Eigentumserwerb gem. §§ 929 ff. BGB Flashcards

1
Q

Voraussetzungen des Erwerbs, § 854

A
  • tatsächliche Sachherrschaft

- nach außen erkennbarer Besitzwille

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2
Q

Voraussetzungen des Verlusts, § 856

A
  • freiwillige Aufgabehandlung oder

- unfreiwilliger Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft (“Abhandenkommen”, vgl. § 935)

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3
Q

§ 929 S. 1 BGB

A
  1. Einigung
  2. Übergabe/ Übergabesurrogat
  3. Einigsein
  4. Berechtigung des Veräußerers
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4
Q

Einigung

A
  • dinglicher Verfügungsvertrag, unterliegt den Vorschriften über RG
  • kann bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs widerrufen werden (hM)
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5
Q

Übergabe

A
  • endgültige und vollständige Aufgabe des unmittelbaren Besitzes (= der Sachherrschaft) auf “Veräußererseite”
  • Erlangung des Besitzes auf “Erwerberseite”, § 854 I BGB
    → mittelbarer Besitz reicht, wenn der Veräußerer nicht selbst unmittelbarer Besitzer bleibt (dann § 930 BGB)
  • Erwerb auf Veranlassung des Veräußerers zum Zwecke der Vollziehung der Übereignung
    → beim Veräußerer darf nicht der geringste “Besitzrest” verbleiben
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6
Q

Geheißerwerb

A
  • es genügt, dass ein Dritter die Sache auf Geheiß des veräußernden Eigentümers übergibt und/ oder die Sache auf Geheiß des Erwerbers an einen Dritten übergeben wird
  • Geheiß = Herrschaftsausübung gemäß Weisung
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7
Q

Übereignung kurzer Hand (brevi manu traditio)

A

§ 929 S. 2: Ist der Erwerber bereits im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz, so genügt die dingliche Einigung.
Der Fremdbesitzer wird zum Eigenbesitzer.
mittelbarer Besitz des Erwerbers genügt, sofern ihm dieser von einer anderen Person als dem Veräußerer vermittelt wird und dieser keinen Besitz behält

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8
Q

Übereignung durch Besitzkonstitut, § 930 BGB

A
  • Sicherungsübereignung
  • an die Stelle der Übergabe tritt gem. § 930 BGB die Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses, § 868 BGB
    → kann sich aus Vertrag, Gesetz oder aufgrund eines Hoheitsaktes (Pfändung) ergeben
    → Rechtswirksamkeit des Besitzmittlungsverhältnisses nicht von Belang, erforderlich ist nur irgendein Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den Besitzmittler + Besitzmittlungswille
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9
Q

antizipiertes Besitzkonstitut

A
  • dingliche Einigung und Begründung des Besitzmittlungsverhältnisses erfolgen vorab
  • Spezialitätsgrundsatz: antizipierte Einigung und antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis müssen so bestimmt sein, dass für Dritten ohne weiteres feststellbar ist, welche Waren übereignet werden sollen
  • Durchgangserwerb: der Erwerb des SN vollzieht sich unmittelbar durch den Erwerb des SG
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10
Q

Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, §§ 931, 870, 398

A
  • neben die dingliche Einigung tritt ein Abtretungsvertrag (§ 398) durch den der mittelbare Besitz auf den Erwerber übertragen wird, §§ 931, 870, 398
  • abgetreten wird der vertragliche Herausgabeanspruch bzw. bei Unwirksamkeit der gesetzliche Herausgabeanspruch aus §§ 812 ff.
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11
Q

Verfügung

A

Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Rechts

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12
Q

Verfügungsbefugnis

A

= Recht, das Eigentum an der Sache auf eine andere Person zu übertragen

  • verfügungsbefugt ist grds. alleine der Eigentümer als Rechtsinhaber (§ 903 S. 1)
  • der Berechtigte kann nach § 185 I eine andere Person ermächtigen, Verfügungen wirksam vorzunehmen oder solche nachträglich genehmigen, § 185 II
  • die Verfügungsbefugnis kann nicht durch RG ausgeschlossen oder beschränkt werden, § 137 S. 1
  • die Verfügungsbefugnis muss grds. bis zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen (Ausnahme § 878)
  • kraft Gesetzes können Dritte verfügungsbefugt sein, z. B. nach § 80 InsO oder §§ 2205, 2221
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13
Q

Anforderungen an guten Glauben

A

Anknüpfungspunkt für den guten Glauben ist in allen Varianten der Umstand, dass der Veräußerer über seinen Besitz verfügen und ihn übertragen kann. Das rechtfertigt das Vertrauen in seine Eigentümerstellung. Deshalb muss der Veräußerer auch die tatsächlichen Handlungen, die dieses Vertrauen erzeugen, vornehmen und den Besitz auf den Erwerber übertragen. Er muss seinen Besitz ganz aufgeben (Besitzverlust) und der Erwerber muss den Besitz vom Veräußerer erlangt haben (Besitzerwerb). Erst mit dieser Besitzübertragung ist für den Erwerber der äußere Anschein gegeben, dass der Veräußerer die Sache wie ein Eigentümer tatsächlich beherrschen kann und die Besitzverschaffungsmacht hat.
Geschäftsumstände und Person des Verkäufers spielen Rolle; grundsätzliche Nachforschungspflicht (-), aber Umstände des Einzelfalles (z. B. Verkauf zu Schleuderpreisen) oder verkehrsübliche Möglichkeit von Dritteigentum können zu Nachforschungspflicht führen

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14
Q

Verkehrsgeschäft

A

auf Erwerberseite ist mindestens eine Person beteiligt, die nicht auch der Veräußerseite angehört

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15
Q

persönliche Identität

A

nur eine einzige Person handelt und räumt sich dabei selbst Rechte ein

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16
Q

wirtschaftliche Identität

A

zwar handeln auf beiden Vertragsseiten in wirtschaftlicher Hinsicht dieselben Personen, diese sind aber rein formell aufgrund ihrer Verbindung oder ihrer Geschäftsform im Rechtsverkehr strikt zu trennen

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17
Q

str.: Gelten §§ 932 ff. BGB auch für neutrale Geschäfte?

→ beschränkt Geschäftsfähige

A

(-) § 932 BGB schützt lediglich guten Glauben an Eigentum, nicht an Geschäftsfähigkeit → wäre Sache im Eigentum des Mdj., wäre gutgl. Erwerb daran gescheitert

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18
Q

str.: Kommt Sache abhanden, wenn Besitzdiener Sache weisungswidrig, aber freiwillig weggibt?

A

e. A.: § 935 BGB (-)
(+) Eigentümer treffen die gleichen Folgen wie wenn er Besitzmittler eingeschaltet hätte
a. A.: § 935 BGB (+)
(+) § 935 BGB hat lediglich Schutz des Eigentümers im Blick, der bei Einschaltung eines Besitzmittlers für die Aufgabe des unmittelbaren Besitzes und damit seines Einflusses verantwortlich ist

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19
Q

P: Rückerwerb des Nichtberechtigten

A

e. A.: Erwerb des Nichtberechtigten (vom Berechtigten)
(+) andere Ansicht gesetz- und systemwidrig, da Durchbrechung des Abstraktionsprinzips
(+) Eigentümer hat Sache urspr. freiwillig aus der Hand gegeben (sonst § 935 BGB); ist hinreichend durch schuldrechtliche Ansprüche (z. B. BerR, Delikt) geschützt
a. A.: automatischer Rückfall des Eigentums an den ursprünglichen Eigentümer
→ tel. Reduktion der §§ 932 ff. BGB
→ Eigentumserwerb (-), wenn bloße Rückabwicklung des urspr. Verfügungsgeschäfts (“Innenverkehrsgeschäft”)
(+) Vollstreckungsschutz für den Fall, dass Gl. zwischenzeitlich in das Vermögen des NB vollstrecken wollen
(+) Verkehrsschutz
(+) Erwerb durch Nichteigentümer = Umgehung §§ 932 ff. BGB → nicht mit Zweck vereinbar

