Anwaltsklausur Flashcards
Schlüssigkeit
schlüssig ist eine Klage, wenn die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen den Klageantrag rechtfertigen
= die AGL ausfüllen; geeignet und erforderlich, das geltend gemachte Recht als in der Person entstanden erscheinen zu lassen
Darlegungslast
- folgt grundsätzlich der Beweislast, variiert aber stärker
- Parteien müssen die ihnen günstigen Tatsachen darlegen / behaupten
- Kläger: Vortrag der anspruchsbegründenden (und ggf. anspruchserhaltenden) Tatsachen (→ Schlüssigkeit)
- Beklagter: Bestreiten der Tatsachenbehauptungen des Kl., Vortrag von Einwendungen und Einreden (anspruchsvernichtenden + -hemmenden Tatsachen)
sekundäre Darlegungslast
zwar keine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei, aber i. R. d. Zumutbaren Verpflichtung zu näherem Vortrag bei Vorgängen aus eigenem Wahrnehmung- und Zuständigkeitsbereich, über die andere Partei keine Kenntnis hat (einfaches Bestreiten unzureichend)
Substantiierungslast
- wie konkret muss Sachvortrag sein, um eine Beweisausnahme zu rechtfertigen (§ 138 ZPO)?
- ggf. Konkretisierung des (schlüssigen) Sachvortrags
- Umfang richtet sich nach dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag
Beweislast
Wer muss bei einer schlüssigen und substantiierten Klage und rechtserheblichen Klageerwiderung die jeweiligen bestrittenen Tatsachen beweisen?
Zulässigkeit Vortrag von vermuteten Tatsachen / Behauptungen ins Blaue hinein
- vermutete Tatsachen: (+), wenn Beweisführer zwar keine genaue Kenntnis hat, die Tatsachen aber im Einzelfall für wahrscheinlich hält
- ins Blaue hinein: (-)
→ unzulässiger Ausforschungsbeweis, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte willkürliche Behauptungen aufstellt
→ restriktiv handhaben, Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte!
Zulässigkeit Bezugnahme auf Anlagen in Schriftsatz
bloße Vorlage nicht ausreichend, konkrete Bezugnahme muss aus sich heraus verständlich sein und darf vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit verlangen
Abschreiben aber auch nicht erforderlich
Beweismittel
- Zeugenbeweis, §§ 373 ff. ZPO
- Sachverständigenbeweis, §§ 402 ff. ZPO
- Urkundenbeweis, §§ 415 ff. ZPO
- Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
- amtliche Auskunft, § 273 II Nr. 2 ZPO
- ggf. an informatorische Anhörung der Partei denken, § 141 ZPO → § 286 ZPO
Streng- und Freibeweisverfahren
- SBV: Regel, nur bestimmte Beweismittel (SAPUZ) zugelassen, es sei denn § 284 S. 2 ZPO
- FBV nur bei der Feststellung der von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen (z. B. Prozessvoraussetzungen)
Gegenstand des Beweises
nur entscheidungserhebliche (darlegungsbedürftige) und beweisbedürftige (streitige) Tatsachen, soweit nicht
- offenkundig, § 291 ZPO
- einer gesetzlichen Vermutung unterworfen, § 292 ZPO
- einer Schätzung zugänglich, § 287 ZPO
- einer Interventionswirkung unterworfen, § 68 ZPO
Beweisführungslast
= subjektive Beweislast
- Welche Partei ist mit der Beweisführung belastet (Haupt- und Gegenbeweis)?
- Obliegenheit einer Partei, für ihre bestrittenen Behauptungen Beweis anzubieten, um einen Prozessverlust zu vermeiden
Feststellungslast
= objektive Beweislast
Risiko der Beweislosigkeit bzgl. einer entscheidungserheblichen Tatsachen, Regeln der Beweislastverteilung