantwortlichkeit des unmittelbaren Besitzers ggü. dem Besitzer für den in § 989 BGB bezeichneten Schaden
Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 I 1 BGB
- Vindikationslage
- Vornahme einer notwendigen Verwendung
- zu einem Zeitpunkt
a) vor Rechtshängigkeit der Herausgabeklage aus § 985 und
b) vor Eintritt der Bösgläubigkeit
Anspruch auf Verwendungsersatz aus §§ 994 II, 683 S. 1, 670 BGB
- Vindikationslage
- Vornahme einer notwendigen Verwendung
- zu einem Zeitpunkt
a) nach Rechtshängigkeit der Herausgabeklage aus § 985 oder
b) nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I) - Verwendung im Interesse des Eigentümers und entsprechend dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen, § 683 S. 1
Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 996 BGB
- Vindikationslage
- Vornahme einer nützlichen Verwendung
- zu einem Zeitpunkt
a) vor Rechtshängigkeit der Herausgabeklage aus § 985 oder
b) vor Eintritt der Bösgläubigkeit - Werterhöhung der Sache durch Verwendung
e. A.: rein obj. Wertsteigerung ausreichend
a. A.: Wertsteigerung muss sich auch für Eigentümer realisieren (Schutz vor Aufdrängung)
Besitz Gesellschaft
Gesellschaft grundsätzlich besitzfähig, Besitz wird dann durch die Organe ausgeübt
§ 994 II BGB Verweisung auf GoA
partielle Rechtsgrundverweisung → auf FGFW kommt es nicht an
Bösgläubigkeit
Anknüpfungspunkt = Rechtmäßigkeit des Besitzes
§ 985 BGB: Vindikationslage
I. Anspruchsvoraussetzungen
1. Eigentum des Anspruchstellers
2. (Unmittelbarer oder mittelbarer) Besitz des Anspruchsgegners
3. Kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners
II. Durchsetzbarkeit, vgl. insb. §§ 273, 1000
Herausgabeansprüche
- § 861 BGB
- § 985 BGB
- § 1007 I BGB
- § 1007 II BGB
- §§ 812 ff. BGB
- § 823 BGB
Vermieterpfandrecht, § 562 BGB
→ Recht zum Besitz
- wirksamer Mietvertrag, § 535 BGB
- Bestand der gesicherten Forderung, § 535 II BGB
- kein Pfändungsverbot, § 562 I 2 BGB
- eingebrachte Sache des Mieters, § 562 I 1 BGB: Sache mit dem Willen des Mieters nicht nur vorübergehend in der Wohnung aufgestellt
- gutgläubiger Erwerb, §§ 1207, 932 ff. BGB
Rechtsfolge § 996 BGB
str.: Aus wessen Perspektive ist Wertsteigerung festzustellen?
e. A.: subjektiv
→ Wertsteigerung in Anlehnung an bereicherungsrechtliche Grundsätze: dann subjektiv zu bestimmen, wenn aufgedrängte Bereicherung vorliegt, d. h. wenn Eigentümer ohne seinen Willen ein Gegenstand zufällt, an dem er kein Interesse hat, für den er aber Ausgleich leisten soll
(-) Gesetzessystematik: § 997 II 1 BGB: subj. Betrachtungsweise festgelegt, in § 996 BGB nicht
a. A.: objektive Wertsteigerung entscheidend
(+) nicht sachwidrig: Verwendungsersatzansprüche greifen per se in Zweckbestimmungsfreiheit des Eigentümers ein, führen gerade gerechten Interessenausgleich herbei
(+) EBV soll gerade redlichen Besitzer privilegieren
Höhe Verwendungsersatzanspruch
nicht unbedingt gesamte Wertsteigerung, sondernder tatsächliche getätigte Verwendung
Wertsteigerung = Obergrenze
Anwendbarkeit § 285 BGB auf § 985 BGB
ganz h. M.: (-)
(+) § 285 BGB passt von Wortlaut und Zweckrichtung nicht, nur auf schuldrechtliche Ansprüche anwendbar
(+) Verkaufserlös als Surrogat tritt nicht an die Stelle des Besitzes, sondern an die Stelle des Eigentums, Vindikationsschuldner ist aber gerade nur zur Herausgabe des Besitzes verpflichtet
(+) § 816 BGB = abschließende Sonderregelung
(+) Eigentümer bereits dadurch geschützt, dass er die Sache selbst nach § 985 BGB herausverlangen kann → wäre unbillig privilegiert, wenn er Vindikationsgegenstand und Surrogat (= Erlangtes) abgreifen könnte
§ 988 BGB analog: Rechtsgrundloser Besitz dem unentgeltlichen gleichzustellen?
