StVG Flashcards
Anspruch auf SE aus § 7 I StVG
I. Rechtsgutsverletzung
II. bei Betrieb eines Kfz
III. Haltereigenschaft des Anspruchsgegners
IV. Kausalität zwischen Betrieb und Verletzung
V. Kein Haftungsausschluss: § 7 II, III, 8, 15 StVG
VI. Umfang der Schadensersatzpflicht, §§ 249 ff. BGB
→ Mitverschulden
a) Mitverursachung eines geschädigten Kfz-Halters, § 17 StVG → Abwägung der Betriebsgefahren, Ausschluss bei III
b) Mitverursachung eines außenstehenden Geschädigten → Verweisung § 9 StVG auf § 254 BGB
Anrechnung von Mitverursachungsbeiträgen, § 17 III StVG
Schadensersatzminderung, lex specialis zu § 9 StVG
Ist einem der beteiligten Fahrer ein ersatzfähiger Schaden entstanden, so ist anspruchskürzend zu berücksichtigen, dass auch er durch den Betrieb eines Kfz eine sog. Betriebsgefahr geschaffen hat.
→ sog. einfache Betriebsgefahr durch Teilnahme am Straßenverkehr
Abwägung der Verursachungsbeiträge: auf StVO abstellen
§ 7 II StVG: höhere Gewalt
- betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte herbeigeführtes Ereignis
- das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und
- mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigermaßen zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und
- auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist.
Sehr eng auszulegen!
neuwertige Sachen
Bei nicht neuen, aber neuwertigen Sachen kann für die Schadensbemessung der Neupreis trotz einer geringen Abnutzung verlangt werden.
→ Neuwagen
bei Betrieb eines Kfz
wenn sich im Schaden die vom Kfz ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d. h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Geschehen durch das Kfz mitgeprägt worden ist
→ naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kfz genügt
Halter i. S. d. § 7 I StVG
derjenige, der das Kfz für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die zum Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt über das Kfz besitzt
- Kosten + Herrschaftsmacht → Nutzen
- Eigentumslage/auf wen Kfz zugelassen ist, ist nicht entscheidend!
- § 242 StGB = dauerhafter Entzug: Haltereigenschaft endet; § 248a StGB = vorübergehende Schwarzfahrt: Haltereigenschaft bleibt erhalten, vgl. § 7 III 1 StVG
haftungsbegründende Kausalität: Schutzzweck der Norm
Realisierung der typischen Betriebsgefahr des Kfz
- Kausalität Betrieb - Verletzung
- nur Äquivalenz-, nicht Adäquanztheorie, da gerade Gefährdungshaftung (Zweck = Schutz vor unvorhersehbaren Gefahren)
- RGV = spezifische Folge typischer Gefahren des Straßenverkehrs und nicht Realisierung einer gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahr
= Verletzung steht in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem Betriebsvorgang
Schema § 18 I StVG
I. Fall des § 7 I StVG = Anspruch aus § 7 I StVG gegen den Halter des geführten Kfz
1. Rechtsgutsverletzung
2. Bei Betrieb eines Kfz
a) Kfz, § 1 II StVG
b) In Betrieb
c) Bei Betrieb
3. haftungsbegründende Kausalität
II. Anspruchsgegner = Fahrzeugführer
III. Keine Exkulpation gem. § 18 I 2 StVG (Verschuldensvermutung)
IV. Kein Ausschluss
1. § 8 StVG
2. § 7 II, III StVG gelten bei § 18 I StVG nicht
3. Rechtsgeschäftlicher Haftungsausschluss (§ 8a StVG!)
V. Umfang des SE
→ Abwägung der Verursachungsbeiträge, § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB / §§ 18 III, 17 I, II, III (unabwendbares Ereignis!) StVG
§ 7 I StVG: RGV
Sachbeschädigung i. S. d. § 7 I StVG = Eigentumsverletzung, aber auch Verletzung des berechtigten Besitzers?