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20
Q

Besitzkonstitut

A

jedes Rechtsverhältnis, das konkrete Rechte und Pflichten festlegt und insbesondere auch die Herausgabe an den Eigentümer regelt
Vrss.:
→ Veräußerer muss Sache als eigene besitzen
→ Vereinbarung eines BMV, § 868 BGB
→ Besitzmittlungswille des Veräußerers
→ Besitzwille des Erwerbers

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21
Q

Sicherungsübereignung

A

Übereignung nach §§ 929, 930 BGB durch dingliche Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, kraft dessen der Gläubiger mittelbarer Besitzer wird und der Schuldner unmittelbarer Besitzer der Sache bleibt
→ dient der Sicherung einer Forderung, wobei die Verbindung zwischen zu sichernder Forderung und dem dinglichen Geschäft durch einen von beiden zu trennenden (schuldrechtlichen) Sicherungsvertrag hergestellt wird

22
Q

antizipierte Sicherungsübereignung

Voraussetzungen

A
  1. wirksamer Sicherungsvertrag: Einigung gem. §§ 929, 930 BGB
  2. hinreichende Bestimmbarkeit
    → Bestimmtheits- und Spezialitätsgrundsatz
    → eindeutige Bezeichnung der Sachgesamtheit genügt (z. B. Warenlager, Sachmenge) oder die räumliche Zusammenfassung
  3. keine Übersicherung
    → Wert der Sicherheiten nicht nur vorübergehend < Betrag der zu sichernden Forderung, sodass unausgewogenes Verhältnis unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen besteht
    anfänglich ↔︎ nachträglich
23
Q

nachträgliche Übersicherung

A

Rspr.: wenn der zu erwartende Verwertungserlös der Sicherheiten 110 % der zu sichernden Forderungen ausmachen = Deckungsgrenze
→ nicht automatisch § 138 I BGB, zunächst Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten aus §§ 157, 241 II BGB

24
Q

guter Glaube, § 932 BGB

A
  • Bezugspunkt = Eigentum des verfügenden Veräußerers, A: rückwirkender Wegfall des Eigentums aufgrund Anfechtung → § 142 II BGB: Gutgläubigkeit hinsichtlich der Anfechtbarkeit entscheidend
  • Anknüpfungspunkt = Besitzverschaffungsmacht
  • Maßstab der Gutgläubigkeit: § 932 II BGB
  • maßgeblicher Zeitpunkt: Vollendung des Erwerbstatbestandes (= Besitzübergang, nachträgliche Bösgläubigkeit unschädlich)
25
Q

Gutgläubigkeit: Ergibt sich Bösgläubigkeit des Käufers aus Kenntnis / grob fahrlässiger Unkenntnis vom mangelnden Besitzrecht wegen des dinglichen Vorkaufsrecht eines Dritten?

A

e. A.: Käufer muss grds. damit rechnen, dass das Vorkaufrecht ausgeübt wird und er deshalb den Kaufgegenstand nicht behalten darf
a. A.: Käufer kann erst dann bösgläubig werden, wenn er Kenntnis von der Ausübung des dinglichen VKR hat → erst dann entsteht der HGA des Vorkaufsberechtigten und RzB entfällt, bis zu diesem Zeitpunkt sind auch alle vormerkungswidrigen Verfügungen voll wirksam

26
Q

Kfz-Brief

A
  • § 952 BGB analog: folgt dem Eigentum am Fahrzeug
    → wenn Veräußerer noch Kfz-Brief besitzt, ist dies unschädlich
  • Vorlage = Voraussetzung für guten Glauben gem. § 932 II BGB bei Erwerb eines Gebrauchtwagens
27
Q

Vrss. gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB

A
  1. rechtsgeschäftlicher Erwerb i. S. e. Verkehrsgeschäftes: keine rechtliche oder wirtschaftliche Identität
  2. objektiver Rechtsscheintatbestand: rechtfertigende Besitzlage
    - Besitzlage auf Veräußererseite, die den Rechtsschein des Eigentums des Veräußerers begründet
    - vollständige Aufgabe des Besitzes auf Veräußererseite im Verhältnis zum Erwerber
  3. Gutgläubigkeit des Erwerbers an Eigentum (A: § 366 HGB) des Veräußerers, § 932 II BGB
  4. kein Abhandenkommen, § 935 BGB
28
Q

