Rücktrittsrecht Flashcards
Fälligkeit ↔︎ Erfüllbarkeit
Schuldner muss leisten
Schuldner darf leisten
Funktionen Fristsetzung
Anreizfunktion: Fristsetzung soll Schuldner zweite Erfüllungschance geben
Warnfunktion: soll Schuldner verdeutlichen, dass dafür nur begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht und sonst mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist
Verlangen “unverzüglicher” Lieferung = angemessene Fristsetzung?
Rspr.: (+), Fehlen einer genauen Zeitangabe bzw. eines Endtermins unschädlich
→ vgl. auch VGK-RL
Angemessenheit der Fristsetzung
Frist soll Schuldner lediglich ermöglichen, einen bereits begonnen Leistungsversuch zu vollenden, nicht einen solchen erst zu beginnen
Interessefortfall
liegt nur dann vor, wenn die erbrachte Leistung gerade wegen der teilweisen Nichterbringung für den Gläubiger zwecklos geworden ist, was sich nach obj. Kriterien bestimmt
→ Gläubiger muss darlegen und beweisen, dass er mit dem bereits erhaltenen Teil nichts anfangen kann
liegt etwa dann nicht vor, wenn ausgebliebene Leistung anderweitig ohne Weiteres zu beschaffen ist
Verwendungen, § 347 II 1 BGB
Aufwendungen, die einer Sache zugutekommen, indem sie unmittelbar ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen
→ auch bei bloßen Zubehör i. S. v. § 97 BGB? → (+), wenn nur Werthaltigkeit im Bezug auf Kaufsache (kann nicht anderweitig verwendet werden)
Notwendigkeit einer Verwendung, § 347 II 1 BGB
zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich und nicht nur Sonderzwecken des Rücktrittsschuldners dienend
Rücktrittserklärung → Bedingung
einseitig gestaltendes RG → bedingungs- und befristungsfeindlich
aber hilfsweiser Rücktritt unter Rechtsbindung möglich
Käufer grundsätzlich an Rücktrittserklärung gebunden (Übereilungsschutz durch Nachfristsetzung)
§ 323 II Nr. 3 BGB: Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Vorliegen besonderer Umstände
wenn feststeht, dass Schuldner angemessene Frist nicht einhalten wird
→ Fristsetzung wäre bloße Förmelei oder Gläubiger nicht zumutbar, Verzögerung durch Fristsetzung hinzunehmen
→ gilt nur bei Schlechtleistungen, nicht bei Nichtleistungen (VGK-RL), aber § 281 II Alt. 2 BGB gilt weiterhin auch für Nichtleistung! → § 281 II Alt. 2 BGB analog bei b2b (teleologische Extension)?
(-) Gesetzgeber wollte grundsätzlich keine Differenzierung zwischen b2b und b2c Verträgen
(+) Gl. kann gem. § 281 II Alt. 2 BGB SE statt der ganzen Leistung verlangen und so faktisch Rechtsfolgen eines Rücktritts herbeiführen → muss daher auch für Rücktritt gelten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden; § 323 II Nr. 3 BGB nur bei Verbrauchervertrag zwingend
§ 323 V 2 BGB: Erheblichkeit des Mangels
umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalles
BGH: bei behebbaren Mängel grundsätzlich auf den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwand im Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen
→ Mangelbeseitigungsaufwand < 1 % → unerheblich, bei < 5% → erheblich
funktionelle und ästhetische Beeinträchtigung der Kaufsache, Verschulden des Verkäufers spielen Rolle
§ 346 II 1 Nr. 1 BGB: Wertersatz
Wert bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe der Gegenleistung
→ wenn Leistung mangelhaft, muss Mangel bei Berechnung berücksichtigt werden → Kürzung
§ 218 BGB
Rücktrittsrecht unterliegt als Gestaltungsrecht nicht der Verjährung, aber zur Wahrung des zeitlichen Gleichlaufs mit Mängelrechten ist Ausübung des Rücktritts unwirksam, wenn Anspruch auf Leistung / NEA verjährt + Berufung des Schuldners
§ 324 BGB (§ 282 BGB): Unzumutbarkeit
hohe Anforderungen, i. d. R. Abmahnung erforderlich
Adressat Rücktrittserklärung
“anderer Teil” = Vertragspartner
auch nach Abtretung von Forderungen bleiben Vertragsparteien dieselben
Rücktrittserklärung, § 349 BGB
- empfangsbedürftig
- wird wirksam durch Zugang, § 130 I BGB
§ 323 II Nr. 1 BGB: ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung
strenger Maßstab: Aussage muss als “letztes Wort” unmissverständlich aufzufassen sein, sodass der Gläubiger nicht mehr mit einer freiwilligen Leistung rechnen kann
Fristsetzung
eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung, aus der für den Schuldner hervorgeht, dass ihm nur noch ein begrenzter Zeitraum zur Erfüllung zur Verfügung steht
