Anwaltsklausur Flashcards

1
Q

Schlüssigkeit

A

schlüssig ist eine Klage, wenn die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen den Klageantrag rechtfertigen
= die AGL ausfüllen; geeignet und erforderlich, das geltend gemachte Recht als in der Person entstanden erscheinen zu lassen

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2
Q

Darlegungslast

A
  • folgt grundsätzlich der Beweislast, variiert aber stärker
  • Parteien müssen die ihnen günstigen Tatsachen darlegen / behaupten
  • Kläger: Vortrag der anspruchsbegründenden (und ggf. anspruchserhaltenden) Tatsachen (→ Schlüssigkeit)
  • Beklagter: Bestreiten der Tatsachenbehauptungen des Kl., Vortrag von Einwendungen und Einreden (anspruchsvernichtenden + -hemmenden Tatsachen)
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3
Q

sekundäre Darlegungslast

A

zwar keine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei, aber i. R. d. Zumutbaren Verpflichtung zu näherem Vortrag bei Vorgängen aus eigenem Wahrnehmung- und Zuständigkeitsbereich, über die andere Partei keine Kenntnis hat (einfaches Bestreiten unzureichend)

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4
Q

Substantiierungslast

A
  • wie konkret muss Sachvortrag sein, um eine Beweisausnahme zu rechtfertigen (§ 138 ZPO)?
  • ggf. Konkretisierung des (schlüssigen) Sachvortrags
  • Umfang richtet sich nach dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag
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5
Q

Beweislast

A

Wer muss bei einer schlüssigen und substantiierten Klage und rechtserheblichen Klageerwiderung die jeweiligen bestrittenen Tatsachen beweisen?

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6
Q

Zulässigkeit Vortrag von vermuteten Tatsachen / Behauptungen ins Blaue hinein

A
  • vermutete Tatsachen: (+), wenn Beweisführer zwar keine genaue Kenntnis hat, die Tatsachen aber im Einzelfall für wahrscheinlich hält
  • ins Blaue hinein: (-)
    → unzulässiger Ausforschungsbeweis, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte willkürliche Behauptungen aufstellt
    → restriktiv handhaben, Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte!
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7
Q

Zulässigkeit Bezugnahme auf Anlagen in Schriftsatz

A

bloße Vorlage nicht ausreichend, konkrete Bezugnahme muss aus sich heraus verständlich sein und darf vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit verlangen
Abschreiben aber auch nicht erforderlich

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8
Q

Beweismittel

A
  • Zeugenbeweis, §§ 373 ff. ZPO
  • Sachverständigenbeweis, §§ 402 ff. ZPO
  • Urkundenbeweis, §§ 415 ff. ZPO
  • Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
  • amtliche Auskunft, § 273 II Nr. 2 ZPO
  • ggf. an informatorische Anhörung der Partei denken, § 141 ZPO → § 286 ZPO
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9
Q

Streng- und Freibeweisverfahren

A
  • SBV: Regel, nur bestimmte Beweismittel (SAPUZ) zugelassen, es sei denn § 284 S. 2 ZPO
  • FBV nur bei der Feststellung der von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen (z. B. Prozessvoraussetzungen)
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10
Q

Gegenstand des Beweises

A

nur entscheidungserhebliche (darlegungsbedürftige) und beweisbedürftige (streitige) Tatsachen, soweit nicht

  • offenkundig, § 291 ZPO
  • einer gesetzlichen Vermutung unterworfen, § 292 ZPO
  • einer Schätzung zugänglich, § 287 ZPO
  • einer Interventionswirkung unterworfen, § 68 ZPO
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11
Q

Beweisführungslast

= subjektive Beweislast

A
  • Welche Partei ist mit der Beweisführung belastet (Haupt- und Gegenbeweis)?
  • Obliegenheit einer Partei, für ihre bestrittenen Behauptungen Beweis anzubieten, um einen Prozessverlust zu vermeiden
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12
Q

Feststellungslast

= objektive Beweislast

A

Risiko der Beweislosigkeit bzgl. einer entscheidungserheblichen Tatsachen, Regeln der Beweislastverteilung

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