SchuldR AT Flashcards
Leistungsort
Ort, an dem der Schuldner die (abschließende) Leistungshandlung vorzunehmen hat
Erfolgsort
Ort, an dem der Erfüllungserfolg eintreten soll
Bringschuld
Leistungs- und Erfüllungsort bei Gläubiger
Aussonderung, Transport, Anbieten am Erfüllungsort
Holschuld
Leistungs- und Erfüllungsort beim Schuldner
Aussonderung, Bereitstellung, Benachrichtigung
Schickschuld
Leistungsort bei Schuldner, Erfüllungsort bei Gläubiger
Aussonderung, Verpackung, Absendung
Fälligkeit
Zeit, zu welcher der Gl. die Leistung verlangen kann
Erfüllbarkeit
Zeit, zu welcher der Sch. die Leistung bewirken kann
Wahlschuld
§ 262, mehrere verschiedene Leistungen geschuldet
Gattungsschuld
§ 243, Leistungsgegenstand nicht konkret, sondern nur nach Art und Menge (generalisierenden Merkmalen) beschrieben
Leistungsgefahr
Gefahr des Schuldners, bei zufälligem Untergang des Leistungsgegenstands nochmals leisten zu müssen
Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr)
Gefahr des Gläubigers, die Gegenleistung erbringen zu müssen, obwohl die Leistung unmöglich ist
Ersetzungsbefugnis
Zunächst eine bestimmte Leistung geschuldet, doch kann ein Beteiligter statt dieser Leistung eine andere wählen und diese so zum alleinigen Schuldinhalt machen
→ wenn SE wegen der Beschädigung einer Sache zu leisten ist, kann A gem. § 249 II 1 BGB anstatt Naturalrestitution die Reparaturkosten von B verlangen
Aufwendungen
freiwillige Vermögensopfer
absolutes Fixgeschäft
Schuldverhältnis, bei dem die Erbringung der Leistung nur während eines bestimmten Zeitraums möglich ist
Bestimmung anhand objektiver Kriterien (Vertragszweck, konkrete Interessenlage)
relatives Fixgeschäft
Schuldverhältnis, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass das Geschäft mit Einhaltung der Frist “stehen und fallen” soll
Bestimmung anhand subjektiver Kriterien (Parteivereinbarung)
Totalreparation
SE umfasst alle Folgen, die durch die Pflichtverletzung verursacht wurden, nicht nur “unmittelbare” oder “vorhersehbare” Schäden.
Voraussetzungen § 280 I BGB
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung
III. Vertretenmüssen (§§ 276 I, II, 280 I 2)
IV. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen, § 280 II, III BGB
V. Zwischenergebnis
VI. Rechtsfolge
Prüfung Rechtsfolge SE-Anspruch
- Differenzhypothese: Welcher Zustand bestünde ohne das schädigende Ereignis?
- Art der Ersatzleistung: Naturalrestitution oder Geldersatz? (Ersetzungsbefugnis)
- evtl. Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB
Naturalrestitution
Grundsätzlich ist gem. § 249 I BGB der Zustand unmittelbar vor dem schädigenden Ereignis in natura wiederherzustellen. Nur wenn §§ 249 II, 250 oder 251 eingreifen, kann der Geschädigte SE in Geld verlangen.
Differenzmethode
Gläubiger erbringt die (wg. § 326 I nicht mehr geschuldete) Gegenleistung nicht
→ Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung als Schadensersatz statt der Leistung
Surrogationsmethode
Gläubiger erbringt die (von ihm wg. § 326 eigentlich nicht mehr geschuldete) Gegenleistung
→ SE in Geld in voller Höhe des Wertes der unmöglich gewordenen Leistung
kleiner Schadensersatz
SE statt der Leistung bzgl. des unmöglichen Teils der Leistung
= entgangener Gewinn für unmöglichen Teil
→ immer möglich
Voraussetzungen Schuldnerverzug, § 286
- wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch
- Mahnung bzw. Entbehrlichkeit, § 286 III
- Nichtleistung
- Vertretenmüssen, § 286 IV
großer SE / SE statt der ganzen Leistung
SE in Bezug auf die gesamte versprochene Leistung unter Zurückweisung/ Rückgabe der (noch möglichen Rest)Leistung
= entgangener Gewinn für die ganze Leistung
→ Interessefortfall (bei Teilunmöglichkeit) bzw. Erheblichkeit (bei Mangel) erforderlich, § 281 I 2 BGB
Gläubigernähe
Wenn der Gläubiger ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Vertrag hat.
Voraussetzungen § 323 (Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung)
- gegenseitiger Vertrag
- Nichterbringung einer fälligen und durchsetzbaren Leistung
- erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung
- Rücktrittsausschlussgründe
Erkennbarkeit
höheres Haftungsrisiko für Schuldner Schuldner (Kumulation), Schuldner muss daher Leistungs- und Gläubigernähe erkennen können