Anwartschaftsrecht Flashcards
Anwartschaftsrecht
entsteht, wenn bei einem mehraktigen Erwerbstatbestand schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers ausgegangen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstören kann
→ wesensgleiches Minus zum Eigentum
beim Eigentumsvorbehalt folgt die gesicherte Rechtsposition des Vorbehaltskäufers aus dem Schutz vor Zwischenverfügungen nach § 161 BGB
Voraussetzungen Ersterwerb AnwR, §§ 929 ff. BGB (direkt)
- bedingte Einigung, §§ 929 S. 1, 158 I BGB (Erwerber hat aufschiebend bedingtes Eigentum erworben)
- Möglichkeit des Bedingungseintritts (Bestand der Kaufpreisforderung)
- Übergabe, § 929 S. 1 BGB / Übergabesurrogat
- Einigsein
- Verfügungsbefugnis des Veräußerers (bzgl. Eigentum!), ggf. gutgläubiger Erwerb
Zweiterwerb des AnwR, §§ 929 ff. BGB analog
= Übertragung des bereits (vermeintlich) entstandenen AnwR als solches
→ Verfügungsbefugnis bzgl. AnwR
auch wenn nicht ausdrücklich vereinbart: wenn Parteien Eigentum übertragen wollen, wollen sie zumindest AnwR übertragen
AnwR als obligatorisches Recht zum Besitz
z. B. § 986 I 1 Alt. 2 BGB i. V. m. § 433 BGB
→ wirtschaftlicher Zweck des AnwR: Veräußerer muss es möglich sein, dem Erwerber sein relatives Besitzrecht aus dem Kaufvertrag zu verschaffen, da ansonsten die Möglichkeit der Übertragung wesentlich entwertet wäre, könnte der Erwerber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers kein RzB entgegenhalten
→ im Hinblick auf AnwR hat Erwerber volle Rechtsposition des Veräußerers (des AnwR, Zweiterwerb) übernommen, tritt nicht in Kaufvertrag ein, aber übernimmt volle Besitzberechtigung
→ (urpsr.) Veräußerer (= Eigentümer) kann von Vertrag zurücktreten → dadurch Bedingung unmöglich → AnwR (-) → RzB (-)
str. : AnwR als dingliches Recht zum Besitz
e. A.: (+)
(+) Wesen des AnwR: wesensgleiches Minus, soll dem Berechtigten eine der Stellung des Eigentümers ähnliche Position verschaffen
(+) sonst gutgläubiger Erwerb des AnwR entwertet → Verkehrsschutz
str. : AnwR als dingliches Recht zum Besitz
h. M.: (-)
(+) AnwR nur Minus zum Eigentum, daraus lassen sich keine Herrschaftsrechte ableiten - diese wollte sich der Eigentümer gerade vorbehalten
(+) AnwR soll allein den Eigentumserwerb sichern, Eigentumserwerb kann sich aber auch dann noch vollenden, wenn der Erwerber keinen Besitz mehr an der Sache hat
(+) Anwartschaftsberechtigter nicht schutzwürdig, weil er Bedingungseintritt selbst durch Kaufpreiszahlung auslösen und damit Eigentumsübergang bewirken kann
aber nach Rspr.: § 242 BGB, dolo agit, wenn Anwartschaftsberechtigter unverzügliche Begleichung des Kaufpreises anbietet!
str.: gutgläubiger Zweiterwerb des AnwR möglich?
Teile der Lit.: (-)
(+) es fehlt an einem Rechtsscheinträger als Legitimationsgrundlage für den gutgläubigen Erwerb
→ Rechtsschein des Besitzes (§ 1006 BGB) durch Behauptung des Veräußerers, er sei nicht Eigentümer, zerstört → es bleibt nur bloßes “Gerede” des Veräußerers hinsichtlich Bestehen des AnwR, dies ist aber keine ausreichende Legitimationsgrundlage für eine Rechtsscheinhaftung
außerdem Möglichkeit der Rückfrage beim Vorbehaltsverkäufer
str. : gutgläubiger Zweiterwerb des AnwR möglich?
h. M.
jedenfalls dann (+), wenn ein AnwR tatsächlich besteht
(+) Wesen des AnwR: Vorstufe zum Eigentum, daher grundsätzlich gleich zu behandeln
(+) Besitz des Veräußerers kann u. U. Rechtsschein zugunsten Anwartschaft begründen
(+) vgl. andere beschränkt dingliche Rechte, §§ 1065, 1227 i. V. m. § 1006 BGB: bei Besitz wird Bestand des Rechts vermutet
Bedingungsinhalt vom Gutglaubensschutz umfasst?
ganz h. M.: (-), da der Besitz der Sache insoweit keinen Rechtsschein setzt
→ es gilt der Bedingungsinhalt, den die Eigentumsanwartschaft gegenüber dem ursprünglichen Inhaber hatte
nachträgliche Bösgläubigkeit unschädlich
str.: gutgläubiger Zweiterwerb des AnwR möglich, wenn nie ein AnwR bestand?
