§ 823 BGB Flashcards
Prüfungsaufbau § 823 I BGB
I. Haftungsbegründender TB 1. Rechtsgutverletzung 2. Verletzungshandlung 3. haftungsbegründende Kausalität (durch ein Verhalten des Schädigers) 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden II. Haftungsausfüllender TB 1. Vorliegen eines Schadens 2. Art und Umfang der Ersatzleistung 3. haftungsausfüllende Kausalität 4. kein Mitverschulden
sonstige Rechte i. S. d. § 823 I BGB
- nicht alle subjektiven Rechte, da gerade keine “große” deliktische Generalklausel
- Vergleich mit übrigen Rechten in § 823 BGB
- stets absolute Rechte, d. h. Zuweisungsgehalt und Ausschlussfunktion erforderlich: muss einen absoluten, d. h. ggü. jedem wirkenden und von jedem zu beachtenden Inhalt haben
- beschränkt dingliche Rechte; ausschließliche Aneignungsrechte; Patent-, Urheber- und Markenrecht; (berechtigter) Besitz; Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; allg. Persönlichkeitsrecht
→ nicht Vermögen als solches
Voraussetzungen deliktischer Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
- Verletzungshandlung muss betriebsbezogen sein und einen unmittelbaren Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis darstellen
- Schutzobjekt kann nur eine auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit sein
- es darf keine Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften in Betracht kommen (Subsidiarität)
Handlung
menschliches Verhalten, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist
auch Unterlassen, allerdings nur, wenn Pflicht zum Tätigwerden besteht
Verkehrssicherungspflichten
wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Schutz und Sicherheit von Dritten zu gewährleisten
haftungsbegründende Kausalität
eine menschliche Handlung (Tun oder Unterlassen) ist für die Verletzung eines durch diese Vorschrift geschützten Rechtsguts ursächlich
Lehre vom Schutzzweck der Norm
Nachteile, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, deretwegen die verletzte Norm erlassen wurden
nicht Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos
Lehre vom Erfolgsunrecht (h. L.)
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.
Lehre vom Handlungsunrecht (MM)
bei nichtvorsätzlichem Verhalten (Fahrlässigkeit) kommt es darauf an, ob der Handelnde gegen eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen hat
Schaden
unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern
auch Nichtvermögensschäden (immaterieller Schaden)
Differenzhypothese
Vergleich Zustand nach dem schädigenden Ereignis - (hypothetische) Vermögenslage, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre
haftungsausfüllende Kausalität
durch Verletzung wird Schaden verursacht
Prüfungsaufbau § 823 II BGB
I. Schutzgesetz II. Erfüllung des TB des Schutzgesetzes III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden, § 823 II 2 BGB V. Rechtsfolge: SE nach den §§ 249 ff. BGB
Schutzgesetz i. S. d. § 823 II BGB
jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die ein bestimmtes Handlungsgebot enthält (Ausschluss bloßer Formvorschriften) und dabei auch den Schutz des Einzelnen oder einzelner Personenkreise vor der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts (Individualschutz) bezweckt → i. Z.: Entspricht es Intention des Gesetzgebers, dass die Norm den allgemeinen deliktsrechtlichen Rechtsgüterschutz erweitert?
Verschuldensfähigkeit
= Deliktsfähigkeit
jeder, dessen Verantwortlichkeit nicht nach §§ 827, 828 BGB ausgeschlossen ist
Einsichtsfähigkeit
intellektuelle Fähigkeit, das Gefährliche eines Verhaltens zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen dieses Verhaltens bewusst zu sein entscheidend, nicht die individuelle Fähigkeit, dieser Einsicht gemäß zu handeln
allgemeines Verständnis, dass das Verhalten in irgendeiner Weise Verantwortung begründen kann, ausreichend
Prüfungsaufbau Schaden
I. Bestimmung der zu ersetzenden Schadensposten
1. relevante Einbuße
2. haftungsausfüllende Kausalität
II. Ersatzfähigkeit des Schadens nach den §§ 249 ff. BGB
1. Naturalrestitution (§ 249 I BGB)
2. Ersatz des Aufwands für Naturalrestitution (§ 249 II BGB)
3. Entschädigung in Geld (§ 251 BGB)
4. Immaterieller Schadensersatz (§ 253 BGB)
III. Kürzung wegen Mitverschulden (§ 254 BGB)
Zuweisungsgehalt, § 903 S. 1 Alt. 1 BGB
betreffende Rechtsposition muss dem Inhaber so zugewiesen sein, dass er mit ihr nach Belieben verfahren kann
Ausschlussfunktion, § 903 S. 1 Alt. 2 BGB
Inhaber muss alle anderen von der Einwirkung auf die Rechtsposition ausschließen können
Begründung Verkehrspflicht
derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder in anderer Weise beherrscht, muss Vorkehrungen treffen, um die Risiken für Dritte in angemessener und zumutbarer Weise zu begrenzen
Verkehrssicherungspflicht - Maßstab für Reichweite
Gefahren, die so real sind, dass ein sachkundig Urteilender mit der Möglichkeit der Verletzung anderer Rechtsgüter rechnen muss
Anwendbarkeit Ansprüche aus unerlaubter Handlung
ganz h. M.: stets neben vertraglichen Ansprüchen anwendbar
(+) verstärkt Rechtsgüterschutz
§ 823 II BGB: Verletzung Schutzgesetz → Kausalität für Schaden
nur solche Schäden ersatzfähig, die unter den spezifischen Schutzzweck des jeweiligen Schutzgesetzes fallen
→ keine uferlose Ausdehnung der SE-Haftung
→ Beschränkung auf solche Schäden sachgerecht, die sich gerade aus dem konkreten Verstoß gegen das Schutzgesetz ergeben
str.: obligatorisches Recht zum Besitz = sonstiges Recht i. S. v. § 823 I BGB?
(-) erforderliche Ausschlussfunktion fehlt, da Besitzschutzrechte (§§ 861 ff. BGB) nicht anwendbar
Vorenthaltung der Sache = Eigentumsverletzung i. S. d. § 823 I BGB?
(+) effektiver Eigentumsschutz: jedenfalls solche Nutzungsstörungen sollten erfasst sein, die mit der unmittelbaren Einwirkung auf die Sache verbunden sind
Arten Verkehrssicherungspflichten
- Eröffnung einer Gefahrenquelle
- faktische Übernahme einer Pflicht zur Vermeidung von Gefahren
- vorangegangenes gefährliches Tun
mittelbare Verletzung
psychisch vermittelte Kausalität
RGV geht nur mittelbar auf das Verhalten des Schädigers zurück, weil Geschädigter Handlung freiwillig unternommen hat → schließt Zurechnung nicht grundsätzlich aus, kann aber dann fehlen, wenn der Geschädigte in ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache auslöst, die den Schaden erst herbeiführt → nicht, wenn für Handlung des Geschädigten rechtfertigender Anlass bestand oder sie herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion darstellt
Maßstab Fahrlässigkeit, § 276 BGB
bestimmt sich anhand eines hypothetisch verständigen Dritten, der Angehöriger des Verkehrskreises des Handelnden ist
Rechtswidrigkeit
wird i. d. R. durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert (Lehre vom Erfolgsunrecht), bei mittelbarer Verletzung positiv festzustellen
Schädigung durch fehlerhafte Produkte → Beweislast
Rspr.: Beweislastumkehr zulasten des Herstellers
→ Produzent überblickt Produktionssphäre, bestimmt und organisiert den Herstellungsprozess und die Auslieferungskontrolle der fertigen Produkte: Beweisnähe
→ Geschädigtem praktisch unmöglich, Ursache des schadenstiftenden Fehlers aufzuklären
→ liegt Ursache der Unaufklärbarkeit im Bereich des Produzenten, so gehört sie zu seiner Risikosphäre → sachgerecht und zumutbar, dass ihn das Risiko eines non liquet trifft
→ Geschädigte muss lediglich nachweisen, dass sein Schaden auf einem Produktfehler beruht, der schon im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorlag, also aus der Herstellersphäre stammt
→ Hersteller muss nachweisen, dass er seine Verkehrspflichten beachtet hat und den Fehler nicht zu vertreten hat
§ 858 BGB = Schutzgesetz i. S. v. § 823 II BGB?
h. M.: (+), dient auch dem Schutz des Einzelnen (zumindest Nebenzweck genügt)
a. A.: (-), will nur objektiv Rechtsfrieden sicherstellen, d. h. general- und spezialpräventiv Umgehung des Gerichtsweges verhindern (staatliches Gewaltmonopol)
Deliktsfestigkeit des gutgläubigen Erwerbs
Rechtswidrigkeit (-), da ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen
str.: Besitz = geschütztes sonstiges Recht i. S. d. § 823 I BGB?
→ Entscheidung des Gesetzgebers: keine deliktsrechtliche Generalklausel
→ Besitz müsste absolutes Recht sein, d. h. Zuweisungsgehalt + Ausschlussfunktion besitzen
- Ausschlussfunktion: §§ 859, 861 f. BGB
- Zuweisungsgehalt?
→ Besitz = rein faktisches Herrschaftsverhältnis und kein subjektives Recht, Besitzschutzrechte sollen nur vor eigenmächtigen Übergriffen schützen und kein Besitz- oder Nutzungsrecht schaffen
str. : Besitz = geschütztes sonstiges Recht i. S. d. § 823 I BGB?
h. M.: nur berechtigter Besitz = sonstiges Recht i. S. v. § 823 I BGB
→ Begründung Zuweisungsgehalt nur über Recht zum Besitz: nur insoweit Besitzer über R. z. B. verfügt, kann er mit Sache nach Belieben verfahren und Nutzungen ziehen
→ gilt auch für § 823 II BGB: Schutzzweck der Norm → kann nicht durchgehen, wenn § 823 I BGB (-)
str. : Besitz = geschütztes sonstiges Recht i. S. d. § 823 I BGB?
a. A.: ausnahmsweise Schutz des unrechtmäßigen, aber entgeltlichen und redlichen unverklagten Besitzers
(+) dieser darf gezogene Nutzungen nach §§ 987, 988, 990, 993 I HS 2 BGB behalten = Zuweisung einer Rechtsposition
(-) Rechtsordnung belässt dem Besitzer in diesem Fall die bereits gezogenen Nutzungen, aber gibt ihm keinen generellen Nutzungsanspruch → Nutzungen sind ihm nicht zugewiesen
Weiterfresserschaden
→ Ausweiten des ursprünglichen Mangels auf andere Teile der mangelhaften Sache = haftungsrelevante Eigentumsverletzung?
BGH
Eigentumsverletzung (+), wenn aufgrund der Ausdehnung des Mangels nicht lediglich das vertragliche Äquivalenzinteresse, sondern das Integritätsinteresse verletzt worden ist
→ setzt voraus, dass der später eingetretene Schaden nicht stoffgleich mit dem bereits im Erwerbszeitpunkt vorhandenen Mangel ist
- wenn ursprünglicher Mangel ein funktional abgrenzbares Einzelteil betrifft
- wenn Mangel mit vertretbarem Aufwand zu beheben gewesen wäre
- wenn der ursprüngliche Mangelunwert verglichen mit der späteren Schadenshöhe verhältnismäßig geringfügig ist
Weiterfresserschaden
→ Ausweiten des ursprünglichen Mangels auf andere Teile der mangelhaften Sache = haftungsrelevante Eigentumsverletzung?
Kritik an BGH
- Unbestimmtheit der Kriterien
- warum soll Verkäufer für ursprünglich geringfügige Mängel besonders streng (längerfristig) haften?
- Bedürfnis für Weiterfresser-Rspr. durch Angleichung Kaufrecht-Verjährung an Regelverjährung reduziert
- durch Deliktshaftung wird Vorrang der NE unterlaufen
→ a. A.: kaufrechtliche Mangelhaftung = abschließende Sonderregelung
Übertragung vertraglicher Verjährungsregeln auf Deliktsrecht?
Grundsatz der Eigenständigkeit der Verjährung deliktischer Ansprüche
Übertragung allenfalls gerechtfertigt, wenn vollständige Zweckentwertung droht
objektive Zurechnung der RGV: Verkehrspflichten des Herstellers
- Konstruktionsfehler
- Fabrikationsfehler
- Instruktionspflicht
- Produktbeobachtungspflicht
Kausalität
Schutzzweck der Norm
mittelbare Verletzung
Schädiger hat nur Gefahr geschaffen, die sich erst aufgrund anderer Kausalbeiträge (des Verletzten, eines Dritten oder durch äußere Umstände) verwirklicht hat
→ nur dann erfasst, wenn RGV auf ein vom Täter geschaffenes unerlaubtes Risiko zurückgeht = wenn Täter Gefahr im Widerspruch zu einer Verkehrspflicht geschaffen hat
Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
Betriebsbezogenheit der Verletzung
nur solche unmittelbaren Eingriffe, die sich gegen den Betrieb als solchen richten und nicht nur vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen
→ finale, gerade auf den Betrieb bezogene Verletzungen oder Verletzungen solcher Verkehrspflichten, die dem Schutz des Gewerbebetriebs dienen
→ keine mittelbaren Schäden, um uferlose Haftung zu verhindern
→ verhindert werden soll, dass dem Gewerbetreibenden ein Ersatz für Vermögensschäden zugesprochen wird, die ein Privatmann ohne Entschädigung hinnehmen müsste
Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
Indizien Betriebsbezogenheit
- Der jeweilige Betrieb ist nicht nur zufällig Ziel des Eingriffs.
- Der Betroffene ist explizit als Gewerbetreibender, nicht als Privatperson betroffen.
- Der Eingriff richtet sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit.
- Der Eingriff geht über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinaus.
Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
Fallgruppen Betriebsbezogenheit
- Stromkabel-Fälle → BB (-), da Zufall
- rechtswidriger Streik → bei Kenntnis BB (+)
- Warentests und -urteile
- Boykott
- Spam → BB (+), Bindung personeller Ressourcen
Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
Schema § 823 I BGB
I. Verletzung eines sonstigen Rechts 1. Vorliegen eines „Gewerbebetriebs“ 2. Betriebsbezogenheit des Eingriffs II. Verletzungshandlung III. Haftungsbegründende Kausalität IV. Rechtswidrigkeit 1. geschützte Interessen des Eingreifenden 2. geschützte Interessen des Betroffenen 3. Abwägung V. Verschulden §276 BGB VI. Ersatzfähiger Schaden VII. Haftungsausfüllende Kausalität → Rechtsfolge: Schadensersatz nach §823 I, §§249 I, 252 BGB
Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
Rechtswidrigkeit
- positiv festzustellen
- Interessen- und Güterabwägung mittels Art und Schwere des Eingriffs und Grundrechten des Anspruchsgegners → überwiegen die Interessen des Schädigenden, ist der Eingriff rechtmäßig
Fleet-Fall
Wann stellt eine Nutzungsbeeinträchtigung ohne Substanzverletzung eine Eigentumsverletzung i. S. d. § 823 I BGB dar?
es darf keine uferlose Ausweitung der Haftung geben, daher Eingrenzung: Ist tatsächliche Einwirkung auf die Sache gegeben?
→ bei eingesperrtem Schiff (+), da Bewegungsfreiheit gänzlich (-) = nicht nur Einschränkung einer bestimmten Nutzungsmöglichkeit, sondern bestimmungsgemäße Nutzung unmöglich gemacht, individuelle Betroffenheit (+), nur Klägerin eingesperrt
→ bei ausgesperrtem Schiff (-), keine vollständige Aufhebung der Nutzungsmöglichkeit; individuelle Betroffenheit (-), niemand kann Fleet nutzen → nur Gemeingebrauch beeinträchtigt
verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis mit Schutzpflichten i. S. v. §241II BGB
erfordert besonders enge Verbindung zwischen Verwaltung und Bürger, die über “Jedermanns-Verhältnis” hinausgeht
→ öffentlich - rechtliche Pflichtverletzung
Zurechnung fremden deliktischen Verhaltens an jur. Person des öff. Rechts
§ 823 I BGB i. V. m. §§ 31, 89 BGB
Beschränkung der Gebrauchsmöglichkeit = Eigentumsverletzung?
