Schadensersatzrecht Flashcards
Verlust der Armortisierungsmöglichkeit
Aufwendungen hätten bei ordnungsgemäßer Leistung einen entsprechenden Gegenwert hervorgebracht
betrifft endgültigen Ausfall des Leistungsinteresses → SE statt der Leistung
Sowiesokosten
Aufwendungen wären auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung angefallen
→ aber möglicherweise Verlust der Armortisierungsmöglichkeit = Schaden
kleiner SE
↔︎
großer SE
Ersatz des durch die nicht erbrachte (Teil)Leistung entstandenen Schadens
↔︎
SE statt der ganzen Leistung (d. h. auch der erbrachten Teilleistung; nur bei Interessefortfall, § 281 I 2 BGB, möglich)
Rentabilitätsvermutung
- Verlust der Armortisierungsmöglichkeit = Schaden, aber schwer beweisbar für Gläubiger
→ davon auszugehen, dass der Gläubiger seine frustrierten Aufwendungen durch die Verwertung der ausgebliebenen Leistung des Schuldners wertmäßig hätte ausgleichen können (RV)
Voraussetzungen Rentabilitätsvermutung
- Aufwendungen mit erwerbswirtschaftlicher Zwecksetzung
- zur Vertragsdurchführung getätigt (erwerbsbezogene Aufwendungen)
str.: besteht für Rentabilitätsvermutung nach Schuldrechtsreform noch Bedarf?
Anwendbarkeit der RV
(-) diente vor Schuldrechtsreform dazu, Ersatzfähigkeit von Sowiesokosten herzustellen, jetzt durch § 284 BGB eigenständiger Aufwendungsersatzanspruch
(+) § 284 BGB sollte lediglich Besserstellung des Gläubigers bewirken und ihm zusätzlichen Rechtsbehelf zur Seite stellen, Erweiterung der Rechte des Geschädigten beabsichtigt
Voraussetzungen § 284 BGB
- Anwendbarkeit (insbesondere Verhältnis zur RV)
- Voraussetzungen eines Anspruchs auf SE statt der Leistung (→ “anstelle SE statt der Leistung”, nur alternativ zum SE)
- Aufwendungen
- im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
- billigerweise getätigt
- Zweckverfehlung nur in Folge der Pflichtverletzung
a) Zweckverfehlung
b) kein Fehlschlagen der Aufwendungen aus anderweitigen Gründen (z. B., wenn sich Aufwendungen nie amortisiert hätten) - Rechtsfolge
§ 284 BGB: im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
= zur Realisierung / Ausnutzung einer Leistung getätigt; Kausalität
nicht Aufwendungen, die der Gläubiger bereits vor Vertragsschluss in der bloßen Hoffnung gemacht hat, er werde die betreffende Leistung erhalten
§ 284 BGB: billigerweise getätigt
keine Angemessenheitsprüfung, nur bei Exzess (ungewöhnlich hoch, Gläubiger hat nicht darauf hingewiesen, Gedanke des § 254 BGB)
Aufwendungen voreilig getätigt, als Leistungsstörung bereits absehbar war?
Zweck § 284 BGB
privatautonome Disposition des Gläubigers soll unabhängig von ihrem rechnerischen Erfolg geschützt werden
§ 284 BGB: Zweckverfehlung
→ Anspruch aus § 284 BGB scheidet aus, wenn Aufwendungen aus anderen Gründen fehlgeschlagen sind, weil der mit den Aufwendungen erstrebte Zweck auch aus anderen Gründen nicht erreicht worden wäre
diligentia quam in suis
subjektiver Maßstab anzulegen
quasi Anhebung des Fahrlässigkeitsmaßstabs auf grobe Fahrlässigkeit
Abgrenzung § 281 BGB ↔︎ § 283 BGB
§ 281 BGB: anwendbar, wenn PV = Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung
§ 283 BGB: anwendbar, wenn PV = Nichtleistung infolge Unmöglichkeit
Zielrichtung SE statt der Leistung
befriedigt das Interesse, das der Käufer am endgültigen und vollständigen Erhalt der Sache selbst in dem geschuldeten Zustand hat
→ (zeitunabhängiges) Leistungsinteresse
→ Schäden aus vollständigem Ausfall oder aus nicht behobener Vertragswidrigkeit der Leistung
§ 281 II Alt. 2 BGB: Umstand, der sofortige Geltendmachung SEA rechtfertigt
soll v. a. solche Fälle erfassen, in denen bei Abwarten des Ablaufs der Frist die Gefahr besteht, dass ein erheblich größerer Schaden entsteht, als wenn der Gläubiger sofort selbst für Abhilfe sorgt
konkludente Haftungserleichterung bei Auftrag?
