§ 123 Flashcards

1
Q

Wenn Täter einen dem Publikumsverkehr offen stehenden Raum mit deiktischer Absicht betritt d.h. eine generelle Eintrittserlaubnis zur Ausführung unerlaubter bzw. unerwünschter Handlungen missbraucht. § 123?

A

ältere Stimmen
- Eindringen auch die Überwindung eines geistigen Hindernisses -> entgegenstehender Wille des Hausrechtsinhabers -> dieser will Dieben gerade keinen Zutritt zu seinen Räumen gewähren

Dagegen:
- ungereimt die straflose Vorbereitungsphase des § 242 I zu bestrafen

h.K,
- Motivation des Täters kann nicht das objektive Erfordernis eines tatsächlich entgegenstehenden Willens ersetzen
- Täter muss mit seinem Verhalten oder Aussehen den Rahmen der generellen Zutrittserlaubnis überschreiten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly