§ 242 Diebstahl Flashcards
Sache
Körperlicher Gegenstand, unabhängig vom Wert und vom Aggregatzustand
- nicht geistiges Eigentum; auch Tiere
(-) menschliche Körperteile
(+) abgetrennte Teile des menschlichen Körpers, str. Implantate nach deren Einsetzung
(-) elektrische Energie (§ 248c erforderlich)
Beweglich
Tatsächlich fortschaffbar
Fremd
Im Eigentum eines anderen stehend
- sachenrechtliche Beurteilung
- bei Miteigentum oder Gesamteigentum ist die Sache für die Einzelnen auch fremd
(-) herrenlose Sachen (durch Dereliktion)
Leichen sind nach h.M. Sachen (a.A. Rückstand der Persönlichkeit), aber sie sind nie fremd, da sie dem Rechtsverkehr entzogen sind und an ihnen kein Eigentum begründet werden kann (§ 168 möglich)
ABER (+) bei Leichen, die nicht zur Bestattung bestimmt sind (Mumien, Anatomieleichen, Plastinate)
(+) Sammelgut, das für gemeinnützige Organisationen auf die Straße gestellt wurde
Wegnahme
Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam
Tatsächliche Sachherrschaft, die von entsprechendem Herrschaftswillen einer (h.M. natürlichen) Person getragen ist.
- rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das dem Gewahrsamsinhaber kraft seines faktischen Könnens eine physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache verschafft (Herrschaftssphäre)
- rechtliches Dürfen irrelevant
- ausreichend: genereller Gewahrsamswille (Bsp. vergessener Schirm/ Inhaber eines räumlich abgegrenzten Herrschaftsbereiches hat nach der Verkehrsanschauung immer den Willen, die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben, über alle Dinge auszuüben , die sich innerhalb des Bereiches befinden und an denen nicht noch ein besonderer Gewahrsam eines anderen besteht)
Eigentum
Dingliches Recht, bildet Sachherrschaftsbeziehung rechtlicher Art
- Höchstmaß an Einwirkungs- und Abwehrbefugnissen
Besitz i.S.d. §§ 854 ff. BGB
Grundsatz: tatsächliche Gewalt über die Sache
- derjenige, der einem anderen bewegliche Gegenstände (Auto, Rad) leiht oder leer stehende Räumlichkeiten vermietet, behält zwar mittelbaren (§ 868 BGB) Besitz, hat aber keinen Gewahrsam
- nach dem Tod einer Person sind deren Sachen zunächst gewahrsamslos; keine automatische Neubegründung durch den Erben
Mitgewahrsam (gleichgeordnet oder unter-/übergeordnet)
Gleichgeordnetes Mitgewahrsam: Beide Gewahrsamsinhaber können eine Wegnahme begehen
Mehrstufiges Gewahrsam: Nur der Untergeordnete kann dem Übergeordneten gegenüber eine Wegnahme begehen
Gewahrsamslockerung
Sachen in Wohnung, während Familie im Urlaub, geparktes KFZ
-> beseitigt den Gewahrsam nicht
Gewahrsamsenklave
Gegeben, wenn: kleine Gegenstände im Supermarkt oder in der Wohnung des Eigentümers in die Hosentasche oder mitgeführte Tasche gesteckt werden, zB CD im Geschäft einstecken
- bereits mit Einstecken vollendete Wegnahme, obwohl sich der Täter mit der Sache noch in der generellen Gewahrsamssphäre befindet
Gewahrsamsbruch
Aufhebung des ursprünglichen Gewahrsams ohne/gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers
- nicht gegen den Willen bei Diebesfalle, da hier das Opfer mit der Aufhebung des Gewahrsams einverstanden ist
-> keine eigene Handlung, sondern nur den Umstand, dass der Gewahrsamsbruch gegen/ohne den Willen den vormaligen Gewahrsamsinhabers vollzogen werden muss
Begründung neuen Gewahrsams
Täter oder ein Dritter durch den Täter hat Sachherrschaft erlangt und der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber kann nicht mehr über die Sache verfügen
Tatbestandsausschließendes Einverständnis
- nicht nachträglich i.S.d. § 184 BGB möglich
- modifiziertes Einverständnis bei Warenautomaten; daher Wegnahme bei unsachgemäßer Bedienung
- Diebstahl kein heimliches Delikt -> Beobachtung durch Ladendetektiv schließt Diebstahl nicht aus
Selbstbedienungsläden
Wer in Selbstbedienungsläden Waren im Einkaufswagen versteckt (mit Jacke/Werbeprospekten), um sie vor dem Kassenpersonal zu verbergen
-> Erlangt Gewahrsam erst, wenn das Kassenpersonal seine Abfertigung abgeschlossen hat
-> Vollendet ist Diebstahl deshalb erst dann: wenn Kassiervorgang abgeschlossen ist
-> danach wird nach allg. Verkehrsauffassung die Ware dem Kunden zugeordnet
-> dabei kommt es nicht auf die Entfernung von der Kasse, fortdauernde Beobachtung oder auf Größe/Gewicht der Beute an
-> Beendet ist der Diebstahl erst, dann, wenn: Gewahrsam des Täters eine gewisse Festigung oder Sicherung erreicht hat
-> bei kleinen Dingen mit Verlassen des fremden Herrschaftsbereichs der Fall
-> bei größeren erst mit Betreten der eigenen Wohnung/des Verstecks
Chronologische Prüfungsreihenfolge
- Wie ist die Gewahrsamsausgangslage?