→ anders als bei § 823 I BGB “sonstige Rechte” nicht erfasst
h. M.: (+), weites Verständnis, Schutz LN (geleastes Fahrzeug) und EVB-Käufer
→ Kfz des Halters selbst als geschädigtes Objekt aber nicht tauglich, da Ursache der Betriebsgefahr! → Schutzzweck Norm = Schutz Dritter vor Gefahren des Kfz-Betriebes
in Betrieb
- verkehrstechnische Auffassung (ganz h. M.): Kfz wird im öff. Verkehrsbereich bewegt oder ruht in verkehrsbeeinflussender Weise (jede Teilnahme am Straßenverkehr in verkehrsbeeinflussender Weise)
(+) weiter Schutzzweck § 7 I StVG, auch ruhendes Kfz kann gefährdend sein - maschinentechnische Auffassung (frühere Ansicht): Motor bewegt das Kfz oder seine Betriebseinrichtungen
(-) zu eng, unzureichender Schutz
Verschulden i. S. d. § 18 I 2 StVG
- grundsätzlich Verschuldensvermutung
- umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei der obj. Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kfz-Führers gilt
- bezieht sich nicht nur auf Fahren, sondern auf gesamtes Verhalten des Anspruchsgegners (→ alle Verursachungsbeiträge)
- Maßstab „ordentlicher Kfz-Führer“
< Idealfahrer, > Durchschnittsfahrer
unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 III 1 StVG
unabwendbar, wenn Ereignis durch äußerste Sorgfalt gemessen an einem Idealfahrer mit Idealfahrzeug nicht abgewendet werden kann
→ auf absolute Unvermeidbarkeit kommt es nicht an
→ aber auch zu berücksichtigen, ob Idealfahrer überhaupt in Gefahrenlage geraten wäre
→ nicht, wenn Fehler Beschaffenheit des Fahrzeugs / Versagen Vorrichtungen
→ nur im Verhältnis zwischen zwei Kfz-Haltern, die für die Betriebsgefahr ihres Kfz einzustehen haben, anwendbar
→ rechtliche Unabwendbarkeit: wenn sich der Geschädigte herausgefordert fühlen durfte
→ Kommt Idealfahrer in Unfallsituation und wenn ja, wie reagiert er?
optimale Fahrweise
Unfall unter Anwendung äußerster Sorgfalt für Idealfahrer nicht abzuwenden
Verhältnis StVG - sonstiges Delitksrecht
StVG = besonderes Deliktsrecht → vor §§ 823 ff. BGB prüfen
Mitverursachung, §§ 17, 18 III StBG - Mitverschulden, § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB
Mitverursachung: Verletzter ist Halter oder Fahrzeugführer
Mitverschulden: Verletzter ist weder Halter noch Fahrzeugführer (→ Fußgänger, Radfahrer etc.)
Anwendung § 254 BGB
- § 254 BGB findet auf Haftungstatbestände des StVG keine unmittelbare Anwendung → § 9 StVG e contrario
- wird Schaden durch mehrere Kfz verursacht: § 17 II, I StVG bestimmt Berücksichtigung untereinander, nach § 18 III StVG auch entspr. für Ansprüche gg. Fahrzeugführer
Mitverursachung §§ 18 III, 17 II, I StVG
- wechselseitige Verursachung / Haftung: auch Geschädigter muss dem Anspruchsgegner haften
- Abwägung der Verursachungsbeiträge (→ Betriebsgefahr)
- Abwägung → StVO
haftungsbegründende Kausalität
Schutzzweck der Norm
- weites Verständnis
- zugrundeliegendes Prinzip der Risikonutznießung und -beherrschung
- Realisierung der spezifischen Betriebsgefahr → Betrieb des Kfz darf nicht nur als äußerer Anlass hinter einer anderen eigenständigen Gefahrenquelle zurücktreten
- kann auch bei Unfällen “ohne Berührung” gegeben sein
- str.: Herausforderungsfälle (→ Verfolgerfahrten)
haftungsbegründende Kausalität
Schutzzweck der Norm
Anwendbarkeit Herausforderungsgrundsätze auf Gefährdungstatbestände
→ Verfolgerfahrten
P: durch Verfolgungsfahrt hat Geschädigter unmittelbare Schadensursache selbst gesetzt
h. M.: Übertragung der Herausforderungsgrundsätze (-)
→ es realisiert sich nicht die Betriebsgefahr des verfolgten Fahrzeugs, sondern allein diejenige des Verfolgerfahrzeugs i. V. m. den fahrtechnischen Entscheidungen der Verfolger
→ Realisierung einer eigenständigen besonderen Gefahrenquelle außerhalb der typischen vom StVG erfassten Gefahren des verfolgten Fahrzeugs
(+) sonst ausufernde (verschuldensunabhängige) Straßenverkehrshaftung, etwa auch für von zu einem Unfallort gerufenen Einsatzfahrzeugen
→ kein Anspruch aus § 7 I StVG / § 18 I StVG
Voraussetzungen Anwendbarkeit § 17 II StVG
setzt voraus, dass beide Seiten (Schädiger und Geschädigter) als Halter für die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kfz einzustehen haben
= beiderseitige Haftung nach § 7 I StVG
Beweislast pflichtwidrige Fahrzeugsicherung
→ Halter hat es Schwarzfahrer ermöglicht, Fahrzeug zu benutzen, indem er es nicht ordnungsgemäß gesichert hat
→ es kann nicht mehr geklärt werden, ob Schwarzfahrer auch sonst Kfz geknackt hätte → Frage der Kausalität
- eigentlich würde Geschädigter Beweislast für Kausalität tragen
- BGH: ausreichend, dass die pflichtwidrige Fahrzeugsicherung die Schwarzfahrt nicht unerheblich erleichtert hat
(+) bei Erfordernis des vollen Kausalitätsnachweises wäre Haftung nahezu ausgeschlossen, da Sicherungsmaßnahmen Schwarzfahrten zwar erschweren, aber nie ganz ausschließen können
(+) Schädiger jedenfalls beweispflichtig dafür, dass Schaden bei rechtmäßigem Alternativverhalten in gleicher Weise eingetreten wäre
(+) sonst würde Geschädigtem Beweis des Nichteintretens der RGV auferlegt → fast unmöglich zu führen
§§ 1 ff. StVO = Schutzgesetz i. S. v. § 823 II BGB?
(+), aber nur bzgl. der unmittelbar durch die fehlerhafte Fahrweise geschädigten Verkehrsteilnehmer
entsprechende Anwendung § 9 StVG auf § 823 I BGB i. R. d. Mitverschuldens
(-) für Analogie kein Raum: § 9 StVG dient dem Ausgleich für die verschärfte Gefährdungshaftung → keine Übertragung auf verschuldensabhängige Deliktsansprüche möglich
bei Betrieb des Kfz
Auswirkung der Betriebsgefahr
§ 7 I StVG: haftungsbegründende Kausalität (-) bei:
→ SZZH fehlt, wenn Verletzung allein von einer anderen Gefahrenquelle, einem Dritten oder dem Geschädigten selbst herrührt
- Verfolgungsfälle, da sich hier die Betriebsgefahr des verfolgenden und nicht des verfolgten Kfz realisiert (Gefahr der Herausforderung)
- bei anderen Fällen mittelbarer Verletzung wie z. B. beim “Grünstreifenfall” oder bei der “Panik im Schweinestall”
- bei Fällen freiwilliger Selbstgefährdung bejaht die Rspr. dagegen den SZZH und berücksichtigt das Verhalten des Geschädigten erst i. R. v. § 254 BGB
obj. + subj. Betriebsgefahr und Abwägung, § 17 II, I StVG
- objektiv: fahrzeugbezogene Umstände
- subjektiv: fahrerbezogene Umstände
- Faustregel: einfache Betriebsgefahr (= nicht durch Verschulden erhöhte Betriebsgefahr): 20 %
→ Reduzierung auf 0 gerechtfertigt, wenn schwerwiegender Verkehrsverstoß (z. B. Überfahren STOP Schild) des Verursachers vorliegt oder zwingend, wenn unabwendbares Ereignis vorliegt
→ StVO
§ 18 StVG: Kfz-Führer
wer das Kfz in eigener Verantwortung in Betrieb setzt, also selbst die Bewegung und Richtung des Kfz kontrolliert (i. d. R. der Fahrer)
Exkulpation, § 18 I 2 StVG
- Widerlegung der Verschuldensvermutung = Nachweis, dass Fahrer die erforderliche Sorgfalt beachtet (insb. StVO eingehalten) hat
- Widerlegung der Kausalitätsvermutung = Nachweis, dass RGV auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre
Besonderheiten des Schadensersatzes bei Verkehrsunfällen
- Abrechnung auf Gutachtenbasis: Geschädigter hat die Wahl zwischen konkreter und fiktiver Schadensabrechnung
- Sachverständigenkosten ersatzfähig, soweit erforderlich und zweckmäßig
- Wirtschaftlichkeitspostulat: nach Rspr. hat Geschädigter grds. die Möglichkeit der Schadensbeseitigung (Reparatur - Wiederbeschaffung) zu wählen, die mit geringeren Kosten verbunden ist, ABER: besonderes Integritätsinteresse an der Erhaltung des Kfz anerkannt (Aufschlag von 30% auf Wiederbeschaffungswert), ggf. zusätzl. Vrss.
Betriebsgefahr
≠ Verursachungsbeitrag
ergibt sich rein aus Gefährlichkeit des Kfz-Betriebs
→ kann immer in Ansatz gebracht werden, durchschnittlich mit 20 %, höher bei LKW und Motorrad (nach BGH)
→ kann aber auch bei besonders schwerem Verkehrsverstoß zurücktreten - einzelfallabhängig
P: geleastes / unter EVB gekauftes Kfz wird beschädigt → RGV
- iRv § 7 I StVG nach hM unter Sachschaden gefasst (weite Auslegung, auch Schaden des berechtigten Besitzers erfasst)
- iRv § 823 I BGB als sonstiges Recht (berechtigter Besitz / AnwR) erfasst