Definitionen § 249 Flashcards
Drohung
ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
-> Unterscheidung zur Gewalt durch Merkmal der Gegenwärtigkeit
-> Gewalt wirkt gegenwärtig auf das Opfer ein
-> Drohung betrifft zur zukünftiges Inaussichtstellen einer Übelszufügung
Gewalt gegen eine Person
erfasst jede körperliche Tätigkeit, durch die auf einen anderen körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu verhindern oder zu überwinden.
Raub (Bedeutung)
setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus.
Erst mit der Vollendung der Wegnahme ist (wie beim einfachen Diebstahl) ein vollendeter Raub möglich.
-> jede Gewaltanwendung (oder Drohung), die vor der Vollendung der Wegnahme und zu deren Ermöglichung erfolgt, kann immer nur Raub sein
-> umfasst alle Verhaltensweisen bis zur vollendeten Wegnahme, also der Gewahrsamserlangung
Gewalt oder Drohung beim Raub
Beim Raub dient die Gewalt oder Drohung der Erlangung des Gewahrsams.
Finaler Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme
Zwischen Nötigungsmittel und Wegnahem muss ein Kausalzusammenhang (Finalzusammenhang) bestehen
-> Täter muss Gewalt/Drohung anwenden, um die Wegnahme zu ermöglichen
- nur unter diesen Umständen hohe Strafandrohung des § 249 verdient
Begründet sich aus: besonders verwerflicher Gesinnung desjenigen, der den Körper oder die persönliche Freiheit verletzt, um an das niedrigere Rechtsgut Eigentum bzw. Vermögen zu gelangen
Scharfe Trennung:
Dauert die Gewaltanwendung weiter an und nutzt der Täter diese Situation zur Wegnahme aus: § 249 (+)
- Gewalt, die ursprünglich aus anderen Gründen angewendet wurde, dauert noch an und wird zum Zweck der Wegnahme vom Täter mit neuem Vorsatz genutzt
Dauert nicht die Gewaltanwendung selbst, sondern nur die Wirkung der vormals angewendeten Gewalt, die etwa auch in der Angst des Opfers vor neuerlicher Gewalt liegen kann, weiter an und der Täter nutzt diese Wirkung ohne weitere Gewalt/Drohung zur Wegnahme aus: § 249 (-)
- wenn die konkrete Anwendung der Gewalt nicht mehr andauert, scheidet Raub mangels finalen Zusammenhangs aus
=> Wegnahme ermöglicht durch fortdauernde Gewaltanwendung oder durch die fortdauernde Wirkung der bereits abgeschlossenen Gewaltanwendung?
-> entweder im subjektiven TB erörtern oder im objektiven TB -> egal
Gewaltbegriff
restriktive Auslegung
- Gewalt gegen eine Person
- hohe Strafandrohung
- körperliche Kraft nicht unbedingt erforderlich
-> Opfer muss körperlichen Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung des Täters ausgesetzt