- Gewahrsamsänderung durch das Verhalten des Täters?
- Ist die Gewahrsamsänderung als Gewahrsamsbruch zu werten?
Versuch
Gem. § 242 II strafbar
Vollendung
Vollendet ist die Tat mit Vollzug der Wegnahme, d.h. mit der Begründung neuen Gewahrsams
Beendigung
Beendet, wenn der Täter den Gewahrsam gefestigt und gesichert hat
Unbeendet, wenn der Täter sich noch im Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers oder in der Nähe des Tatorts befindet
Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Zueignungsabsicht
a) Zueignung
b) Enteignung
c) Aneignung
Zueignungsabsicht a) Zueignung
Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch dauerhafte Enteignung und zumindest vorübergehende Aneignung (se ut dominum gerere)
Zueignungsabsicht b) Enteignung
Endgültige Verdrängung des Eigentümers aus der Herrschaftsposition
Zueignungsabsicht c) Aneignung
Zumindest vorübergehende Einverleibung in eigenes oder fremdes Vermögen
(-) bloße Sachentziehung
(+) eigennütziger Verbrauch
m.M. Substanztheorie: Gewinnung der fremden Sache ihrer Substanz nach
m.M. Sachwerttheorie: Gewinnung der fremden Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach
h.M. Vereinigungstheorie: Gewinnung der fremden Sache nach ihrer Substanz oder ihrem wirtschaftlichen Wert
Zueignungsabsicht c) Aneignung
Rückgaben
Rückgabe nach Gebrauch ohne Wertverlust (Gebrauchsanmaßung); keine dauerhafte Enteignung, daher § 242 (-)
Wegnahme und Rückverkauf der Sache an den Eigentümer
h.M. § 242 (+) der wirtschaftliche Wert der Sache wird dadurch entzogen, dass der Eigentümer die Sache nicht aufgrund seiner Rechte als Eigentümer zurückerlangt, sondern nur durch einen Neuerwerb
a.A. keine Zueignung, da weder Sachwert noch Substanz entzogen; mitbestrafte Vortat zum Betrug
Rückgabe nach längerer Zeit (zB Buch aus Buchhandlung, gelesen, zurückgebracht)
h.M. Zueignung (+), da die Dauer des Gebrauch einer Entwertung gleichkommt: Dem Buch wurde der Neuverkaufswert entzogen, a.A.: Keine Zueignung, nur Gebrauchsanmaßung
Zueignungsabsicht c) Aneignung
Entwendung von Legitimationspapieren
Wegnahme eines fremden Sparbuchs
-> Ziel: Nach Abhebung eines Teilbetrags an den Eigentümer zurückgeben
-> verwirklicht § 242 I
Sparbücher: qualifizierte Legitimationspapiere iSd § 808 BGB
- Gläubiger namentlich genannt
- mit Bestimmung aufgegeben, dass Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde zu Leisten braucht
- Sparbuch als fremde bewegliche Sache
- Zueignungsabsicht: Wenn Täter sich unter Anmaßung der Rechte des Eigentümers den im Sparbuch verkörperten Sachwert verschaffen will
-> das dem Sparbuchdiebstahl nachfolgende Abgeben des Geldes, an dem der Täter durch Einigung und Übergabe gem. § 929 S. 1 BGB Eigentum erlangt, hat mit der Vollendung des vorausgegangenen Diebstahls nichts mehr zu tun
-> Strafbarkeit gem. § 263 kommt in Betracht