(-) Gesetzgeber hat sich bewusst gegen deliktischen Schutz der reinen Handlungsfreiheit vor fahrlässigen Beeinträchtigungen entschieden
(-) jedenfalls dann nicht schutzwürdig, wenn noch Sachen Dritter benutzt werden müssen
(+) vollständige Aufhebung der Gebrauchsmöglichkeit nahezu gleichbedeutend mit Besitzentziehung
→ EV (+), wenn Eigentümer nicht nur an der konkreten Verwendungsmöglichkeit gehindert ist, sondern der bestimmungsgemäße Gebrauch vollständig aufgehoben ist, auf Erheblichkeit (Dauer) kommt es dann nicht an
Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
Subsidiarität
h. M.: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb grds. sonstiges Recht
→ soll dazu dienen, Lücken im Unternehmensschutz zu schließen, die Wettbewerbsrecht und sonstiges Deliktsrecht offen lassen, daher subsidiär ggü. allen speziell geregelten Ausprägungen des Unternehmensschutzes
→ soweit ein in § 823 I BGB genanntes Rechtsgut oder Recht verletzt ist, kommt Schutz über Recht am Gewerbebetrieb nicht in Betracht
§ 31 BGB: verfassungsmäßig berufener Vertreter
h. M.: umfasst auch alle sonstigen Bediensteten, denen durch die allgemeine Betriebsregelung bzw. durch vorgegebene Organisationsnormen bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der jur. Person zur selbständigen eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die jur. Person im Rechtsverkehr repräsentieren
Zerstörung von Daten = Eigentumsverletzung?
- Daten selbst ≠ Sachen → kein Eigentum
- aber Verkörperung auf der Festplatte: einzelne magenetisierbare Teilchen der Datenträgeroberfläche in einer bestimmten Anordnung ausgerichtet → durch Stromausfall wurde Anordnung und damit Festplatte physikalisch verändert = Eingriff in Substanz = Eigentumsverletzung
Gebrauchsmöglichkeit bzgl. elektrischen Gerät während Stromausfall gänzlich aufgehoben = Eigentumsverletzung?
h. M.: EV (-), da die Inanspruchnahme der Leistungskapazität von fremdem Eigentum nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Eigentums zählt
→ bestimmungsgemäßer Gebrauch von Elektrogeräten erschöpft sich darin, nur bei ausreichender Stromversorgung zu funktionieren
Autobahnraststätten-Fall:
Tankstelle aufgrund von Bauarbeiten nicht erreichbar = Sachbeschädigung i. S. v. § 7 I StVG / EV i. S. v. § 823 I BGB?
BGH: (-)
→ Brauchbarkeit einer Sache für ihre zweckentsprechende Verwendung hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang ein tatsächlicher Bedarf hierfür besteht; der Schutz des Integritätsinteresses umfasst nicht das Recht, mit einer Sache ungehindert Gewinn zu erzielen
→ keine unmittelbare Einwirkung auf die Sache, da Zufahrt nicht beeinträchtigt, nur Vermögen geschädigt
Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
Schutzgegenstand
- Fortsetzung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit, Schutz von Grundlagen und Freiheitsspielraum der unternehmerischen Tätigkeit
- umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebs ausmacht, insbesondere Bestand, Erscheinungsform, Tätigkeitskreis und Kundenstamm
Inhalt und Intensität Verkehrssicherungspflicht
Inhalt und Intensität bestimmen sich nach Wahrscheinlichkeit und Höhe des zu erwartenden Schadens einerseits und Vermeidungsaufwand und Nutzen der gefährlichen Tätigkeit andererseits
§ 823 II BGB: Hat auch bloßer Versuch Schutzgesetzqualität?