e. A.: (+), Veräußerer hätte sich sogar als Eigentümer generieren können (→ hatte Besitz) und dem gutgläubigen Erwerber vollwertiges Eigentum verschaffen können
h. M.: (-), Bedingung kann nie eintreten, da nie eine bedingte Übereignung stattgefunden hat → AnwR kann nie zum Vollrecht erstarken, daher besteht kein Bedarf für einen Schutz des gutgläubigen Erwerbers oder den Verkehrsschutz
Weiterverfügung
mit Auflassung wird i. d. R. konkludiert eine Befugnis zur Weiterverfügung gegeben
Verlust der VB
grundsätzlich müssen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Verfügung bis zur Vollendung des Erwerbstatbestandes vorliegen
Vollendung Eigentumserwerb
regelmäßig mit Eintragung in GB
Vrss. Übertragung des Anwartschaftsrechts (Zweiterwerb)
- Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts, § 929 S. 1 analog
- Übergabe/ Übergabesurrogat, §§ 929 ff. analog
- Einigsein
- Berechtigung des Veräußerers im Hinblick auf das Anwartschaftsrecht (grundsätzlich frei übertragbar, aber § 137 BGB)
- Fortbestand des AnwR abhängig von der Möglichkeit des Bedingungseintritts
verlängerter EVB
- Veräußerung unter EVB, §§ 929 S. 1, 158 I, 449 I
- Vorbehaltsverkäufer ermächtigt Käufer zur Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, § 185 I
- Käufer tritt die künftige (Kaufpreis-)Forderung gegen seine Abnehmer im Voraus an den Verkäufer ab, § 398
- meist wird dem Käufer zudem eine Einziehungsermächtigung erteilt, §§ 362 II, 185
Gutgläubiger Erwerb des AnwR
- eines einem Dritten zustehenden AnwR: §§ 932 ff. analog
- nicht existierend: nach h. M. kein gutgl. Erwerb möglich, unzureichender Rechtsschein
Übersicherung
der im Zeitpunkt der künftigen Verwertung realisierbare Wert der Sicherheiten (Deckungswert) höher als der Betrag der zu sichernden Forderungen zzgl. der im ZH mit der Verwertung anfallenden Kosten
Deckungsgrenze: 110%
Vertragsbruchtheorie (BGH)
Erstkäufer (Zedent) wird zum Vertragsbruch verleitet, weil er bei Offenlegung der Globalzession keine Ware mehr ohne Zahlung erhalten und damit wirtschaftlich in eine Zwangslage geraten würde
→ § 138 I BGB
Wettlauf der Sicherungsgeber
mehrere SG verschiedenartiger Sicherheiten stehen nebeneinander und einer von ihnen befriedigt den Gläubiger
→ Forderung geht kraft Gesetzes auf ihn über und er könnte sich aus der Sicherheit der anderen befriedigen
h. M.: Regelung für Mitbürgen, §§ 769, 774 II, 426 gilt entsprechend
gutgläubiger lastenfreier Erwerb
- Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglicher Sache
- Belastung der Sache mit dinglichem Recht eines Dritten
- Besitzerwerb des Erwerbers entsprechend den Voraussetzungen der §§ 932 ff., 936 I 2, 3
- Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Lastenfreiheit, § 936 II
- Kein Ausnahmefall gem. § 936 III
- Kein Abhandenkommen der Sache vom Rechtsinhaber, § 935 analog
Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers?
in Praxis unüblich: keine auflösende Bedingung, sondern Sicherungsnehmer nach Zahlung letzter Darlehensrate schuldrechtlich zur Rückübereignung des Sicherungsgutes verpflichtet
→ Sicherungsabrede i. d. R. schuldrechtlich konzipiert
Doppelte Anwartschaft
Das AnwR kann auch seinerseits unter Vorbehalt, d. h. unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für das AnwR übertragen werden. Dann besteht eine doppelte Anwartschaft: die erste Anwartschaft am Eigentum und die zweite Anwartschaft am ersten AnwR. Es sind zwei Vorbehaltskäufe hintereinander geschaltet.
P: Erwirbt Auflassungsempfänger Anwartschaftsrecht?
e. A.: (-)
(+) Erwerber einer Liegenschaft nicht gem. § 161 BGB abgesichert, gewisse Gefahr der Vereitelung des Rechtserwerbs
(+) kein wirtschaftliches Bedürfnis, Sicherung durch Vormerkung möglich
a. A.: (+)
(+) Bindungswirkung der Auflassung gem. § 873 II BGB
(+) gesicherte Rechtsposition: Erwerber kann jederzeit Antrag auf Eintragung beim GBA gem. § 13 GBO stellen und damit endgültigen Rechtserwerb selbst herstellen
BGH: zusätzlich Eintragungsantrag oder Auflassungsvormerkung erforderlich
(+) ohne Eintragung in GB kann AnwR als wesensgleiches Minus zum Vollrecht nicht entstehen, weil Erwerb gem. § 873 I BGB Eintragung voraussetzt
(+) daher gewisse Schutzposition des Auflassungsempfängers erforderlich: Eintragungsantrag nach § 13 GBO und Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO oder Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten eingetragen
verlängerter EVB
Lieferant - Händler - Erwerber
- einfacher EVB Lieferant - Händler
- Veräußerungsermächtigung für Weiterveräußerung Händler an Erwerber
- Vorausabtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung Händler → Erwerber an Lieferanten
- Ermächtigung des Zedenten (Lieferant), die abgetretene Forderung einzuziehen = Lieferant → Erwerber