ZPO I Flashcards
Zulässigkeit Klage (meistens prüfen)
- Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
- Parteifähigkeit, § 50 I ZPO
→ Rechtsfähigkeit - ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 I, II ZPO
sachliche Zuständigkeit: allg. Vorschriften
§§ 1 ZPO, 71 I , 23 Nr. 1 GVG: Streitwert entscheidend → § 5 ZPO
doppelrelevante Tatsache
gleichzeitig Frage der Zulässigkeit und Begründetheit
→ bei umfassender Prüfung in Zulässigkeit besteht Gefahr der Umgehung des Strengbeweisverfahrens, da in ZK Freibeweisverfahren gilt
→ Schutz des Beklagten: bei Abweisung wegen fehlender BH ist erneute Klage unzulässig
→ für ZK reicht es aus, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich ein Anspruch ergeben kann
§ 32 ZPO: begangen
ganz h. M.:
- Ort der Tathandlung → Setzung Ursache
- Ort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde → Erfolgsort
P: Darf Gericht bei Zuständigkeit aus § 32 ZPO auch konkurrierende vertragliche Ansprüche prüfen?
früher h. M.: (-)
→ hinsichtlich vertraglicher Ansprüche müsste Klage als unzulässig abgewiesen werden → gespaltene Zuständigkeit verschiedener Gerichte für den gleichen Streitgegenstand
(+) Wortlaut § 32 ZPO
(+) Schutz des Beklagten
(-) nicht im Interesse des Beklagten
(-) besondere Sachnähe des Gerichts bei deliktischen Ansprüchen trägt nicht bei anderen Ansprüchen
P: Darf Gericht bei Zuständigkeit aus § 32 ZPO auch konkurrierende vertragliche Ansprüche prüfen?
heue h. M.: (+), Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs
→ einmal begründete ZK kann sich auf gesamten prozessualen Anspruch beziehen
(+) § 17 II 1 GVG: Rechtswegzuständigkeit kraft Sachzusammenhang ausdrücklich anerkannt
(+) Interesse an möglichst schneller und einfacher Beilegung → Prozessökonomie: Vermeidung doppelter Entscheidungen
(-) Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar: § 17 II 1 GVG erfasse Konstellation unterschiedlicher Rechtswege für das gleiche Klageziel, nicht konkurrierende AGL (→ dafür umfassende ZK bei allg. Gerichtsstand des Beklagten)
(+) Rechtsicherheit: Vermeidung divergierender Entscheidungen
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→ Kläger hat schon Vorteil, über “Ob” und Zeitpunkt der Klage zu entscheiden
→ Beklagter soll Rechtsstreit nicht auch noch an auswärtigem Gericht führen müssen, grds. an seinem Wohnort aufzusuchen
Gerichtsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
- sachliche ZK
2. örtliche ZK
Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
- Parteifähigkeit, § 50 ZPO
- Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO
- Prozessführungsbefugnis
Postulationsfähigkeit
Streitgegenstandsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
- ordnungsgemäße Klageerhebung
- Klagbarkeit des Anspruchs
- keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO
- Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
- ggf. Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens
- Rechtsschutzbedürfnis
Parteifähigkeit, § 50 I ZPO
Fähigkeit, in eigener Person Prozesssubjekt zu sein
→ an Rechtsfähigkeit, § 1 BGB, geknüpft
nicht parteifähig: Rechtsgemeinschaft, § 741 BGB, Erbengemeinschaft
P: nicht eingetragener Verein → § 50 II ZPO
oHG: § 124 I HGB
KG: § 161 II KG
BGB-Gesellschaft: Rspr.
Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO
Fähigkeit, im eigenen Namen oder durch selbst bestellte Vertreter Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen
→ an materiell-rechtliche Geschäftsfähigkeit geknüpft
→ Mdj. müssen sich vertreten lassen (A: §§ 112, 113 BGB)
ne ultra Petita, § 308 I 1 ZPO
Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien
→ Dispositionsmaxime
ordnungsgemäße Klageerhebung
- ggf. Anwaltszwang, § 78 I ZPO
- § 253 II ZPO
§ 253 II Nr. 2 ZPO: Bezifferung Schmerzensgeld
- grds. muss Zahlungsantrag genau bezifferten Betrag angeben (→ Dispositionsmaxime)
- Ausnahme: wenn genaue Bezifferung dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar ist
→ richterliche Schätzung, § 287 I 1 ZPO
→ richterliches Ermessen, z. B. § 253 II ZPO
P: wenn Kläger zu wenig fordern würde, dürfte ihm nicht mehr zugesprochen werden, bei Zuvielforderung, muss er Teil der Prozesskosten tragen → soll Risiko nicht tragen
h. M.: unbezifferter Klageantrag aduf Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zulässig
str.: Mindestbetrag / Schätzungsgrundlage anzugeben?