str., kann i. d. R. dahinstehen, da dann ohnehin kein Schaden im zivilrechtlichen Sinne vorliegt
Eigentumsverletzung
Einwirkung auf die Sache, durch die der Eigentümer in seinen Rechten aus § 903 BGB eingeschränkt wird
P: Bemisst sich Schuldfähigkeit i. R. v. § 823 II BGB nach § 19 StGB oder § 828 BGB?
e. A.: § 19 StGB
(+) Umkehrschluss aus § 823 II 2 BGB
h. M.: § 828 BGB
(+) § 823 II BGB bezieht sich zwar auf den gesamten TB des Schutzgesetzes, insbesondere Verschuldensmaßstab, aber nicht auf die dahinter stehenden Normen
(+) Zweck zivilrechtlich → Reparation, nicht Bestrafung
Herausforderungsfälle
= Verhalten des Schädigers ist lediglich der äußere Anlass für die Selbstschädigung des Opfers, ohne dass ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen einer Verkehrspflichtverletzung des Schädigers und der RGV des Opfers besteht
Herausforderungsfälle
Voraussetzungen
→ Schutzzweck der Norm
obj. + subj. Herausforderung: Wurde und durfte sich der Verletzte herausgefordert fühlen?
Zurechnung (+), wenn
1) Geschädigtenverhalten durch den Schädiger vorwerfbar herbeigeführt wurde (z. B. Verkehrspflichtverletzung)
2) der Geschädigte oder seine Hilfsperson sich billigerweise herausgefordert fühlen durfte und
3) die Selbstschädigung eine angemessene Reaktion darstellt, insbesondere nach Art und Weise der Verfolgung in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, so dass der Schädiger damit rechnen konnte
→ gerade das Risiko der herausgeforderten Handlung (und nicht das allg. Lebensrisiko) muss sich verwirklicht haben
Schutzzweck der Norm
Herausforderungsfälle: Zurechnungsausschluss bei typischem Berufsrisiko
→ Verfolger = Polizisten
(+) Verfolgungsrisiko gehört zum typischen Berufsrisiko
(-) Pflichtbindung korrespondiert nicht mit geringerer Schutzwürdigkeit ggü. pflichtwidrigen Gefährdungen
→ Polizisten sogar in besonderem Maße vom Fehlverhalten des Schädigers abhängig, dürfen gerade nicht ohne Weiteres Verfolgung abbrechen wegen ihrer Pflichtenbindung
(-) Fliehender weiß, dass Polizei verfolgt → ist sich Risiko bewusst
Schutzzweck der Norm
Herausforderungsfälle
Zurechnungsausschluss wegen Straflosigkeit der Selbstbegünstigung (§ 258 V StGB)
(-) Haftungsgrundlage nicht Flucht als solche, sondern die Art und Weise der Flucht = psychische Beeinflussung der Beamten
(-) § 258 V StGB bewirkt gerade keinen Ausschluss der obj. Zurechnung, sondern ist persönlicher Strafausschließungsgrund = Verzicht auf Sanktion
Schutzzweck der Norm
hinzutretender Kausalbeitrag Dritter
entscheidend: Verhalten des Dritten noch Ausfluss des typischen durch die Erstschädigung begründeten Risikos oder hat sich selbständige neue Gefahrenquelle verwirklicht?
Forderungen = sonstige Rechte i. S. v. § 823 I BGB?
h. M.: (-)
(+) wirken nur im Verhältnis zwischen den Parteien → keine absoluten Recht
a. A.: jedenfalls Eingriff in Forderungszuständigkeit
APR
= geschütztes Recht i. S. v. § 823 I BGB
→ Sozial-, Privat- und Intimsphäre
→ RW positiv festzustellen: Güter- und Interessenabwägung zwischen Verletztem und Schädiger
§ 1369 BGB = Schutzgesetz i. S. v. § 823 II BGB?
von Rspr. noch nicht entschieden
(+) auch Individualschutz: Schutz des Zusammenlebens der Ehegatten
Unterlassungsanspruch aus § 1004 I 2 BGB analog i. V. m. § 823 I BGB
Vrss.
I. Verletzung eines in § 823 I BGB geschützten absoluten Rechts
II. Duldungsverpflichtung, § 1004 II BGB analog
III. Wiederholungsgefahr