Eigentumserwerb gem. §§ 929 ff. BGB Flashcards
Voraussetzungen des Erwerbs, § 854
- tatsächliche Sachherrschaft
- nach außen erkennbarer Besitzwille
Voraussetzungen des Verlusts, § 856
- freiwillige Aufgabehandlung oder
- unfreiwilliger Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft (“Abhandenkommen”, vgl. § 935)
§ 929 S. 1 BGB
- Einigung
- Übergabe/ Übergabesurrogat
- Einigsein
- Berechtigung des Veräußerers
Einigung
- dinglicher Verfügungsvertrag, unterliegt den Vorschriften über RG
- kann bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs widerrufen werden (hM)
Übergabe
- endgültige und vollständige Aufgabe des unmittelbaren Besitzes (= der Sachherrschaft) auf “Veräußererseite”
- Erlangung des Besitzes auf “Erwerberseite”, § 854 I BGB
→ mittelbarer Besitz reicht, wenn der Veräußerer nicht selbst unmittelbarer Besitzer bleibt (dann § 930 BGB) - Erwerb auf Veranlassung des Veräußerers zum Zwecke der Vollziehung der Übereignung
→ beim Veräußerer darf nicht der geringste “Besitzrest” verbleiben
Geheißerwerb
- es genügt, dass ein Dritter die Sache auf Geheiß des veräußernden Eigentümers übergibt und/ oder die Sache auf Geheiß des Erwerbers an einen Dritten übergeben wird
- Geheiß = Herrschaftsausübung gemäß Weisung
Übereignung kurzer Hand (brevi manu traditio)
§ 929 S. 2: Ist der Erwerber bereits im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz, so genügt die dingliche Einigung.
Der Fremdbesitzer wird zum Eigenbesitzer.
mittelbarer Besitz des Erwerbers genügt, sofern ihm dieser von einer anderen Person als dem Veräußerer vermittelt wird und dieser keinen Besitz behält
Übereignung durch Besitzkonstitut, § 930 BGB
- Sicherungsübereignung
- an die Stelle der Übergabe tritt gem. § 930 BGB die Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses, § 868 BGB
→ kann sich aus Vertrag, Gesetz oder aufgrund eines Hoheitsaktes (Pfändung) ergeben
→ Rechtswirksamkeit des Besitzmittlungsverhältnisses nicht von Belang, erforderlich ist nur irgendein Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den Besitzmittler + Besitzmittlungswille
antizipiertes Besitzkonstitut
- dingliche Einigung und Begründung des Besitzmittlungsverhältnisses erfolgen vorab
- Spezialitätsgrundsatz: antizipierte Einigung und antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis müssen so bestimmt sein, dass für Dritten ohne weiteres feststellbar ist, welche Waren übereignet werden sollen
- Durchgangserwerb: der Erwerb des SN vollzieht sich unmittelbar durch den Erwerb des SG
Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, §§ 931, 870, 398
- neben die dingliche Einigung tritt ein Abtretungsvertrag (§ 398) durch den der mittelbare Besitz auf den Erwerber übertragen wird, §§ 931, 870, 398
- abgetreten wird der vertragliche Herausgabeanspruch bzw. bei Unwirksamkeit der gesetzliche Herausgabeanspruch aus §§ 812 ff.
