Definitionen § 253, 255 (räuberische Erpressung) Flashcards
Drohung
ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Empfindlich
ist das angeordnete Übel, wenn seine Ankündigung geeignet erscheint, Nötigungsadressaten zu dem gewünschten Verhalten zu motivieren, und von diesem nicht erwartet werden kann, der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten.
Gegenwärtig
ist eine Gefahr, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter (natürlicher) Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Vermögensverfügung
ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das sich bei dem Verfügenden oder einem Dritten unmittelbar vermögensmindernd auswirkt,
Verwerflich
ist ein Verhalten, wenn es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles einen erhöhten Grad sozialethischen Missbilligungen der für den erstrebten Zweck abgewandten Mittel aufweist.
Systematik
§§ 253, 255, 250
-> doppelte Qualifizierung des § 253
- § 255 ist Qualifikation zu § 253
- § 250 ist auch Qualifikation zu § 255
Unterscheidung § 255 von § 253
Gewalt oder Drohung bei § 255 muss stets gegen Personen gerichtet sein.
Zielrichtung der Nötigungsmittel bei § 2555 kann alles andere sein, insbesondere Sachen.
Abgrenzung Raub von Erpressung
Welche Qualität muss das abgenötigte Verhalten des Opfers haben?
BGH
- stellt auf das äußere Erscheinungsbild ab
- verzichtet auf die Betrachtung des inneren Willens des Opfers -> also auch auf Erfordernis der Vermögensverfügung, die immer willentliches Handeln des Opfers voraussetzt
-> Erpressung liegt vor, wenn das Opfer die Sache nach außen erkennbar herausgibt
-> Raub liegt vor, wenn der Täter die Sache nimmt
Wegnahme -> § 249
Weggabe -> §§ 253, 255
Hintergrund:
§ 249 I soll Qualifikation gegenüber §§ 253, 255 sein
-> Wegnahem nach § 249 I zugleich eine Duldung der Wegnahme
-> Raub (als lex specials) erfüllt zugleich den Tatbestand der räuberischen Erpressung
h.L.
Stellt nicht zwingend auf das äußere Erscheinungsbild ab, sondern auf die innere Willensrichtung des Opfers
- verlangt für § 253 eine freiwillige Vermögensverfügung -> muss willensgesteuertes Verhalten des Opfers vorliegen
Hintergrund:
- räuberische Erpressung als Selbstschädigungsdelikt
- Raub und räuberische Erpressung schließen sich gegenseitig aus
-> Abgrenzung danach, ob das Opfer selbst unter dem Eindruck qualifizierter Nötigungsmittel eine Verhaltensweise erblickt, das Nötigungsmittel entweder hinzunehmen oder abzuwehren
oder
ob es davon ausgeht, es werde den Gewahrsam auf jeden Fall verlieren und habe keine irgendwie geartete Wahlmöglichkeit mitzuwirken
Scheinwaffen
Ein Instrument, das nur beim Opfer als gefährlich empfunden wird (scheint nur gefährlich), es objektiv aber gar nicht ist.
Scheinwaffenproblematik
Gesetzesänderung 1998
- Gesetzesmaterielien ausdrücklich aufgenommen
- Wortlaut der Norm: § 250 I Nr. 1b -> sonst ein Werkzeug -> neben den gefährlichen aus Nr. 1a auch die ungefährlichen erfasst -> Scheinwaffen (+)
Als Scheinwaffe gilt aber nicht alles:
Der benutzte Gegenstand muss schon objektiv (also ohne zusätzliche Täuschung) dazu geeignet sein, das Opfer aufgrund seiner im Regelfall visuellen Wahrnehmung einzuschüchtern.
Finaler Zusammenhang zwischen §§ 253, 255
Zwischen dem vom Täter angewandten Nötigungsmittel und der Vermögensverschiebung muss, um den TB der §§ 253, 255 zu erfüllen, immer ein zielgerichteter (=finaler) Zusammenhang bestehen.
Der Täter muss das Nötigungsmittel anwenden, um die Herausgabe des Vermögensgegenstandes zu erzwingen.
-> nur unter diesen Umständen verdient er eine höhere Strafe
-> Finalzusammenhang als streng subjektives Element, wird im Fallaufbau auch im subjektiven Tatbestand, im Vorsatz erörtert
Konkludente Drohung
- kann sich daraus ergeben, dass der Täter dem Opfer durch sein Verhalten zu verstehen gibt, er werde zuvor zu anderen Zwecke angewendete Gewalt nunmehr zur Erzwingung der jetzt erstrebten vermögensschädigenden Handlung des Opfers bzw. dessen Duldung der beabsichtigten Wegnahme fortsetzen oder wiederholen.
!!Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung enthält noch keine Drohung
Kann auch bei einer vom mit vis absoluta genötigten Opfer geduldeten Wegnahme der Tatbestand der §§ 253, 255 erfüllt sein, oder ist hierfür stets eine die Wegnahme ausschließende Verfügung, also ein freiwilliges Handeln des Opfers erforderlich?
BGH
Sämtliche gewaltsame oder mit Drohung gegen Personen verwirklichte Vermögensverschiebungen werden von der räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 erfasst.
- räuberische Erpressung als Auffangtatbestand der gesamten Gewaltsamen Vermögensdelikte
- Raub als Spezialfall der räuberischen Erpressung
-> Vermögensverfügung und vis absoluta fallen darunter
Grund: Bestreben alle gewaltsam herbeigeführten Vermögensbeschädigungen gleich hart zu bestrafen
- kriminalpolitische Erwägung
h.L.
Räuberische Erpressung ist nicht der Grund- bzw. der Auffangtatbestand der gewaltsamen Vermögensdelikte
- Raub und die räuberische Erpressung sollen sich gegenseitig ausschließen
Wortlaut:
-> “dadurch”: unmittelbarer Zusammenhang gefordert
- Wegnahme und Handeln, Dulden, Unterlassen mit Mindestmaß an Dispositionsfreiheit-> selbstständiger Akt
-> bei vis absoluta keine Wahl mehr
-> 2 völlig unterschiedliche Delikte
-> Raub: Wegnahme mit Zueignungabsicht
-> Räuberische Erpressung: Opfer verliert mittels einer Verfügung die Sache
-> bei Wegnahme unter vis absoluta aber ohne Zueignungsabsicht scheidet beides aus
=> Wird nur relevant, wenn der Täter eine Sache wegnimmt, ihm aber für § 249 ein anderes Merkmal fehlt
Frage: Trotz unstreitiger Wegnahem noch die §§ 253, 255?
Täter holt sein Auto aus der Werkstatt ab, schlägt den Reparateur nieder und verschwindet mir seinem Auto
§ 249 (-), wegen fremder Sache
BGH
§§ 253, 255 (+)
-> keine fremde Sache erforderlich
-> Auffangtatbestand für jede gewaltsame Vermögensverschiebung
Literatur
§§ 253, 255 (-)
-> setzt ja Vermögensverschiebung voraus
Finaler Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme
h.M.
räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahem und subjektiv finale Verknüpfung
Arg.: schon bei finaler Verknüpfung besondere Gefährlichkeit des Raubes gegeben; Wortlaut
a.A.
Kausalzusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme