Wichtigste Definitionen Linke Flashcards

1
Q

Kausalität: Conditio-sine-qua-non-Formel:

A

Ursache ist jede Bedingung, d.h. jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

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2
Q

Objektive Zurechnung

A

Dem Täter ist ein von ihm verursachter Erfolg dann zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.

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3
Q

Vorsatz

A

Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsverwirklichung.

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4
Q

Fahrlässigkeit

A

Objektiv pflichtwidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

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5
Q

Tatbestandsirrtum

A

Ein Tatbestandsirrtum liegt mithin vor, wenn der Täter die Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes objektiv verwirklicht, ohne jedoch sämtliche Tatumstände erkannt zu haben.

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6
Q

Erlaubnistatbestandsirrtum

A

Der Täter hält irrtümlich Umstände für gegeben, die, sollten sie tatsächlich vorliegen, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechfertigungsgrundes (z. B. Notwehr, § 32 StGB) erfüllen und dadurch sein Handeln rechtfertigen würden.

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7
Q

§ 17 Verbotsirrtum

A

Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung.

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8
Q

Angriff

A

Angriff: Jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten.

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9
Q

Gegenwärtig

A

Gegenwärtig ist jeder Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.

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10
Q

Rechtswidrigkeit eines Angriffs

A

Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, d.h. wenn der Angreifer nicht seinerseits einen Rechtfertigungsgrund hat.

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11
Q

Erforderlichkeit Notwehr

A

Erforderlich ist diejenige Handlung, die geeignet (d.h. grundsätzlich in der Lage) ist, den Angriff sofort und auf Dauer abzuwenden und unter mehreren gleich geeigneten Mitteln das mildeste darstellt.

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12
Q

§ 34 Rechtfertigender Notstand

A

Gefahr ist ein Zustand, in dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht.

Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt des Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden.

Dauergefahr ist ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer, der aber möglicherweise direkt in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann.

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13
Q

§ 185 Beleidigung

A

Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung.

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14
Q

Habgier

A

Habgier: Ein noch über Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis.

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15
Q

Sonstige niedrige Beweggründe

A

Die Tötung ist nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend.

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16
Q

Heimtücke

A

Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Nach Ansicht der Literatur muss außerdem Verwerflichkeit vorliegen. Arglos ist, wer sich zur Tatzeit eines Angriffs nicht versieht. Wehrlos ist, wem die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt.

17
Q

Gefährliches Mittel

A

liegt vor, wenn es für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen eine Gefahr mit sich bringt.

18
Q

Körperliche Misshandlung

A

ist das üble unangemessene Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

19
Q

Schädigung der Gesundheit

A

ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.

20
Q

Waffe

A

Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen.

21
Q

Gefährliches Werkzeug

A

Ein gefährliches Werkzeug ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach Art seiner Benutzung geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

22
Q

Hinterlistig

A

Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.

23
Q

§ 303 Sachbeschädigung
Beschädigung
Zerstörung

A

Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz, durch welche die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird.

Zerstörung ist eine so weitgehende Beschädigung der Sache, dass ihre Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben wird.