(+) Beklagter kann Risiko besser einschätzen und sein prozessuales Verhalten daran anpassen
(-) sonst Kläger bzgl. Rechtsmittel (→ Beschwer) an Betrag festgehalten
in Zulässigkeit immer prüfen
Zuständigkeit des Gerichts
→ i. Ü. lediglich solche Punkte, die im Sachverhalt thematisiert oder tatsächlich problematisch sind
Prozessführungsbefugnis
Befugnis, als Kläger oder Beklagter einen Prozess im eigenen Namen über das betroffene Recht zu führen
entspricht materiell der Verfügungsbefugnis
→ bei Behauptung eigenen Rechts problemlos (nicht tatsächliche Inhaberschaft entscheidend, Behauptung reicht aus)
→ bei Behauptung fremden Rechts: Prozessstandschaft
Rechtsschutzbedürfnis
- bei Leistungsklagen (+)
- bei Gestaltungsklagen (+), weil sich angestrebte Rechtsänderung anders gar nicht oder nur durch (verweigerte) Mitwirkung erreichen lässt
ordnungsgemäße Klageerhebung
- Einreichung → Anhängigkeit
- Zustellung → Rechtshängigkeit
- notwendiger Inhalt, § 253 II ZPO: genaue Bezeichnung Parteien und Gericht, bestimmter Klageantrag, Streitgegenstand
Prozesshandlungsvoraussetzungen
Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit eine Prozesshandlung wirksam ist
entsprechen in etwa den Wirksamkeitsvoraussetzungen für Rechtsgeschäfte
Prozesshandlungen
= alle Verhaltensweisen, deren verfahrensgestaltende Wirkungen und Voraussetzungen im Prozessrecht geregelt sind
→ stets im Zusammenhang mit der jeweiligen Prozesshandlung zu prüfen, soweit problematisch
→ bedingungs- und befristungsfeindlich (A: Eventualklage)
- Parteifähigkeit
- Prozessfähigkeit
- Postulationsfähigkeit
- Vertretungsbefugnis
- “Zugang” der Prozesshandlung beim Adressaten, ggf. auch Zustellung, sofern erforderlich
Postulationsfähigkeit
= Prozesshandlungsbefugnis
Partei muss bei allen Prozesshandlungen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein, sofern Anwaltszwang besteht
Prozessstandschaft
Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen
→ gesetzliche Anordnung, z. B.: § 1368 BGB, § 265 II 1 ZPO
→ gewillkürt: nach h. M. nur eingeschränkt, da sonst Missbrauchsgefahr zulasten der jeweils anderen Prozesspartei möglich durch Bestellung eines illiquiden Prozessstandschafters, bei dem die Gegenpartei ihre Prozesskosten nicht beitreiben könnte
Voraussetzungen gewillkürte Prozessstandschaft
- Ermächtigung durch den materiell Legitimierten zur Prozessführung analog § 185 BGB
- Zulässigkeit der Ausübung des Rechts durch Dritte
- eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters
- keine unbillige Benachteiligung des Prozessgegners
gewillkürte Prozessstandschaft
eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters
wenn Ausgang des Prozesses über das fremde Recht auch die eigene Rechtslage des Prozessstandschafters zu beeinflussen vermag und die Übernahme nicht zu unbilligen Nachteilen für die andere Prozesspartei führt → Abwägung Interesse - Risiko für Gegenpartei
gewillkürte Prozessstandschaft
keine unbillige Benachteiligung
- Kostenschuldner = Prozesspartei = Prozessstandschafter, nicht materiell Legitimierter
- BGH: Eigeninteresse einer vermögenslosen Partei an Prozessführung grds. nicht schutzwürdig, weil eine unzumutbare Belastung des Prozessgegners besteht
- aber zugleich: niemand hat einen Anspruch darauf, nur von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden
→ Klageerhebung durch vermögenslosen Kläger nur dann unzulässig, wenn sich Prozessführung erkennbar als Missbrauch darstellt → unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Überschuldung und Ermächtigung