- bei anderen Gefälligkeitsverträgen (+), vgl. §§ 521, 599, 690 BGB
- aber bei Auftragsverhältnis von Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen, da Wahrnehmung fremder Interessen → keine Regelungslücke
vertane Urlaubstage ersatzfähig?
e. A.: (+)
(+) Kommerzialisierungsgedanke: Urlaubszeit durch Arbeitsleistung “erkauft”
h. M.: (-)
(+) § 651 n II BGB, Nichtvermögensschaden → wegen § 253 I BGB Wertersatz grds. nicht zugänglich
RV: Vertrag mit erwerbswirtschaftlicher Zwecksetzung
nur aufgrund solcher Verträge kann überhaupt ein kompensierender Gewinn erzielt werden, der der Vermutung zugänglich ist
→ Vermutung gilt nicht bei Aufwendungen zu ideellen oder konsumtiven Zwecken
RV: Aufwendungen zur Vertragsdurchführung (= erwerbsbezogene Aufwendungen)
von RM nur solche Aufwendungen erfasst, die der Erlangung und dem Halten der Gegenleistung, d. h. der Vertragsdurchführung dienen
→ werden nur getätigt, wenn sicher ist, dass sie sich amortisieren, z. B. Makler- und Notarkosten
→ nicht: Aufwendungen für weitere Geschäfte, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung aus dem Erstvertrag tätigt
Anwendbarkeit § 284 BGB
nicht nur auf Aufwendungen mit ideeller oder konsumtiver Zwecksetzung, sondern auch auf kommerzielle Aufwendungen
Anspruch aus § 122 BGB analog bei anf. Unm.?
(+) Konstellation ähnelt § 119 II BGB: Irrtum über Leistungsfähigkeit
(-) verschuldensunabhängige Haftung widerspricht der Systematik des LSR
(-) Gesetzgeber wollte anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit gleich behandeln
(-) Gefahr uferloser Haftung
Anwendbarkeit § 280 I BGB neben besonderem Schuldrecht
§ 280 I BGB bleibt anwendbar, sofern keine spezielle Regelung vorliegt
gesetzliche Schuldverhältnisse i. S. v. § 280 I BGB
- Vertrag
- GoA
- c. i. c.
- Delikt
- § 2174 BGB
§ 253 II BGB = eigene AGL oder Schadensposten?
i. E. egal, da Voraussetzungen identisch
→ entscheidend, dass Anspruch dem Grunde nach besteht, entweder aus Delikt oder vertraglichem Schuldverhältnis
Schaden
= unfreiwillige Vermögensopfer
besser: jeder rechtlich relevante Nachteil (kann auch freiwillig herbeigeführt werden, vgl. Herausforderer-Fälle)
Verhältnis § 284 BGB - Rentabilitätsvermutung: Ist § 284 BGB auf Aufwendungen mit ideeller oder konsumtiver Zwecksetzung zu beschränken?
(-) § 284 BGB hat auch bei Verträgen mit wirtschaftlicher Zwecksetzung Bedeutung, weil durch diese Vorschrift Unsicherheiten bei der Widerlegung der Rentabilitätsvermutung vermieden werden: Gläubiger kann überhöhten Preis in Kauf genommen haben, weil er spekulierte, dass sich dieser langfristig amortisieren würde
(-) § 284 BGB soll Unterscheidung zwischen Zwecksetzungen gerade überflüssig machen
§ 284 BGB: Zweckverfehlung
Muss Gläubiger Aufwendung anders verwenden, um Zweckverfehlung abzuwenden?
Bsp.: Fall 2 → Sitzkissen für neue Stühle
BGH: es kommt nur auf den Zweck an, den der Gläubiger im Hinblick auf die konkrete Leistung verfolgt hat, Rücktritt allein führt daher i. d. R. zur Zweckverfehlung
(+) nicht gerechtfertigt, Gläubiger zu bevormunden und bestimmten Umgang zu verlangen, der Privatautonomie beschnitte
→ anders, wenn Gläubiger ursprüngliche Zielsetzung ohne weiteres erreichen kann oder Frustration (teilweise) dadurch vermeiden kann, dass er Verwendung verkauft
Grundgedanke § 281 BGB
Schuldner soll noch zweite Chance erhalten, Recht auf zweite Andienung; ökonomischer Gedanke
für Gl. ist Belastung nicht so schwerwiegend
angemessene Fristsetzung, § 281 I BGB
= nachhaltige, bestimmte und eindeutige Aufforderung zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung
wirksame Fristsetzung, § 281 BGB
es muss nicht zwingend ein bestimmter Endtermin angegeben, es genügt, wenn Gl. durch Worte wie “umgehend” oder “sofort” zu erkennen gibt, dass dem Schuldner nur eine begrenzte Zeit zur Leistung zur Verfügung stehen soll
ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, Entbehrlichkeit gem. § 281 II Alt. 1 BGB
→ strenge Anforderungen wg. Grundsatz der Vertragsbindung und Belastung des Schuldners
→ nicht schon bei bloßen Meinungsverschiedenheiten
→ bloßes Bestreiten des Mangels genügt nicht
→ Schuldner muss sich über Erfüllungsverlangen des Gläubigers im Klaren sein und eine Verweigerung als “letztes Wort” ohne Rücksicht auf mögliche Folgen zum Ausdruck bringen; muss deutlich werden, dass er sich durch Nachfrist nicht umstimmen lassen wird
§ 281 IV BGB
ab Verlangen SE statt der Leistung → § 281 IV BGB → Primärleistung weg → Verzögerungsschaden auch SE statt der Leistung, da kein Verzug mehr, keine Fälligkeit mehr
Inhalt § 284 BGB
tritt anstelle des SE statt der Leistung (→ dessen haftungsbegründende Vrss. müssen vorliegen)
→ Ersatz der Aufwendungen, die Gl. billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die PV nicht erreicht worden