Schadensersatzrecht Flashcards
Verlust der Armortisierungsmöglichkeit
Aufwendungen hätten bei ordnungsgemäßer Leistung einen entsprechenden Gegenwert hervorgebracht
betrifft endgültigen Ausfall des Leistungsinteresses → SE statt der Leistung
Sowiesokosten
Aufwendungen wären auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung angefallen
→ aber möglicherweise Verlust der Armortisierungsmöglichkeit = Schaden
kleiner SE
↔︎
großer SE
Ersatz des durch die nicht erbrachte (Teil)Leistung entstandenen Schadens
↔︎
SE statt der ganzen Leistung (d. h. auch der erbrachten Teilleistung; nur bei Interessefortfall, § 281 I 2 BGB, möglich)
Rentabilitätsvermutung
- Verlust der Armortisierungsmöglichkeit = Schaden, aber schwer beweisbar für Gläubiger
→ davon auszugehen, dass der Gläubiger seine frustrierten Aufwendungen durch die Verwertung der ausgebliebenen Leistung des Schuldners wertmäßig hätte ausgleichen können (RV)
Voraussetzungen Rentabilitätsvermutung
- Aufwendungen mit erwerbswirtschaftlicher Zwecksetzung
- zur Vertragsdurchführung getätigt (erwerbsbezogene Aufwendungen)
str.: besteht für Rentabilitätsvermutung nach Schuldrechtsreform noch Bedarf?
Anwendbarkeit der RV
(-) diente vor Schuldrechtsreform dazu, Ersatzfähigkeit von Sowiesokosten herzustellen, jetzt durch § 284 BGB eigenständiger Aufwendungsersatzanspruch
(+) § 284 BGB sollte lediglich Besserstellung des Gläubigers bewirken und ihm zusätzlichen Rechtsbehelf zur Seite stellen, Erweiterung der Rechte des Geschädigten beabsichtigt
Voraussetzungen § 284 BGB
- Anwendbarkeit (insbesondere Verhältnis zur RV)
- Voraussetzungen eines Anspruchs auf SE statt der Leistung (→ “anstelle SE statt der Leistung”, nur alternativ zum SE)
- Aufwendungen
- im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
- billigerweise getätigt
- Zweckverfehlung nur in Folge der Pflichtverletzung
a) Zweckverfehlung
b) kein Fehlschlagen der Aufwendungen aus anderweitigen Gründen (z. B., wenn sich Aufwendungen nie amortisiert hätten) - Rechtsfolge
§ 284 BGB: im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
= zur Realisierung / Ausnutzung einer Leistung getätigt; Kausalität
nicht Aufwendungen, die der Gläubiger bereits vor Vertragsschluss in der bloßen Hoffnung gemacht hat, er werde die betreffende Leistung erhalten
§ 284 BGB: billigerweise getätigt
keine Angemessenheitsprüfung, nur bei Exzess (ungewöhnlich hoch, Gläubiger hat nicht darauf hingewiesen, Gedanke des § 254 BGB)
Aufwendungen voreilig getätigt, als Leistungsstörung bereits absehbar war?
Zweck § 284 BGB
privatautonome Disposition des Gläubigers soll unabhängig von ihrem rechnerischen Erfolg geschützt werden
§ 284 BGB: Zweckverfehlung
→ Anspruch aus § 284 BGB scheidet aus, wenn Aufwendungen aus anderen Gründen fehlgeschlagen sind, weil der mit den Aufwendungen erstrebte Zweck auch aus anderen Gründen nicht erreicht worden wäre
diligentia quam in suis
subjektiver Maßstab anzulegen
quasi Anhebung des Fahrlässigkeitsmaßstabs auf grobe Fahrlässigkeit
Abgrenzung § 281 BGB ↔︎ § 283 BGB
§ 281 BGB: anwendbar, wenn PV = Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung
§ 283 BGB: anwendbar, wenn PV = Nichtleistung infolge Unmöglichkeit
Zielrichtung SE statt der Leistung
befriedigt das Interesse, das der Käufer am endgültigen und vollständigen Erhalt der Sache selbst in dem geschuldeten Zustand hat
→ (zeitunabhängiges) Leistungsinteresse
→ Schäden aus vollständigem Ausfall oder aus nicht behobener Vertragswidrigkeit der Leistung
§ 281 II Alt. 2 BGB: Umstand, der sofortige Geltendmachung SEA rechtfertigt
soll v. a. solche Fälle erfassen, in denen bei Abwarten des Ablaufs der Frist die Gefahr besteht, dass ein erheblich größerer Schaden entsteht, als wenn der Gläubiger sofort selbst für Abhilfe sorgt