Postulationsfähigkeit: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch örtlich zuständige RAK
Zulassung konstitutiv, jeder RA durch Zulassung berechtigt, an allen AGs, LGs und OLGs zu vertreten
BGH: Zulassungsbeschränkungen
Anerkenntnis im prozessualen Sinn, § 307 S. 1 ZPO
↔︎ materiell-rechtliches Schuldanerkenntnis, § 781 BGB: führt zum Entstehen eines neuen Anspruchs
§ 307 S. 1 ZPO: bezieht sich ausschließlich auf prozessuale Situation und führt zu einer Verurteilung des Beklagten ohne Sachprüfung, materielle Rechtslage wird nicht berührt
prozessuales Geständnis, § 288 I ZPO
bezieht sich auf einzelne Tatsachenbehauptungen des Gegners, über die nach dem Geständnis kein Beweis mehr zu erheben ist
↔︎ Anerkenntnis, § 307 S. 1 ZPO, umfasst prozessualen Anspruch (= Streitgegenstand) insgesamt, kann nur vom Beklagten erklärt werden
Streitwert → Zinsen
wenn als Nebenforderung geltend gemacht: § 4 I HS. 2 ZPO, bleiben bei Berechnung des Streitwerts außer Betracht
Sinn und Zweck Präklusion, § 296 II ZPO
Sanktion für Verstoß gegen Prozessförderungspflicht
↔︎ I: richterliche Frist
Angriffsmittel, § 296 I ZPO
sachliches Vorbringen, das der Durchsetzung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs dient
Bsp.: Bestreiten
↔︎ Verteidigungsmittel
Wann liegt Verzögerung des Rechtsstreits i. S. d. § 296 ZPO vor?
e. A.: relativer Verzögerungsbegriff
entscheidend, ob die Verspätung des Vorbringens dazu führt, dass der Rechtsstreit länger dauert als bei rechtzeitigem Vorbringen
→ Vergleich der nun erforderlichen Verfahrensdauer mit derjenigen bei rechtzeitigem Vorbringen
Wann liegt Verzögerung des Rechtsstreits i. S. d. § 296 ZPO vor?
h. M.: absoluter Verzögerungsbegriff
Verzögerung des Rechtsstreits schon dann, wenn allein die Zulassung des Vorbringens dazu führen würde, dass der Rechtsstreit länger dauert als wenn das Vorbringen zurückgewiesen würde
→ Vergleich der Prozessdauer bei Zulassung des verspäteten Vorbringens mit der Prozessdauer bei Zurückweisung
(+) Praktikabilität, lässt sich relativ einfach ohne Spekulation bestimmen
(-) kann zu Überbeschleunigung des Verfahrens führen, Art. 103 I GG → BVerfG: keine Zurückweisung, wenn sich ohne weitere Erwägungen aufdrängt, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre
§ 296 I ZPO: kein Mitverschulden des Gerichts
ungeschriebenes TBM
Verzögerung des Rechtsstreits darf nicht durch pflichtgemäße Anstrengung des Gerichts hätte vermieden werden können
→ Art. 103 I GG, Gericht muss seiner Prozessförderungspflicht gerecht werden
Vrss. Präklusion, § 296 I ZPO
- Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- Verspätung
- Verzögerung des Rechtsstreits
- kein Mitverschulden des Gerichts
- genügende Entschuldigung der Verspätung, beachte § 85 II ZPO
P: Rechtsnatur des Prozessvergleichs
e. A.: rein materiell-rechtliche Theorie
- Prozessvergleich = materiell-rechtl. Vergleich i. S. v. § 779 BGB zur Regelung der Rechtslage zwischen den Parteien
- zusätzliche Wirkungen: Beendigung der Rechtshängigkeit ipso facto, Vollstreckbarkeit nach § 794 I Nr. 1 ZPO
→ Wirksamkeit des Prozessvergleichs richtet sich nur nach mat. Recht, Prozesshandlungsvrss. müssen nicht vorliegen
(-) prozessuale Folge müssen Teil des Inhalts sein, weil das Gesetz diese Rechtsfolge an keiner Stelle anordnet, sodass die auf den Vergleich gerichteten Erklärungen der Parteien zumindest auch Prozesshandlungen sind