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
dient der sachgerechten Verteilung der Vertragsrisiken, die sich aus der unerwarteten Änderung oder unzutreffenden Beurteilung von Grundannahmen ergeben und in der vertraglichen Ausgestaltung keine Regelung erfahren haben
i. Z. eng auszulegen, kommt nur zur Anwendung, wenn der fragliche Umstand nicht vorrangig durch gesetzliche Regelungen geregelt ist
Aufbau § 313 BGB
1) Anwendungsbereich
2) Element der Geschäftsgrundlage
3) Störung der Geschäftsgrundlage: falsche Vorstellung
4) schwerwiegende Änderung der Umstände
5) Festhalten am (unveränderten) Vertrag unzumutbar
§ 313 BGB: Element der Geschäftsgrundlage
alle Umstände, die im Vertrag keine konkrete Regelung geworden, aber auch nicht bloßer Wunsch bzw. Motivation geblieben sind und von wenigstens einer Partei erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt und von der anderen Partei nicht beanstandet wurden
→ subjektive / objektive, einseitige / gemeinsame Vorstellungen
§ 313 BGB: Festhalten am Vertrag unzumutbar
→ Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Risikozuweisungen: bei Austauschverträgen trägt regelmäßig Schuldner Risiko gewöhnlicher Leistungserschwerungen durch äußere Umstände
§ 313 BGB: schwerwiegende Änderung der Umstände
Parteien hätte Vertrag so nicht geschlossen, wenn sie Änderung / Störung vorausgesehen hätten
§ 346 II 1 Nr. 3 BGB: Sinn und Zweck
soll Rückgewährschuldner schützen, wenn Rückgewährgläubiger seine Pflichten nicht vollständig erfüllt hat
→ Schutzwürdigkeit desjenigen, der gesetzlich zum Rücktritt berechtigt ist, diese (gesetzliche) Befugnis aber oft nicht kennt und deshalb davon ausgehen darf, mit der Sache (welche er endgültig erworben zu haben glaubt) nach Belieben verfahren zu dürfen
→ Rücktrittsgegners weniger schutzwürdig, weil er Rücktrittsgrund selbst verursacht hat
teleologische Reduktion von § 346 II 1 Nr. 3 BGB, sobald Rücktrittsberechtigter sein Rücktrittsrecht bzw. die zugrundeliegenden Tatsachen kennt?
(+) Rücktrittsberechtigter weiß / hätte wissen müssen, dass er die Sache u. U. zurückzugewähren hat, kann nicht mehr nur davon ausgehen, nur seine eigenen Interessen seien betroffen → nicht mehr schutzwürdig im Hinblick auf eigenübliche Sorgfalt
(+) wertungsmäßig genauso beim vertraglichem Rücktrittsrecht
(-) entscheidend, dass Rücktrittsgegener nicht ordnungsgemäß geleistet hat, darf daher nicht auf den endgültigen Gefahrübergang vertrauen
(-) Rücktrittsberechtigter hat ungewollt nicht ordnungsgemäße Leistung in seinem Vermögen
Fallgruppen Wegfall der Geschäftsgrundlage
- schwere Äquivalenzstörungen (wirtschaftliche Unmöglichkeit)
- beiderseitiger Motivirrtum
- Störungen des Verwendungszwecks
Geschäftsgrundlage
Alle Umstände, von denen zumindest eine Partei bei Vertragsschluss erkennbar ausging und die für diese Partei so wichtig waren, dass sie den Vertrag bei Kenntnis der Sachlage nicht oder anders geschlossen hätte.
Anwendbarkeit § 313 BGB
alle entgeltlichen und unentgeltlichen Verträge, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein- oder zweiseitig verpflichtende Verträge handelt
kann auch auf bloße Rechtsgrundabrede bezogen werden
Verhältnis § 313 BGB - § 812 I 2 Alt. 2 BGB
BGH: § 812 I 2 Alt. 2 BGB vorrangig, § 313 BGB subsidiär
(+) Zweck § 313 BGB = Ersetzung fehlender Zweckabreden, bei condictio ob rem ist Leistungszweck dagegen Geschäftsinhalt geworden → bereicherungsrechtliche Zweckvereinbarung = tatbestandliches Plus gegenüber Vorstellung einer Partei, die lediglich Geschäftsgrundlage sei
neLG: Anspruch aus § 313 I BGB
- Geschäftsgrundlage = Erwartung von der Dauer der neLG
→ in Ausnahmefällen bei Auflösung der neLG Ausgleichsansprüche zuzulassen, wenn gemeinschaftsbezogene Zuwendungen die für den anderen Partner erkennbare Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die neLG werde Bestand haben
→ nicht für i. R. d. täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen sowie größere Einmalzahlungen (→ gemeinschaftsbezogene Zuwendungen) - bei Abwägung (Unzumutbarkeit) ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren; Gesamtabwägung der Austauschbeziehung → gegenseitige Zuwendungen