§ 242 Diebstahl Flashcards
Sache
Körperlicher Gegenstand, unabhängig vom Wert und vom Aggregatzustand
- nicht geistiges Eigentum; auch Tiere
(-) menschliche Körperteile
(+) abgetrennte Teile des menschlichen Körpers, str. Implantate nach deren Einsetzung
(-) elektrische Energie (§ 248c erforderlich)
Beweglich
Tatsächlich fortschaffbar
Fremd
Im Eigentum eines anderen stehend
- sachenrechtliche Beurteilung
- bei Miteigentum oder Gesamteigentum ist die Sache für die Einzelnen auch fremd
(-) herrenlose Sachen (durch Dereliktion)
Leichen sind nach h.M. Sachen (a.A. Rückstand der Persönlichkeit), aber sie sind nie fremd, da sie dem Rechtsverkehr entzogen sind und an ihnen kein Eigentum begründet werden kann (§ 168 möglich)
ABER (+) bei Leichen, die nicht zur Bestattung bestimmt sind (Mumien, Anatomieleichen, Plastinate)
(+) Sammelgut, das für gemeinnützige Organisationen auf die Straße gestellt wurde
Wegnahme
Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam
Tatsächliche Sachherrschaft, die von entsprechendem Herrschaftswillen einer (h.M. natürlichen) Person getragen ist.
- rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das dem Gewahrsamsinhaber kraft seines faktischen Könnens eine physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache verschafft (Herrschaftssphäre)
- rechtliches Dürfen irrelevant
- ausreichend: genereller Gewahrsamswille (Bsp. vergessener Schirm/ Inhaber eines räumlich abgegrenzten Herrschaftsbereiches hat nach der Verkehrsanschauung immer den Willen, die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben, über alle Dinge auszuüben , die sich innerhalb des Bereiches befinden und an denen nicht noch ein besonderer Gewahrsam eines anderen besteht)
Eigentum
Dingliches Recht, bildet Sachherrschaftsbeziehung rechtlicher Art
- Höchstmaß an Einwirkungs- und Abwehrbefugnissen
Besitz i.S.d. §§ 854 ff. BGB
Grundsatz: tatsächliche Gewalt über die Sache
- derjenige, der einem anderen bewegliche Gegenstände (Auto, Rad) leiht oder leer stehende Räumlichkeiten vermietet, behält zwar mittelbaren (§ 868 BGB) Besitz, hat aber keinen Gewahrsam
- nach dem Tod einer Person sind deren Sachen zunächst gewahrsamslos; keine automatische Neubegründung durch den Erben
Mitgewahrsam (gleichgeordnet oder unter-/übergeordnet)
Gleichgeordnetes Mitgewahrsam: Beide Gewahrsamsinhaber können eine Wegnahme begehen
Mehrstufiges Gewahrsam: Nur der Untergeordnete kann dem Übergeordneten gegenüber eine Wegnahme begehen
Gewahrsamslockerung
Sachen in Wohnung, während Familie im Urlaub, geparktes KFZ
-> beseitigt den Gewahrsam nicht
Gewahrsamsenklave
Gegeben, wenn: kleine Gegenstände im Supermarkt oder in der Wohnung des Eigentümers in die Hosentasche oder mitgeführte Tasche gesteckt werden, zB CD im Geschäft einstecken
- bereits mit Einstecken vollendete Wegnahme, obwohl sich der Täter mit der Sache noch in der generellen Gewahrsamssphäre befindet
Gewahrsamsbruch
Aufhebung des ursprünglichen Gewahrsams ohne/gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers
- nicht gegen den Willen bei Diebesfalle, da hier das Opfer mit der Aufhebung des Gewahrsams einverstanden ist
-> keine eigene Handlung, sondern nur den Umstand, dass der Gewahrsamsbruch gegen/ohne den Willen den vormaligen Gewahrsamsinhabers vollzogen werden muss
Begründung neuen Gewahrsams
Täter oder ein Dritter durch den Täter hat Sachherrschaft erlangt und der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber kann nicht mehr über die Sache verfügen
Tatbestandsausschließendes Einverständnis
- nicht nachträglich i.S.d. § 184 BGB möglich
- modifiziertes Einverständnis bei Warenautomaten; daher Wegnahme bei unsachgemäßer Bedienung
- Diebstahl kein heimliches Delikt -> Beobachtung durch Ladendetektiv schließt Diebstahl nicht aus
Selbstbedienungsläden
Wer in Selbstbedienungsläden Waren im Einkaufswagen versteckt (mit Jacke/Werbeprospekten), um sie vor dem Kassenpersonal zu verbergen
-> Erlangt Gewahrsam erst, wenn das Kassenpersonal seine Abfertigung abgeschlossen hat
-> Vollendet ist Diebstahl deshalb erst dann: wenn Kassiervorgang abgeschlossen ist
-> danach wird nach allg. Verkehrsauffassung die Ware dem Kunden zugeordnet
-> dabei kommt es nicht auf die Entfernung von der Kasse, fortdauernde Beobachtung oder auf Größe/Gewicht der Beute an
-> Beendet ist der Diebstahl erst, dann, wenn: Gewahrsam des Täters eine gewisse Festigung oder Sicherung erreicht hat
-> bei kleinen Dingen mit Verlassen des fremden Herrschaftsbereichs der Fall
-> bei größeren erst mit Betreten der eigenen Wohnung/des Verstecks
Chronologische Prüfungsreihenfolge
- Wie ist die Gewahrsamsausgangslage?
- Gewahrsamsänderung durch das Verhalten des Täters?
- Ist die Gewahrsamsänderung als Gewahrsamsbruch zu werten?