§ 123 Flashcards
Wenn Täter einen dem Publikumsverkehr offen stehenden Raum mit deiktischer Absicht betritt d.h. eine generelle Eintrittserlaubnis zur Ausführung unerlaubter bzw. unerwünschter Handlungen missbraucht. § 123?
ältere Stimmen
- Eindringen auch die Überwindung eines geistigen Hindernisses -> entgegenstehender Wille des Hausrechtsinhabers -> dieser will Dieben gerade keinen Zutritt zu seinen Räumen gewähren
Dagegen:
- ungereimt die straflose Vorbereitungsphase des § 242 I zu bestrafen
h.K,
- Motivation des Täters kann nicht das objektive Erfordernis eines tatsächlich entgegenstehenden Willens ersetzen
- Täter muss mit seinem Verhalten oder Aussehen den Rahmen der generellen Zutrittserlaubnis überschreiten