Abhandenkommen, § 935 BGB

A

unfreiwilliger (= ohne oder gegen den Willen des Eigentümers) Verlust des unmittelbaren Besitzes
→ Eigentümer schutzwürdiger als Verkehr: hat Sache nicht weggegeben, d. h. ist kein Loyalitätsrisiko eingegangen und hat keinen Rechtsschein gesetzt

29
Q

Durchschlagen Mangel des Verpflichtungsgeschäfts auf Verfügungsgeschäft

A

→ Fehleridentität
→ Vereinbarung eines Bedingungszusammenhangs i. S. v. § 158 I BGB
→ Annahme einer Geschäftseinheit nach § 139 BGB

30
Q

Fehleridentität

A

derselbe Fehler betrifft zugleich die Wirksamkeit des Verpflichutngs- und Verfügungsgeschäfts

31
Q

absolute Unwirksamkeit

A

ist gegeben, wenn die Verfügung gegenüber jedermann unwirksam ist und sich deshalb niemand auf die Wirksamkeit dieser Verfügung berufen kann.

32
Q

relative Unwirksamkeit

A

liegt vor, wenn die Verfügung nur einzelnen Personen gegenüber unwirksam, anderen Personen gegenüber dagegen wirksam ist.

33
Q

Veranlassungsprinzip

A

Gesetz nimmt Benachteiligung des Eigentümers (gutgläubiger Erwerb) nur dann hin, wenn der Eigentümer wenigstens seinen Besitz dem veräußernden Nichteigentümer freiwillig überlassen hat.

34
Q

Anspruch auf Übereignung aus Vorkaufsrecht, § 433 I 1 i. V. m. §§ 1098 I 1, 464 II BGB

A
  1. wirksames Vorkaufsrecht des K
  2. Eintritt des Vorkaufsfalles
  3. fristgerechte Ausübung des Vorkaufsrechts
  4. Unmöglichkeit aufgrund Veräußerung V an D (-), da § 883 II BGB
35
Q

Erwerb in Auktionshaus

A

Ersteigerer kann nicht davon ausgehen, vom Auktionator als Eigentümer zu erwerben, da Kommissionsverkauf die Regel (Ermächtigung gem. § 185 I BGB)
→ § 932 BGB (-)
aber mglw. §§ 932 BGB, 366 I HGB → Kommissionsgeschäft i. S. v. § 383 I HGB

36
Q

Abtretbarkeit § 985 BGB

A

(-), § 985 BGB wegen seiner Natur nicht abtretbar, entsteht neu in der Person des jeweiligen Eigentümers

37
Q

strukturelle Bösgläubigkeit

A

Regelung nur für den Fall, dass Verfügender nicht berechtigt ist
(-) konkrete Anhaltspunkte, die dazu veranlassen, am Eigentum zu zweifeln, entscheidend

38
Q

Verfügungsbeschränkungen

A
  • durch RG nicht beschränkbar, § 137 S. 1
  • aber aus Gesetz Verfügungsverbote:
    → relativ: bezweckt Schutz bestimmter Einzelinteressen, § 135 I 1, kann kraft guten Glaubens überwunden überwunden werden, § 135 II
    → absolut: Schutz höherrangiger Rechtsgüter, bestehen im öff. Interesse / größerer Gruppen / des Verfügenden selbst; gutgl. Erwerb (-)
    Bsp.: §§ 1365 I 1, 1369 I, 2113 I
39
Q

Vrss. § 934 Alt. 1 BGB

A
  • mittelbarer Besitz des Veräußerers zum Zeitpunkt der Übereignung
  • Übertragung des mittelbaren Besitzes
  • Gutgläubigkeit des Erwerbers
  • kein Abhandenkommen, § 935 I BGB
40
Q

Nebenbesitz

A

= gleichstufiger mittelbarer Besitz mehrerer Personen, der auf voneinander unabhängigen Besitzmittlungsverhältnissen zu demselben unmittelbaren Besitzer beruht

41
Q

§ 934 BGB

P: Anwendbarkeit des § 934 Alt. 1 BGB trotz Nebenbesitzes des Veräußerers?

