Abtretung, § 398 BGB Flashcards
Voraussetzung wirksame Abtretung
- wirksamer Abtretungsvertrag, § 398 BGB
- Abtretbarkeit
- Bestand der abgetretenen Forderung / der übertragenen Rechte
wirksamer Abtretungsvertrag, § 398 BGB
- Einigung
- Bestimmbarkeit der Forderungen: Ansprüche aus konkretem Rechtsverhältnis
- keine Wirksamkeitshindernisse
Abtretbarkeit Rechte
richtet sich nach §§ 413, 398 BGB
Abtretbarkeit Gestaltungsrechte
→ RücktrittsRECHT übertragbar?
→ §§ 413, 398 BGB
e. A.: (-)
→ Befugnis zur Umgestaltung des Vertrages in Rückgewährschuldverhältnis untrennbar mit der Stellung als Vertragspartei verbunden
h. M.: (+)
→ keine gegenläufigen schutzwürdigen Interessen
§ 407 I BGB: Rechtsgeschäft
weit zu verstehen, auch einseitige Einflussnahmen auf Bestand oder Inhalt der Forderung (z. B. Rücktritt) umfasst
Wirkung des Rücktritts gegenüber dem Zessionar?
P: Rücktritt erst erklärt, nachdem Forderung schon übergegangen ist
- § 407 I BGB: Rücktritt = RG? Kenntnis des Schuldners?
(-) kein RG, nur Umwandlung in RückgewährSV - § 404 BGB: Rücktrittsrecht bestand schon bei Vertrag mit Zessionar → führte zu einer im Moment der Abtretung begründeten Einwendung nach § 404 BGB → auf Kenntnis kommt es nicht an
§ 404 BGB: “zur Zeit der Abtretung”
ausreichend, dass die Einwendung im Zeitpunkt der Abtretung in dem Schulverhältnis ihre Grundlage gehabt hat
(+) Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners dürfen durch Zession nicht verschlechtert werden
§ 406 I BGB: Erwerb
bei Sicherungsabtretung teleologisch zu reduzieren: Rückerwerb ≠ Erwerb i. S. d § 406 I BGB
(+) Forderung bleibt wirtschaftlich betrachtet beim Sicherungszedenten
(+) Sinn und Zweck § 406: will verhindern, dass Schuldner in Kenntnis der Abtretung eine Forderung erwirbt, um mit dieser abtreten zu können → hier (-), da Forderung schon vor Abtretung entstand
Bestimmtheitsgrundsatz Vorauszession
spätestens bei Entstehung der Forderung muss feststellbar sein, welche Forderung gegen welchen Schuldner in welcher Höhe übergehen soll
Sicherungsglobalzession
Vertragsbruchtheorie des BGH
st. Rspr.: Sicherungsglobalzession zugunsten einer Bank gem. § 138 I BGB nichtig, wenn sie auch solche Forderungen des Kreditnehmers erfasst, die üblicherweise i. R. e. verlängerten EVB an Lieferanten abgetreten werden
→ Schuldner wird dadurch zu fortgesetztem Verhalten gegenüber seinen Lieferanten verleitet, da er bei Offenlegung der Verhältnisse faktisch keine Warenlieferungen mehr erhalten könnte
→ subjektives Element: Bank ist i. d. R. bewusst, dass ihr Schuldner Ware nur von Lieferanten beziehen kann, die mit verlängertem EVB arbeiten
echtes Factoring unechtes Factoring
h. M.: Differenzierung nach Art des Factoringgeschäfts
echtes Factoring
Factor trägt Risiko der Uneinbringbarkeit der Forderung (Delekrederisiko)
→ kein Rückbelastungsrecht, wenn Kunde zahlungsunfähig wird
→ rechtlich Forderungskauf gem. § 453 BGB, da Zedent den vom Factor gezahlten Gegenwert in jedem Fall endgültig behalten darf
unechtes Factoring
Factor übernimmt Risiko nicht, kann bei Vertragspartner Rückgriff nehmen, wenn sich abgetretene Forderung nicht durchsetzen lässt
echtes Factoring: Vertragsbruchtheorie des BGH anwendbar?
echtes Factoring kein reines Kreditsicherungsgeschäft, da Übernahme des Delkredererisiko) → wesentliche Unterscheidung zu Sicherungsglobalzession
→ werden Forderungen, die einem verlängerten EVB unterliegen, in diesem Rahmen abgetreten, so entstehen für den Eigentumsvorbehaltskäufer keine zusätzlichen Risiken: denn weil der Vorbehaltskäufer den Gegenwert der Forderung vom Factor sofort und endgültig ausbezahlt erhält, ist die Situation dieselbe wie im Fall der Forderungseinziehung durch den Vorbehaltskäufer selbst, zu der dieser regelmäßig ermächtigt ist (sog. deckungsgleiche Verfügung)
unechtes Factoring: Vertragsbruchtheorie des BGH anwendbar?
