§ 242 Diebstahl Flashcards

1
Q

Sache

A

Körperlicher Gegenstand, unabhängig vom Wert und vom Aggregatzustand

  • nicht geistiges Eigentum; auch Tiere
    (-) menschliche Körperteile
    (+) abgetrennte Teile des menschlichen Körpers, str. Implantate nach deren Einsetzung
    (-) elektrische Energie (§ 248c erforderlich)
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2
Q

Beweglich

A

Tatsächlich fortschaffbar

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3
Q

Fremd

A

Im Eigentum eines anderen stehend

  • sachenrechtliche Beurteilung
  • bei Miteigentum oder Gesamteigentum ist die Sache für die Einzelnen auch fremd

(-) herrenlose Sachen (durch Dereliktion)

Leichen sind nach h.M. Sachen (a.A. Rückstand der Persönlichkeit), aber sie sind nie fremd, da sie dem Rechtsverkehr entzogen sind und an ihnen kein Eigentum begründet werden kann (§ 168 möglich)
ABER (+) bei Leichen, die nicht zur Bestattung bestimmt sind (Mumien, Anatomieleichen, Plastinate)

(+) Sammelgut, das für gemeinnützige Organisationen auf die Straße gestellt wurde

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4
Q

Wegnahme

A

Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams

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5
Q

Gewahrsam

A

Tatsächliche Sachherrschaft, die von entsprechendem Herrschaftswillen einer (h.M. natürlichen) Person getragen ist.

  • rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das dem Gewahrsamsinhaber kraft seines faktischen Könnens eine physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache verschafft (Herrschaftssphäre)
  • rechtliches Dürfen irrelevant
  • ausreichend: genereller Gewahrsamswille (Bsp. vergessener Schirm/ Inhaber eines räumlich abgegrenzten Herrschaftsbereiches hat nach der Verkehrsanschauung immer den Willen, die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben, über alle Dinge auszuüben , die sich innerhalb des Bereiches befinden und an denen nicht noch ein besonderer Gewahrsam eines anderen besteht)
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6
Q

Eigentum

A

Dingliches Recht, bildet Sachherrschaftsbeziehung rechtlicher Art
- Höchstmaß an Einwirkungs- und Abwehrbefugnissen

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7
Q

Besitz i.S.d. §§ 854 ff. BGB

A

Grundsatz: tatsächliche Gewalt über die Sache

  • derjenige, der einem anderen bewegliche Gegenstände (Auto, Rad) leiht oder leer stehende Räumlichkeiten vermietet, behält zwar mittelbaren (§ 868 BGB) Besitz, hat aber keinen Gewahrsam
  • nach dem Tod einer Person sind deren Sachen zunächst gewahrsamslos; keine automatische Neubegründung durch den Erben
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8
Q

Mitgewahrsam (gleichgeordnet oder unter-/übergeordnet)

A

Gleichgeordnetes Mitgewahrsam: Beide Gewahrsamsinhaber können eine Wegnahme begehen

Mehrstufiges Gewahrsam: Nur der Untergeordnete kann dem Übergeordneten gegenüber eine Wegnahme begehen

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9
Q

Gewahrsamslockerung

A

Sachen in Wohnung, während Familie im Urlaub, geparktes KFZ
-> beseitigt den Gewahrsam nicht

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10
Q

Gewahrsamsenklave

A

Gegeben, wenn: kleine Gegenstände im Supermarkt oder in der Wohnung des Eigentümers in die Hosentasche oder mitgeführte Tasche gesteckt werden, zB CD im Geschäft einstecken
- bereits mit Einstecken vollendete Wegnahme, obwohl sich der Täter mit der Sache noch in der generellen Gewahrsamssphäre befindet

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11
Q

Gewahrsamsbruch

A

Aufhebung des ursprünglichen Gewahrsams ohne/gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers
- nicht gegen den Willen bei Diebesfalle, da hier das Opfer mit der Aufhebung des Gewahrsams einverstanden ist
-> keine eigene Handlung, sondern nur den Umstand, dass der Gewahrsamsbruch gegen/ohne den Willen den vormaligen Gewahrsamsinhabers vollzogen werden muss

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12
Q

Begründung neuen Gewahrsams

A

Täter oder ein Dritter durch den Täter hat Sachherrschaft erlangt und der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber kann nicht mehr über die Sache verfügen