A

→ Veräußerer könnte nur “mittelbaren Nebenbesitz” erworben haben
→ wenn (+), ist gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, da dieser voraussetzt, dass Erwerber besitzmäßig enger an die Sache rückt als der (bisherige) Eigentümer
e. A.: möglich, dass unmittelbarer Besitzer mehreren Oberbesitzern gleichzeitig Besitz mittelt
(+) §§ 866, 868, 871 BGB nicht abschließend
h. M.: nicht möglich
(+) würde Besitzmittlungswillen in beiden Verhältnissen voraussetzen → Betätigungen des Besitzmittlers aber nicht gleichzeitig, sondern nacheinander → spätere Begründung des BMV vorrangig
(+) ein Anspruch kann nicht befriedigt werden, ohne dass die Erfüllung des anderen unmöglich wird → Anerkennung des einen = Verneinung des anderen Oberbesitzers

42
Q

P: teleologische Reduktion des § 934 Alt. 1 BGB, wenn Vorbehalts- und Sicherungseigentum zusammentreffen zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs mit § 933 BGB?

A

e. A.: (+)
(+) während unmittelbar besitzender Nichteigentümer nach § 933 BGB nicht in der Lage ist, dem gutgläubigen Erwerber Eigentum zu verschaffen, wäre dies nach § 934 BGB beim nur mittelbar besitzenden Nichteigentümer möglich
h. M.: (-)
(+) nur mittelbar besitzender Nichteigentümer gibt seinen mittelbaren Besitz vollständig auf, während unmittelbarer Besitzer bei Veräußerung nach § 933 BGB Besitz behält
(+) § 1006 III BGB: Privilegierung des mittelbaren Besitzers

43
Q

Vrss. §§ 929 S. 1, 931 BGB

A
  1. Einigung
  2. Übergabesurrogat, § 931 BGB
    a) mittelbarer Besitz des Veräußerers
    - konkretes BMV
    - mittelbarer Besitzer hat HGA gegen den Besitzmittler, kann auch befristet oder bedingt (EVB!) sein
    - unmittelbare Besitzer hat Besitzmittlungswillen
    b) Abtretung des Herausgabeanspruchs
    - Abtretungsvertrag über eine hinreichend genau bestimmte oder bestimmbare Forderung, § 398 BGB
    - Vorausabtretung zulässig, solange Entstehung der Forderung als möglich erscheint
  3. Verfügungsbefugnis (ggf. gutgläubiger Erwerb)
44
Q

§ 161 I 1 BGB

A
  • grundsätzlich Eigentümer verfügungsbefugt, aber § 161 I 1 BGB führt zur absoluten Unwirksamkeit von Zwischenverfügungen, die Bedingungseintritt vereiteln würden → Verfügung ggü. Drittem wird unwirksam, wenn Bedingung eintritt
  • aber § 161 III BGB → § 936 I 1 BGB: Recht des Dritten im Wege des gutgläubigen Erwerbs erloschen?
    → Recht eines Dritten = jedes beschränkt dingliche Recht, aber nicht nur schuldrechtlicher Anspruch; auch AnwR des Vorbehaltskäufers
  • aber § 936 III BGB: Rechtsscheinwirkung kann sich gerade nicht gegen die Person richten, die Inhaber der Rechtsposition ist, die den Rechtsschein vermittelt = Inhaber des AnwR als unmittelbarer Besitzer
45
Q

Streckengeschäft

A

Eigentumsübergang grundsätzlich “übers Eck”, da nur in diesen Verhältnissen Einigung

46
Q

Erfordert erfolgreiche Übergabe i. S. d. § 929 S. 1 BGB den anfänglichen Besitz?
→ Geheißerwerb

A

h. M.: (-), erfordert nur eine tatsächliche Beziehung des Veräußerers zur Sache
zentrales Zuweisungsmoment beim Streckengeschäft = Anweisung der Geheißperson durch den Veräußerer
→ ausreichend, wenn Besitz auf Geheiß des Veräußerers von einem Dritten, der unmittelbarer Besitzer der Sache ist, auf den Erwerber übertragen wird, selbst wenn der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer ist
→ indem der Dritte dem Erwerber den Besitz auf Geheiß des Veräußerers verschafft, zeigt sich die tatsächliche Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers
(+) Bedürfnis mi Geschäftsverkehr nach Abkürzung der Lieferketten