Rspr.: Anwendbarkeit der Vertragsbruchtheorie
(+) Nachteil des Warenkredits gegenüber unechtem Factoring dadurch, dass der Warenkreditgeber die Forderung gegen den Endabnehmer als Sicherungsmittel verliere
h. L.: Ablehnung der Differenzierung nach der Natur des Factorings
(+) wie gefährdet ist E? wenn es F nicht gäbe, stünde E beim echten Factoring besser, beim unechten Factoring steht er aber auch nicht schlechter bzgl. der Gefährdungslage, die Rücknahme des Barvorschusses tritt nämlich ohnehin nur ein, wenn E das Geld sowieso nie erhalten hätte
P: Kollision zweier Vorausabtretungen
e. A.: stets Vorrang des EVB vor Globalzession
→ verlängerter EVB näher zur abgetretenen Forderung, daher immer Vorrang vor der Globalzession an Bank / Factor
→ E hat Forderung erhalten, soweit Abtretung an ihn wirksam war, Zession U - F ginge ins Leere
(-) keine Stütze im Gesetz
h. M.: Prioritätsprinzip
→ zeitlich erste Abtretung greift durch, für alle späteren fehlt dem Zedetenen die Verfügungsbefugnis
Folge vertragliches Abtretungsverbot
absolute, d. h. gegenüber jedermann wirkende Unwirksamkeit der Abtretung
Vertragsbruchtheorie auf Kollision von Eigentumsvorbehalt und Abtretungsverbot anwendbar?
Unwirksamkeit gem. § 138 I BGB wegen Gläubigergefährdung?
e. A.: Anwendbarkeit
(+) Abtretungsverbot führt zu Vereitelung des verlängerten EVB
(+) Vorbehaltskäufer macht sich gegenüber seinem Lieferanten des Vertragsbruchs schuldig, wenn er die Ware unter Vereinbarung eines Abtretungsverbots weiterveräußert
h. M.: Keine Übertragbarkeit der Vertragsbruchtheorie
(+) Interessenlagen nicht vergleichbar: bei Globalzession Zweck, ungerechtfertigte Benachteiligung anderer Gläubiger gegenüber dem Geldkreditgeber zu verhindern; hier aber legitimes Interesse des Käufers, nicht mit einer Vielzahl von Gläubigern abrechnen zu müssen
Rechtsfolge § 354a HGB
führt nicht zur Unwirksamkeit des Abtretungsverbots insgesamt, sondern beschränkt die Wirkungslosigkeit auf Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften
→ Abtretung trotz Abtretungsverbot wirksam
Sinn und Zweck § 354a HGB
verlängerter EVB soll erhalten werden
Teilzession
trotz Schlechterstellung des Schuldners (Vervielfachung der Gläubiger) nach ganz h. M. zulässig, da ein praktisches Bedürfnis dafür insbesondere im Kreditsicherungsrecht besteht, um eine Übersicherung (und dadurch Nichtigkeit der Abtretung gem. § 138 I BGB) zu vermeiden)
Rechtsnatur Abtretungsvertrag
Verfügungsvertrag, der unmittelbar den Übergang der Forderung vom Zedenten auf den Zessionar zur Folge hat
↔︎ Kausalverhältnis, welches der Abtretung zugrunde liegt (z. B. Sicherungsabrede)
Übertragung Vertragsbruchtheorie auf Kollision zwischen verlängertem EVB und Abtretungsverbot?
(+) Vereinbarung Abtretungsverbot führt zur Vereitelung des verlängerten EVB und zwingt den Vorbehaltskäufer damit zu fortgesetztem Vertragsbruch ggü. seinem Warenkreditgeber
(-) Interessenlage nicht vergleichbar: legitimes Interesse des Schuldners, nur mit dem selbst gewählten Vertragspartner abrechnen zu müssen