Pflichtverletzung Flashcards
Leistungspflicht
gewährleisten die Erreichung des konkreten Zwecks des SV, den sog. status ad quem
→ Leistungsinteresse
Schutzpflicht
§ 241 II BGB, Rücksichtspflicht darauf gerichtet, Schäden an anderen, d. h. unabhängig von der Leistung vorhandenen Rechtsgütern der Parteien zu vermeiden
→ status quo, Integritätsinteresse
→ beruhen auf gesetzlichem SV
Rechtsfolge: § 280 I BGB, Anspruch auf einfachen SE (A: SE statt der Leistung/Rücktritt)
Überschneidung Leistung- und Schutzpflichten
→ Unterscheidung danach, um welche Verletzung es im konkreten Fall geht
Hauptleistungspflicht
charakterisiert elementare und charakteristische Zwecksetzungen der Parteien
→ essentialia negotii
→ synallagmtisches Verhältnis
Nebenleistungspflicht
dienen nur mittelbar der Verwirklichung der im Vertrag verankerten Zwecke des Schuldverhältnisses
Bsp.: Bedienungsanleitung
primäre Leistungspflichten
↔
sekundäre Leistungspflichten
- im ursprünglichen SV angelegte Leistungspflichten
↔ - entstehen auf Grund von Störungen der primären Leistungspflichten
Leistungsstörung
jede Form der Nichterfüllung einer aus dem Schuldverhältnis resultierenden Pflicht
Nichtleistung
= (ganzes oder teilweises) Ausbleiben der Leistung
Rechtsfolgen: kommt darauf an, ob Leistung möglich oder unmöglich ist
möglich: §§ 280 I, III, 281 I 1; § 323 BGB
unmöglich: §§ 280 I, III, 283 S. 1; § 311a II 1; § 326 V S 2 BGB
Schlechtleistung
= Schuldner erbringt Leistung nicht in der geschuldeten Qualität oder Art und Weise (= Nichtleistung der geschuldeten Qualität)
→ vgl. Rechtsfolgen bei Nichtleistung, aber Besonderheiten aus Mangelordnungen der verschiedenen Vertragstypen (z. B. § 437 BGB)
Leistungsverzögerung
= Schuldner erbringt Leistung zu spät
Rechtsfolge: §§ 280 I, II, 286 ff. BGB (Verzugsschaden)
Funktionen Schutzpflichten § 241 II BGB
Vergleich zur deliktsrechtlichen Haftung: verbessern Schutzniveau des Geschädigten
→ Haftung für primäre Vermögensschäden
→ Zurechnung Hilfspersonen über § 278 BGB
→ Beweiserleichterungen
Obliegenheiten
lediglich Verhaltensanforderungen, denen Partei genügen muss, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden
→ begründen keinen SEA
Naturalobligationen
vertragliche Pflichten, die nicht durch Erfüllungsansrpüche oder SEA durchgesetzt werden können (unvollkommene Verbindlichkeiten)
Bsp.: §§ 656, 762 VGB
→ rechtliche Missbilligung des vertraglichen Austauschverhältnisses
→ geben aber Rechts zum Behaltendürfen
Pflichtverletzung
= Nichterfüllung jeder Pflicht aus dem SV
bei erfolgsbezogenen Leistungspflichten: Ausbleiben des geschuldeten Erfolgs
bei Schutzpflichten (stets verhaltensbezogen): Nichtvornahme des geschuldeten Verhaltens
Erfüllungsgehilfe
wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird
Haftung für den Erfüllungsgehilfen
- Schuldverhältnis
- Person des Erfüllungsgehilfen
a) Tätigkeit mit Willen des Schuldners
b) Verbindlichkeit des Schuldners
c) Handlung “in Erfüllung” einer Verbindlichkeit des Schuldners
Zurechnung gem. § 278 BGB
dem Wortlaut nach bezieht sich § 278 BGB nur auf Verschulden, würde so aber leerlaufen, da schon PV zugerechnet werden muss → tel. Erweiterung
- Erfüllungsgehilfe
- Verletzung einer Pflicht
- Verschulden → für Bestimmung der verkehrserforderlichen Sorgfalt ist Person des Schuldners, nicht des Gehlifen maßgeblich (wg. ggf. bestehender Haftungsprivilegierungen / -verschärfungen)
Pflicht zum Hinweis, § 241 II BGB
- Schuldner hat Prüfungs- und Hinweispflichten
- Rücksichtnahmepflicht auf Interessen des Gläubigers: gerade durch Wissensüberlegenheit muss Schuldner Auftraggeber auf etwaige Probleme hinweisen
Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen “bei Gelegenheit”
Rspr.: unmittelbarer äußerer und innerer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten und den im Hinblick auf die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners übertragene Aufgaben und Pflichten
h. L.: Risikoerhöhung durch übertragene Tätigkeit maßgeblich
→ auch bei Vorsatz des EG!
Voraussetzungen § 278 BGB
- Schuldverhältnis
- Erfüllungsgehilfe
- PV durch EG in Erfüllung einer Pflicht des Schuldners (nicht nur bei Gelegenheit, h. M.)
keine analoge Anwendung § 278 BGB auf Maschinenversagen
Rechtsfolgen Zurechnung nach § 278 BGB
→ Zurechnung des Verhaltens bzw. der Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen und dessen Verschulden
- Verschuldensmaßstab: richtet sich nach für den Geschäftsherrn geltenden Sorgfaltanforderungen
- Verschuldensfähigkeit: auf Erfüllungsgehilfe selbst abzustellen (aber möglicherweise Verschulden des Schuldners bei Auswahl)
ratio § 278 BGB
Schuldner zieht Vorteile durch Arbeitsteilung, muss daher auch Personalrisiko tragen