47
Q

doppelter Geheißerwerb

Übereignung A - B - C

A
  • bei Übereignung A an B fungiert C als Geheißperson des B, indem C für B die Sache entgegennimmt
  • bei Übereignung B an C fungiert A als Geheißperson des B, indem A die Sache für B an C übergibt
48
Q

P: Scheingeheißerwerb

→ gutgläubiger Erwerb möglich, wenn derjenige, der Geheißerwerb anordnet, nicht verfügungsbefugt ist?

A

e. A.: Übergabe (-)
(+) unmittelbarer Besitzer (A) unterwirft sich nicht dem Geheiß des Veräußerers (B), sondern leistet nur aufgrund einer Täuschung
(+) durch § 932 BGB soll nur guter Glaube an Eigentum, nicht an Weisungsunterwerfung der Geheißperson (A) geschützt werden → Schein eines Rechtsscheins
h. M.: (+)
(+) bei § 934 Alt. 2 BGB kommt es auch nicht auf Besitz des Veräußerers, sondern lediglich auf Besitzverschaffungsmacht an
(+) aus Sicht des Erwerbers irrelevant, ob sich Geheißperson unterwirft oder nicht
(+) Verkehrsschutz

49
Q

eigenmächtige Inbesitznahme aufgrund zuvor erteilter Ermächtigung = Übergabe i. S. d. § 933 BGB?

A

→ Besitzaufgabe auf Seiten des Veräußerers bzw. -erlangung auf Seiten des Erwerbers muss auf Willen des Veräußerers zurückzuführen sein
e. A.: Übergabe erfordert nur einen Besitzaufgabewillen im Zeitpunkt der Besitzentziehung, kann durch Einverständnis im Sicherungsvertrag erfolgen
h. M.: genügt grds. nicht
(+) keine willentliche Besitzübertragung, insbesondere keine Aufgabe des Eigenbesitzwillens durch Veräußerer
(+) im Vorfeld erteilte Einwilligung genügt nicht, muss im Zeitpunkt der Wegnahme erklärt werden, schließt jedoch § 935 BGB und verbotene Eigenmacht aus
(+) Ziel = Verhinderung der “Selbstbedienung” einzelner Gläubiger in der Krise des Sicherungsgebers

50
Q

P: § 935 I BGB i. R. v. § 851 BGB zu berücksichtigen?
→ Tritt Befreiungswirkung auch bei gestohlenen Sachen ein?
A stiehlt Sache von B, C beschädigt Sache und leistet SE an A

A

(+) Vergleichbarkeit: in beiden Fällen gleiches Rechtsgut betroffen: bei § 932 BGB verliert Eigentümer Eigentum, bei § 851 BGB Ersatzanspruch für Eigentum
(+) bestohlener Eigentümer schutzwürdiger als gutgläubig leistender Schadensstifter
(-) verschiedene Rechtsfolgen: §§ 932 ff. BGB führt zu Verlust des Herrschaftsrechts, § 851 BGB führt lediglich zu Schuldnerwechsel: Eigentümer verliert Schädiger, aber gewinnt gem. § 816 II BGB den Besitzer als Schuldner (aber: Schuldnerwechsel bringt nichts, Dieb nicht greifbar; anders bei Erbe: Erbschaftsbesitzer wahrem Erben bekannt)

51
Q

§ 932 II BGB (-) bei verlängertem EVB?

A

(+) verlängerter EVB im Wirtschaftsverkehr so verbreitet, dass beim Erwerb von Warenkaufleuten grds. nicht damit gerechnet werden kann, dass dieses die Ware bzw. die Rohstoffe aus Eigenmitteln finanziert haben, besonders bei Geschäften größeren Umfangs

52
Q

Vorbehaltsverkäufer willigt in Veräußerung durch Vorbehaltskäufer ein, aber nur bei normalem Geschäftsgang

A

normaler Geschäftsgang nur dann, wenn an die Stelle des Vorbehaltseigentums des Vorbehaltsverkäufers ein vollwertiger Ersatz tritt