Definitionen § 259 Flashcards

1
Q

Absatz

A

ist die mit dem Vortätet einverständliche rechtsgeschäftliche Übertragung einer Sache gegen Entgelt.

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2
Q

Der Hehler verschafft sich oder einem Dritten einer Sache,

A

wenn er selbst oder ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt an der Sache im Einvernehmen mit dem Vortätet derart erlangt, dass er eigenständig und unabhängig von dem Vortätet zu eigenen Zwecken darüber verfügen kann.

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3
Q

Absetzen

A

bedeutet die Unterstützung des Vortäters beim Weiterschieben der Sache durch selbstständiges Handeln.
- Tätigeren für fremde Rechnung aber in eigener Regie
- Absetzen erhält vom Vortätet idR eine tatsächliche Verfügungsgewalt (= unmittelbaren Besitz) über die Sache und diese Verfügungsgewalt gibt er dann für den Vortäter an einen Dritten weiter

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4
Q

Absatzhelfen

A

ist die weisungsabhängige unselbstständige Unterstützung, die dem Vortäter bei dessen Absatzbemühung gewährt wird.
Der Absatzhelfer sorgt dafür, dass die Sache aus der Hand des Vortäters in die Hand des Erwerbers gelangt, er selbst hat also im Gegensatz zum Absetzer keine tatsächliche Verfügungsgewalt an der Sache erlangt, sondern vermittelt nur die Übertragung daran

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5
Q

Muss zur Vollendung der Absatzhilfe auch ein tatsächlich gelungener Abwart der Sache gehören?

A

Für die Deliktsvollednung des § 259 I in der Form des Absetzens ist erforderlich, dass der Absatz auch tatsächlich gelingt; andernfalls kommt nur Versuchsstrafbarkeit in Betracht
-> gilt auch für die Variante der Absatzhilfe

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6
Q

Sich verschaffen

A

bedeutet die Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit dem Vorbesitzer.

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7
Q

Merkmal: Sich Verschaffen
Liegt das Einvernehmen des Vorbesitzers vor, wenn der Täter dem Vorbesitzer die Sache zwar nicht stiehlt, dafür aber abnötigt?

A

e.A.
Soll für Einvernehmen genügen
- auch bei abgenötigten Handlungen, immer noch (wenn auch erzwungener) Wille des Genötigten

BGH
Verschaffen scheidet aus, wenn der Täter dem Vorbesitzer die Beute abnötigt

(+)
- Verschaffen muss mit dem Kauf vergleichbar sein
-> Handlung gegen den Willen scheidet aus
- Systematische Erwägung: §§ 257, 258 setzen beide Hilfeleistung zugunsten des Vortäters voraus -> muss auch für § 259 gelten
-> Abnötigen kein Handeln zu Gunsten den Vortäter
- Strafgrund: Hehler strafbar, weil in einverständlichen Zusammenwirken mit den Vortäter, neue Gefahr für die Rechtsordnung durch Aufrechterhalten der rechtswidrigen Besitzlage

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8
Q

Tauglicher Gegenstand der Hehlerei
Ersatzhehlerei

A

-> nur solche, die unmittelbar aus der Vortat erlangt sind (nicht mittelbar, geklautes Geld, nicht die damit gekaufte Sache)
-> Ersatzhelerei nach allgemeiner Ansicht straflos
- Wortlautargument
- je weiter die abhanden gekommene Sache vom Berechtigten entfernt wird, desto schwieriger ist es, den Weg nachzuverfolgen und die Sache dann letztlich noch zurückzubekommen
- gilt auch für Geldscheine (gewechselt)

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9
Q

Teilnehmer als Hehler

A

ältere Ansicht
- Teilnehmer scheiden als Hehler aus

h.M.
- Teilnehmer an der Vortat erfüllt den Tatbestand der Hehlerei
-> Wortlaut im Einklang
-> Zweck des § 259 I (Weiterschieben deiktisch erlangter Sachen verhindern)

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