Verfügung
Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Rechts
Verfügungsbefugnis
= Recht, das Eigentum an der Sache auf eine andere Person zu übertragen
- verfügungsbefugt ist grds. alleine der Eigentümer als Rechtsinhaber (§ 903 S. 1)
- der Berechtigte kann nach § 185 I eine andere Person ermächtigen, Verfügungen wirksam vorzunehmen oder solche nachträglich genehmigen, § 185 II
- die Verfügungsbefugnis kann nicht durch RG ausgeschlossen oder beschränkt werden, § 137 S. 1
- die Verfügungsbefugnis muss grds. bis zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen (Ausnahme § 878)
- kraft Gesetzes können Dritte verfügungsbefugt sein, z. B. nach § 80 InsO oder §§ 2205, 2221
Anforderungen an guten Glauben
Anknüpfungspunkt für den guten Glauben ist in allen Varianten der Umstand, dass der Veräußerer über seinen Besitz verfügen und ihn übertragen kann. Das rechtfertigt das Vertrauen in seine Eigentümerstellung. Deshalb muss der Veräußerer auch die tatsächlichen Handlungen, die dieses Vertrauen erzeugen, vornehmen und den Besitz auf den Erwerber übertragen. Er muss seinen Besitz ganz aufgeben (Besitzverlust) und der Erwerber muss den Besitz vom Veräußerer erlangt haben (Besitzerwerb). Erst mit dieser Besitzübertragung ist für den Erwerber der äußere Anschein gegeben, dass der Veräußerer die Sache wie ein Eigentümer tatsächlich beherrschen kann und die Besitzverschaffungsmacht hat.
Geschäftsumstände und Person des Verkäufers spielen Rolle; grundsätzliche Nachforschungspflicht (-), aber Umstände des Einzelfalles (z. B. Verkauf zu Schleuderpreisen) oder verkehrsübliche Möglichkeit von Dritteigentum können zu Nachforschungspflicht führen
Verkehrsgeschäft
auf Erwerberseite ist mindestens eine Person beteiligt, die nicht auch der Veräußerseite angehört
persönliche Identität
nur eine einzige Person handelt und räumt sich dabei selbst Rechte ein
wirtschaftliche Identität
zwar handeln auf beiden Vertragsseiten in wirtschaftlicher Hinsicht dieselben Personen, diese sind aber rein formell aufgrund ihrer Verbindung oder ihrer Geschäftsform im Rechtsverkehr strikt zu trennen
str.: Gelten §§ 932 ff. BGB auch für neutrale Geschäfte?
→ beschränkt Geschäftsfähige
(-) § 932 BGB schützt lediglich guten Glauben an Eigentum, nicht an Geschäftsfähigkeit → wäre Sache im Eigentum des Mdj., wäre gutgl. Erwerb daran gescheitert
str.: Kommt Sache abhanden, wenn Besitzdiener Sache weisungswidrig, aber freiwillig weggibt?
e. A.: § 935 BGB (-)
(+) Eigentümer treffen die gleichen Folgen wie wenn er Besitzmittler eingeschaltet hätte
a. A.: § 935 BGB (+)
(+) § 935 BGB hat lediglich Schutz des Eigentümers im Blick, der bei Einschaltung eines Besitzmittlers für die Aufgabe des unmittelbaren Besitzes und damit seines Einflusses verantwortlich ist
P: Rückerwerb des Nichtberechtigten
e. A.: Erwerb des Nichtberechtigten (vom Berechtigten)
(+) andere Ansicht gesetz- und systemwidrig, da Durchbrechung des Abstraktionsprinzips
(+) Eigentümer hat Sache urspr. freiwillig aus der Hand gegeben (sonst § 935 BGB); ist hinreichend durch schuldrechtliche Ansprüche (z. B. BerR, Delikt) geschützt
a. A.: automatischer Rückfall des Eigentums an den ursprünglichen Eigentümer
→ tel. Reduktion der §§ 932 ff. BGB
→ Eigentumserwerb (-), wenn bloße Rückabwicklung des urspr. Verfügungsgeschäfts (“Innenverkehrsgeschäft”)
(+) Vollstreckungsschutz für den Fall, dass Gl. zwischenzeitlich in das Vermögen des NB vollstrecken wollen
(+) Verkehrsschutz
(+) Erwerb durch Nichteigentümer = Umgehung §§ 932 ff. BGB → nicht mit Zweck vereinbar
Besitzkonstitut
jedes Rechtsverhältnis, das konkrete Rechte und Pflichten festlegt und insbesondere auch die Herausgabe an den Eigentümer regelt
Vrss.:
→ Veräußerer muss Sache als eigene besitzen
→ Vereinbarung eines BMV, § 868 BGB
→ Besitzmittlungswille des Veräußerers
→ Besitzwille des Erwerbers