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13
Q

Tatbestandsausschließendes Einverständnis

A
  • nicht nachträglich i.S.d. § 184 BGB möglich
  • modifiziertes Einverständnis bei Warenautomaten; daher Wegnahme bei unsachgemäßer Bedienung
  • Diebstahl kein heimliches Delikt -> Beobachtung durch Ladendetektiv schließt Diebstahl nicht aus
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14
Q

Selbstbedienungsläden

A

Wer in Selbstbedienungsläden Waren im Einkaufswagen versteckt (mit Jacke/Werbeprospekten), um sie vor dem Kassenpersonal zu verbergen

-> Erlangt Gewahrsam erst, wenn das Kassenpersonal seine Abfertigung abgeschlossen hat

-> Vollendet ist Diebstahl deshalb erst dann: wenn Kassiervorgang abgeschlossen ist
-> danach wird nach allg. Verkehrsauffassung die Ware dem Kunden zugeordnet
-> dabei kommt es nicht auf die Entfernung von der Kasse, fortdauernde Beobachtung oder auf Größe/Gewicht der Beute an

-> Beendet ist der Diebstahl erst, dann, wenn: Gewahrsam des Täters eine gewisse Festigung oder Sicherung erreicht hat
-> bei kleinen Dingen mit Verlassen des fremden Herrschaftsbereichs der Fall
-> bei größeren erst mit Betreten der eigenen Wohnung/des Verstecks

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15
Q

Chronologische Prüfungsreihenfolge

A
  1. Wie ist die Gewahrsamsausgangslage?
  2. Gewahrsamsänderung durch das Verhalten des Täters?
  3. Ist die Gewahrsamsänderung als Gewahrsamsbruch zu werten?
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16
Q

Versuch

A

Gem. § 242 II strafbar

17
Q

Vollendung

A

Vollendet ist die Tat mit Vollzug der Wegnahme, d.h. mit der Begründung neuen Gewahrsams

18
Q

Beendigung

A

Beendet, wenn der Täter den Gewahrsam gefestigt und gesichert hat

Unbeendet, wenn der Täter sich noch im Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers oder in der Nähe des Tatorts befindet

19
Q

Subjektiver Tatbestand

A
  1. Vorsatz
  2. Zueignungsabsicht
    a) Zueignung
    b) Enteignung
    c) Aneignung
20
Q

Zueignungsabsicht a) Zueignung

A

Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch dauerhafte Enteignung und zumindest vorübergehende Aneignung (se ut dominum gerere)

21
Q

Zueignungsabsicht b) Enteignung

A

Endgültige Verdrängung des Eigentümers aus der Herrschaftsposition

22
Q

Zueignungsabsicht c) Aneignung

A

Zumindest vorübergehende Einverleibung in eigenes oder fremdes Vermögen
(-) bloße Sachentziehung
(+) eigennütziger Verbrauch
m.M. Substanztheorie: Gewinnung der fremden Sache ihrer Substanz nach
m.M. Sachwerttheorie: Gewinnung der fremden Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach
h.M. Vereinigungstheorie: Gewinnung der fremden Sache nach ihrer Substanz oder ihrem wirtschaftlichen Wert

23
Q

Zueignungsabsicht c) Aneignung
Rückgaben

A

Rückgabe nach Gebrauch ohne Wertverlust (Gebrauchsanmaßung); keine dauerhafte Enteignung, daher § 242 (-)

Wegnahme und Rückverkauf der Sache an den Eigentümer
h.M. § 242 (+) der wirtschaftliche Wert der Sache wird dadurch entzogen, dass der Eigentümer die Sache nicht aufgrund seiner Rechte als Eigentümer zurückerlangt, sondern nur durch einen Neuerwerb
a.A. keine Zueignung, da weder Sachwert noch Substanz entzogen; mitbestrafte Vortat zum Betrug

Rückgabe nach längerer Zeit (zB Buch aus Buchhandlung, gelesen, zurückgebracht)
h.M. Zueignung (+), da die Dauer des Gebrauch einer Entwertung gleichkommt: Dem Buch wurde der Neuverkaufswert entzogen, a.A.: Keine Zueignung, nur Gebrauchsanmaßung

24
Q

Zueignungsabsicht c) Aneignung
Entwendung von Legitimationspapieren

A

Wegnahme eines fremden Sparbuchs
-> Ziel: Nach Abhebung eines Teilbetrags an den Eigentümer zurückgeben
-> verwirklicht § 242 I

