Rechtshindernde Einwendungen (Wirksamkeitshindernisse) Flashcards
Wirksamkeitshindernisse
Voraussetzungen § 138 II BGB
objektiv:
- auffälliges Missverhältnis Leistung ↔︎ Gegenleistung; Rspr.: Grenze des Doppelten = mind. 100% über Wert
- objektive Ausbeutungslage → besondere Schwäche des Vertragspartners
subjektiv: bewusstes Ausnutzen der obj. gegebenen Ausbeutungslage → “verwerfliche Gesinnung” des Vertragspartners
Rechtsfolge: Nichtigkeit
§ 138 II BGB: besonders grobes Missverhältnis → Vermutung für Handeln aus verwerflicher Gesinnung
Ratio?
außergewöhnliche Leistungen werden in der Regel nicht ohne Not zugestanden und der Begünstigte weiß dies auch
§ 242 BGB: Rechtsmissbrauch
- Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn das ihm zu Grunde liegende Interesse im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht schutzwürdig erscheint
- § 242 BGB restriktiv anzuwenden, muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben → umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Internetauktion
Rspr.: wucherähnliches Rechtsgeschäft, § 138 I BGB
bei Überhöhung von 100 % (Preis - Wert) bestehe i. d. R. eine tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung
§ 242 BGB: Verwirkung
- Zeitmoment: Berechtigter hat Recht über längeren Zeitraum nicht geltend gemacht
- Umstandsmoment: Verpflichteter durfte sich darauf einrichten, dass Recht nicht mehr geltend gemacht wird
→ Einzellfallabwägung
Nichtigkeit gem. § 134 BGB
- Gesetzesverstoß
- Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB zum Schutz eines anderen
- Rechtsfolgen des Gesetzesverstoßes - Zweck des Verbotsgesetzes
Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB
Norm muss sich gerade gegen die Vornahme oder den Inhalt des RG selbst richten, um dessen wirtschaftlichen Erfolg zu verhindern
→ Inhaltsverbot, nicht lediglich formale Ordnungsvorschrift
§ 134 BGB: Rechtsfolgen des Gesetzesverstoßes
Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes entscheidend
→ Gesetzesverstoß nicht bloßes Internum einer der beiden Parteien, sonst Sanktion der Nichtigkeit gegenüber gutgläubigen Erwerber = Bestrafung eines unbeteiligten Dritten, wird durch Zweck der Vorschrift nicht gefordert
Nichtigkeit nach § 138 I BGB
RG sittenwidrig, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt
→ Gesamtwürdigung: Inhalt, Motiv, Zweck unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Momente abzuwägen
§ 138 I BGB: Umstandssittenwidrigkeit
obj. neutrales Geschäft, Sittenwidrigkeit aufgrund umfassender Gesamtwürdigung sowie Kenntnis / Kennenmüssen des sittenwidrig Handelnden
§ 138 I BGB: Inhaltssittenwidrigkeit
objektives Vorliegen eines sittenwidrigen RG-Inhalts genügt für Nichtigkeit, auf subj. Umstände kommt es nicht mehr an
Anfechtungsgesetz
bei Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen nur darin besteht, die Gläubiger zu benachteiligen, regeln die Sondervorschriften des AnfG grds. abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden
→ §§ 134, 138 I BGB kommen daneben nicht zur Anwendung
Scheingeschäft, § 117 I BGB
(+), wenn WE nur zum Schein abgegeben, d. h. ohne den Willen, die bezeichneten Rechtsfolgen tatsächlich zu bewirken
Nichtigkeit nach § 507 II 1 BGB
wenn Vertragsschluss nicht der nach § 492 I BGB gebotenen Schriftform i. S. v. § 126 BGB genügt
Vrss.:
→ Teilzahlungsgeschäft i. S. d. § 506 III BGB
→ entgeltliche Finanzierungshilfe
→ zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
rechtsvernichtende Einwendungen ↔︎ rechtshindernde Einwendungen
rechtshindernd: lassen Anspruch gar nicht erst entstehen
rechtsvernichtend: lassen Anspruch erlöschen