- Regelungslücke
(+) bei wortlautgetreuer Anwendung, da Wertungswiderspruch:
- bei doppeltem Fehler (VPG + VFG ↯) EBV (+) → Sperrwirkung (+) → kein Anspruch des Eigentümers bei Gutgläubigkeit des Besitzers
- bei einfachem Fehler (VPG ↯) EBV (-) → Sperrwirkung (-) → BerAnspr. (+)
→ Eigentümer steht bei Doppelmangel schlechter! - vglb. Interessenlage
Rspr.: § 988 BGB analog
(+) auch rechtsgrundloser Besitzer muss keine Gegenleistung erbringen
h. L.: §§ 812 ff. BGB
(+) rechtsgrundloser Besitzer hat aber mglw. Gegenleistung erbracht → schutzwürdig
(+) keine Umgehung der §§ 812 ff. BGB, die besser passen, da sie auf Rechtsgrundlosigkeit ausgelegt sind
Sperrwirkung des EBV bzgl. Bereicherungsrecht
bzgl. Kondiktionsarten differenzieren;
- Sperrwirkung (-) bei auf Nutzungsersatz gerichteter Leistungskondiktion
- Sperrwirkung (+) bei Nichtleistungskondiktion
- Sperrwirkung (-) bei § 816 I 1 BGB, da nicht auf SE oder NE gerichtet, sondern Vindikationsersatzfunktion
Ist unmittelbarem Besitzer Bösgläubigkeit des Besitzdieners zuzurechnen?
e. A.: Abstellen auf § 831 BGB analog → Exkulpationsmöglichkeit
(+) §§ 989, 990 I BGB deliktsähnlich
(+) anderenfalls Wertungswiderspruch: vor / ohne Besitzerwerb nur Haftung aus § 831 BGB
h. M.: § 166 BGB analog → keine Exkulpationsmöglichkeit
(+) §§ 987 ff. begründen keine besondere Haftung, sondern in erster Linie besonderes Leistungsstörungsrecht für Vindikation aus § 985 BGB
(+) § 166 BGB: Prinzip der Wissenszurechnung → passt besser: derjenige, der die Vorteile arbeitsteiliger Interessenverfolgung nutzt, soll auch dessen Risiken tragen
einschränkende Auslegung § 255 BGB
→ § 255 BGB geht davon aus, dass allein der Dritte i. E. haftet, was nur unter bestimmten Voraussetzungen sachgerecht ist
e. A.: Anwendbarkeit nur bei Fortbestand der Sache selbst
(+) § 255 BGB wolle dem Eigentümer nur das Liquidationsrisiko auf Herausgabe des Eigentums abnehmen, das nur bestehe, solange es die Sache noch gibt
→ Abgrenzung zur Gesamtschuld: § 255 BGB verhindert, dass Eigentümer zunächst SE und dann vom Dritten Herausgabe verlangen kann
einschränkende Auslegung § 255 BGB
h. M.: Anwendbarkeit nur bei fehlender Gleichstufigkeit der Haftung
(+) Zweck § 255 BGB = Verhältnis der Haftung mehrerer Schuldner im Hinblick auf eine Sache regeln und so gleichzeitig eine Doppelbefriedigung des Eigentümers vermeiden
→ Abgrenzung zur Gesamtschuld: § 255 BGB erfasst Fälle, in denen ein Schuldner im Innenverhältnis von vornherein den vollen Schaden tragen muss, weil er dem Schaden näher steht (Verschiedenstufigkeit), erfasst § 426 BGB die Fälle, in denen beide Schuldner grundsätzlich zu gleichen Teilen haften (Gleichstufigkeit)
Bösgläubigkeit im Zeitpunkt des Besitzerwerbs, § 990 I 1 BGB
P: Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz
→ es bestand von vornherein kein Besitzrecht: Besitzer zunächst unberechtigter Fremdbesitzer und schwingt sich dann zum unberechtigten Eigenbesitzer auf
oder zunächst berechtigter Fremdbesitzer verliert durch den Aufschwung zum Eigenbesitzer sein Besitzrecht
≠ berechtigter Fremdbesitzer schwingt sich zum Eigenbesitzer auf, ohne dass dadurch sein Besitzrecht entfällt → dann schon VKL (-)
e. A.: Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz ≠ Besitzerwerb i. S. v. § 990 I 1 BGB
(+) nur erstmalige Erlangung: Besitzer muss sich nur einmal Frage nach Berechtigung stellen, danach keine Nachforschungspflichten mehr
h. M.: Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz kommt Besitzerwerb i. S. v. § 990 I 1 BGB gleich
(+) wer von seinem Eigentum ausgeht, ist gewisse Nachforschungspflicht zumutbar, verlässt sich gerade nicht mehr auf Fortbestand des bisher angenommenen Besitzrechts
(+) Gesetz unterscheidet Fremd- und Eigenbesitz, vgl. § 872 BGB
(+) Fremdbesitzer, der sich grob fahrlässig zum Eigenbesitzer aufschwingt könnte sich sonst Haftung für anschließende Schädigungen entziehen, da dann kein FBE (mangels Fremdbesitz)
§ 991 II BGB: Fremdbesitzerexzess im dreigliedrigen Verhältnis
Besitzer leitet sein vermeintliches Besitzrecht nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten ab
→ Anspruchsgegner muss Fremdbesitzer sein, der einem Dritten den Besitz mittelt
abgeleitetes Besitzrecht, § 986 I 1 Alt. 2 BGB
C (unmittelbarer Besitzer) gegenüber B (mittelbarer Besitzer 1. Stufe) und B gegenüber A (mittelbarer Besitzer 1. Stufe, Eigentümer) zum Besitz berechtigt
= Besitzrechtskette
→ B muss zur Weitergabe berechtigt sein
§ 985 BGB durch vertraglichen / gesetzlichen Rückgabeanspruch gesperrt?
(sehr veraltete Ansicht)
ganz h. M.: (-), § 985 BGB in freier Anspruchskonkurrenz mit anderen Rückgabeansprüchen
(+) Wortlaut § 986 BGB
(+) sonst würde § 985 BGB entwertet
Bösgläubigkeit § 990 I 2 BGB
nur positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung schadet