Sparbücher: qualifizierte Legitimationspapiere iSd § 808 BGB
- Gläubiger namentlich genannt
- mit Bestimmung aufgegeben, dass Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde zu Leisten braucht
- Sparbuch als fremde bewegliche Sache
- Zueignungsabsicht: Wenn Täter sich unter Anmaßung der Rechte des Eigentümers den im Sparbuch verkörperten Sachwert verschaffen will

-> das dem Sparbuchdiebstahl nachfolgende Abgeben des Geldes, an dem der Täter durch Einigung und Übergabe gem. § 929 S. 1 BGB Eigentum erlangt, hat mit der Vollendung des vorausgegangenen Diebstahls nichts mehr zu tun
-> Strafbarkeit gem. § 263 kommt in Betracht

25
Q

Häufiges Klausurproblem
Wegnahme von EC-Karten

A

Allgemeines
-> keine moderne Form des Sparbuchs, sondern Automatenschlüssel, der zusammen mit Geheimzahl die rein tatsächliche Möglichkeit eröffnet, über ein bestimmtes Girokonto zu verfügen
-> EC-Karte verkörpert dieses Girokonto mit Guthaben aber nicht und erleidet durch missbräuchliche Anwendung auch keine Einbuße und verliert nichts von ihrem Funktionswert

Prüfungsreihenfolge
Wegnahme einer EC-Karte stellt
-soweit sie zurückgegeben wird nur eine straflose Gebrauchsanmaßung dar, § 242 (-), bei Wegnahme der Karte (+)
- § 263 scheidet aus, weil durch den Gebrauch der Karte kein Mensch getäuscht wurde, sondern nur eine Maschine
- ebenfalls entfällt § 265a, da Erschleichen von Leistung voraussetzt, dass der Automat ordnungswidrig in Betrieb genommen wurde (nicht der Fall, wenn dem Täter die Geheimzahl bekannt ist)
- Diebstahl oder Unterschlagung an dem entnommenen Bargeld entfällt, da die Geldscheine bei vorschriftsmäßiger Bedienung gem. § 929 S. 1 BGB im Wege der Einigung und Übergabe ordnungsgemäß übereignet wurden
- bestehende Strafbarkeitslücke wurde durch § 263a (Computerbetrug) geschlossen

26
Q

Rechtswidrige Zueignung (objektives Tatbestandsmerkmal)

A
  • gegeben, wenn sie der materiellen Eigentumsordnung widerspricht
  • RWK (-), wenn Anspruch auf Herausgabe der Sache besteht, die RWK er Zueignung muss vom Vorsatz umfasst sein
  • (-), wenn A seinen Erbonkel während dessen Weltreise bestiehlt und O bereits zuvor im Amazonas ermordet wurde und A Alleinerbe ist

Stückschulden
Nimmt Gläubiger seinem leistungsunwilligenden Schuldner eine bereits gezahlte und zu liefernde konkrete Sache (gebauchtes Rad) etwa durch Einbruch weg, so eignet er sich die Sache nicht rechtswidrig zu
- bildet er sich einen solchen Anspruch ein, entfällt gem. § 16 I der Vorsatz
- zu prüfen wären §§ 123, 303

Gattungsschulden (insbesondere Geldschulden)
K nimmt dem V heimlich 200€ weg, oder V dem K schon seit langem schuldet
Rspr.: rw. Zueignung (+), da Geldschulden Gattungsschulden sind und der Schuldner deshalb das Recht habe, die zur Erfüllung bestimmten Sachen (Geldscheine) selbst auszuwählen (§ 243 BGB)
h.L.: rw. Zueignung (-), da Auswahlrecht des Schuldners bei Geld sinnlos
- Geld ist ein Wertsummenträger, bei dem man nicht zwischen guten und schlechten Scheinen auswählen kann (vgl. § 243 BGB “Sachen von mittlerer Art und Güte”)
- deshalb soll bei Geldschulden die obj. RWK der Zueignung entfallen

Auf andere Gattungsschulden ist dies nicht zu übertragen
- auch Rspr. wird in solchen Fällen § 242 wegen TB-Irrtums verneinen (wenn der Täter denkt, er habe einen fälligen Anspruch auf das weggenommene Geld, befinde er sich in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum

27
Q

Enteignungsvorsatz

A

d.h. dolus eventualis bzgl. der Enteignung ist ausreichend
- Enteignung muss dauerhaft sein

28
Q

Aneigungsabsicht

A

d.h. hinsichtlich der Aneignung (Selbst- oder Dritt-Aneignung) ist zielgerichteter Wille (dolus directus) erforderlich; zumindest vorübergehende Aneignung

Problem Bedingungen:
Nimmt der Täter dem Opfer heimlich eine Sache in der Vorstellung weg, erst zuhause zu entscheiden, ob er die Sache behält oder zurückgibt, liegt mangels festgestelltem Enteignungsvorsatz noch kein § 242 vor
-> Das Behalten nach der Entscheidung führt zu § 246
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Bedingung dem Einfluss des Täters entzogen ist
-> Wenn der Täter etwa die Rückgabe davon abhängig macht, ob zur Beute Geld gehört oder die Beute der Freundin gefällt, hier (+)

Problem Inpfandnahme:
Wer einen fremden Gegenstand im Wege der eigenmächtigen Inpfandnahme wegnimmt, um die Sache als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung einzusetzen, handelt nicht mit Zueignungsabsicht, weil er weder die Sache noch den in ihr verkörperten Sachwert seinem Vermögen einverleiben will

29
Q

Abgrenzung Diebstahl und Unterschlagung

A

Hat das Opfer keinen Gewahrsam mehr, gäbe es keine Wegnahme (setzt ja bestehenden Gewahrsam voraus)
-> Bestrafung nach § 246 kommt in Betracht
-> Unterschlagung kann man auch ohne Gewahrsamsbruch begehen

30
Q

Vorliegen subjektiver Merkmale einer Straftat
(Vorsatz und delikstsspezifische Absichten)

A

Müssen zum Zeitpunkt der Ausführung der Tathandlung vorliegen. Sofern sich die subjektiven Merkmale erst danach beim Täter einstellen - sog. dolus subsequens - bleiben sie für das jeweilige Delikt unberücksichtigt.

  • Vorsatz und sonstige subjektive Tendenzen (Zueignungsabsicht) müssen beim Handeln vorliegen
    -> Handeln meint nach allgemeiner Ansicht die Ausführung der jeweiligen Tathandlung

Fall-Lösung:
Bei der Untersuchung des subj. TB darf nur (!) auf den Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Tathandlung abgestellt werden

31
Q

Enteignungsvorsatz bei Rückgabewille

A

“in der Sache verkörperter Wert seinem Vermögen einverleiben”

  • Sparbuchdiebstahl: Leer machen und Rückgabe des Heftchens
    -> Sparbuch hat für Berechtigten den Sachwert verloren

Begriff des Verbrauchs und Gebrauchs trennen

Führt Gebrauch zu einem Verbrauch der Sache, kommt ein Entzug des Sachwerts auf Dauer und damit eine Enteignung iSd § 242 in Betracht

Kann der Gebrauch ohne Werteinbuße für den Berechtigten durchgeführt werden, mangelt es an der Enteignung -> Futurum Usus (=Gebrauchsanmaßung)

32
Q

Enteigungsvorsatz
Rückführung der Sache

A

Wo lässt Täter die Sache stehen?
Kann aufgrund der Auswahl des Ortes aus Sicht des Täters mit einer Rückführung ohne besondere Mühe gerechnet werden?
- Großstadt/kleiner Ort
- auffällige/herkömmliche Sache

Zueigungsabsicht entfällt, wenn Täter die Sache nur wegnimmt, um anschließend gestellt zu werden und die Sache wieder an den Eigentümer zurückgeglangt

33
Q

Versuchsbeginn beim Diebstahl

A

Bei Tatbeständen mit Regelbeispielen (§ 243) und Qualifikationstatbeständen (§ 244) beginnt das unmittelbare Ansetzen und damit die Versuchsstrafbarkeit erst nur nur, wenn der Täter zur Verwirklichung des Grunddelikts ansetzt.

Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Täter nach seinem Tatplan ohne tatbestandsspezifische Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.

34
Q

Prüfungsschema § 242

A

Prüfungsschema: Diebstahl (§ 242 StGB)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
b) Tathandlung: Wegnahme
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale (→ Rn. 56 ff.)
b) (Eigen- oder Dritt-)Zueignungsabsicht
c)objektive Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung sowie Vorsatz diesbezüglich
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. ggf. Strafzumessung, insbesondere Diebstahl in einem besonders schweren Fall (§ 243
StGB)
V. ggf. Strafantrag nach § 247, § 248a StGB