§ 267 Flashcards

1
Q

Urkunde

A

verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist.

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2
Q

Verkörperte Gedankenerklärung

A
  • stofflich fixierte Gedankenerklärung einer Person
    -> Grenzen zu rein mündlich oder sonst vergänglichen Gedankenäußerungen, die nicht dem Urkundenbegriff unterliegen

=> Perpetuierungsfunktion einer Urkunde (perpetuell = dauernd)

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3
Q

Geeignet und bestimmt, im Rechtsverkehr Beweise zu erbringen

A
  • muss nach objektiven Kriterien geeignet sein, für rechtserhebliche Tatsachen Beweise zu erbringen

=> Beweiseignung und -bestimmung
=> Beweisfunktion der Urkunde

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4
Q

Aussteller muss erkennbar sein

A
  • muss Aussteller bezeichnen
    -> auf bestimmte Person/Behörde hinweisen, die als Urheber und Garant hinter der urkundlichen Erklärung steht

=> Garantiefunktion der Urkunde

-> erst durch den sichtbaren Urheber erhält die Urkunde einen Beweiswert (so, dass erkennbar ist, wer hinter der Erklärung steht)

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5
Q

3 gliedriger Urkundenbegriff

A
  1. Verkörperte Gedankenerklärung
    -> Perpetuierungsfunktion
  2. Geeignet und bestimmt, im Rechtsverkehr Beweise zu erbringen
    -> Beweisfunktion
  3. Ausstellererkennbarkeit
    -> Garantiefunktion
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6
Q

Unechtheit einer Urkunde

A

Wenn sie den Anschein erweckt, von einer anderen Person als ihrem wirklichen Aussteller herzurühren (sog. Identitätstäuschung).

Anders:
Urkunde ist unecht, wenn der wirkliche und der erkennbare Aussteller nicht identisch sind.

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7
Q

Lügen als Tatbestandsverwirklichung des § 267?

A
  • solange Rechtsverkehr weiß, an wen er sich hinsichtlich der Lüge halten kann, erfüllt sie nicht das Merkmal der Unechtheit einer Urkunde

-> § 267 soll nicht vor Lügen schützen, SONDERN davor, dass rechtserhebliche Erklärungen in den Verkehr gelangen und der wirkliche Urheber dieser Erklärung nicht ermittelt werden kann

  • schriftliche Lüge bleibt nicht straflos -> § 263
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8
Q

Aussteller iSd § 267

A

ist derjenige, der geistig hinter der jeweiligen Erklärung steht und sie damit als eigene Erklärung im Rechtsverkehr für sich gelten lässt.
Er braucht die Erklärung nicht notwendig persönlich (körperlich) erstellt zu haben, sondern kann sich auch eine fremde Erklärung zu eigen machen.

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9
Q

Geistigkeitstheorie

A

Erkennbarer Aussteller hat die Erklärung nicht persönlich (mit eigener Hand) angefertigt, will sie aber als eigene Erklärung für sich gelten lassen.
-> will sich mit fremder, von einem anderen angefertigter Erklärung trotzdem binden/ sie sich als eigene zurechnen lassen

Frage nach Aussteller:
Steht er geistig hinter der fremden Erklärung bzw. will er es?

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10
Q

Verfälschen

A

ist das nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, das den Anschein erweckt, als habe der Aussteller die Erklärung von Anfang an so abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt; das Ergebnis der Verfälschung muss stets eine Urkunde sein.

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11
Q

PROBLEM
Wenn das Ergebnis einer Verfälschung nach § 267 I Var. 2 immer eine Urkunde sein muss, liegt in jeder Verfälschung wieder ein Herstellen einer neuen unechten Urkunde (also § 267 I Var. 1)?

VERHÄLTNIS § 267 I Var. 1 und Var. 2?

A

h.M.
- 2. Var. ist Spezialfall der 1. Var. (verdrängt diese beim Vorliegen der Voraussetzungen)

eigenständige Bedeutung, ohne paralleles Vorliegen erlangt die 2. Var.:
- wenn der ursprüngliche Aussteller seine eigene echte Urkunde nachträglich abändert (nach Verlust der Verfügungsgewalt oder Veränderungsbefugnis)
-> dann entsteht keine neue unechte, sondern neue echte Urkunde -> Verfälschungstatbestands aber erfüllt

a.A.
- fehlt an Identitätstäuschung (Aussteller will sich an Erklärung festhalten lassen)
- geschützte Echtheit nicht betroffen
- nur schriftliche Lüge
- § 274 unberührt, außer Verändernde Nachteilszufügungsabsicht

  • Ergebnis eines Verfälschungsvorgangs iSd § 267 I Var. 2 muss stets eine unechte Urkunde sein
    -> bei nachträglicher Abänderung nur Platz für § 274 I, wenn die Voraussetzungen vorliegen
    Arg.:
  • Strafzweck der Norm
  • Entfall der Bestrafung nach § 267, wenn der ursprüngliche Aussteller seine eigene Urkunde nachträglich abändert
    Kritik:
  • Existenz der Var. 2 lässt sich nicht begründen (eigenständige Bedeutung), es müsste dann in jeder Verfälschung auch ein Herstellen iSd Var. 1 vorliegen
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12
Q

Verlust der Abänderungsbefugnis

A

Wer seine eigene echte Urkunde nach Verlust der Abänderungsbefugnis doch noch verändert, stellt zwar wieder eine echte Urkunde her, erfüllt aber trotzdem den Verfälschungstatbestand des § 267 I

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13
Q

Gebrauchen iSd § 267 I Var. 3

A

bedeutet, die Urkunde der sinnlichen Wahrnehmung des zu Täuschenden zugänglich zu machen, etwa durch Vorlegen.

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14
Q

Einheitliche Tat der Urkundenfälschung

A

idR stellen Täter die Urkunde nicht nur her oder verfälschen sie, sondern verwenden sie auch für den vorhergesehenen Zweck

REGEL:
Das vom Täter von vornherein beabsichtigte Gebrauchen einer hergestellten oder verfälschten Urkunde stellt keinen neuen Strafgrund dar, sondern gehört zur einheitlichen Tat der Urkundenfälschung, die auch nur einmal als Urkundenfälschung bestraft wird.

-> In der Prüfung:
Gebrauchsvariante definieren und subsumieren, einheitlich erfüllten Tatbestand der Urkundenfälschung ansprechen

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15
Q

Offene Anonymität

A
  • Person existiert offensichtlich nicht
  • mangelt an erkennbarem Aussteller
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16
Q

Ausstellererkennbarkeit bei Namenstäuschung

A
  • spielt für den Rechtsverkehr keine Rolle, ob die in der Urkunde genannte und damit für den Rechtsverkehr erkennbare Person einschließlich der Adresse überhaupt existent sind
    -> muss nur ein unter Umständen auch fiktiver Aussteller erkennbar sein
17
Q

Folgen der Namenstäuschung

A

e.A.
- mangelt schon an der Unechtheit einer Urkunde
-> objektiver TB (-)

Beurteilung der Echtheit bei schlichter Namenstäuschung:
- Namensangabe in der konkreten Situation für die Beteiligten von Bedeutung?
- wenn Rechtsverkehr das Interesse an der Identitätstäuschung fehlt, fehlt auch Identitätstäuschung

Relevantes Entscheidungskriterium:
Absicht des Täters
-> Aussteller gewillt, trotz Namenstäuschung aus Erklärung verpflichten zu lassen?
Subjektive Seite hat schon Auswirkungen auf objektives Merkmal der Echtheit

a.A.
- liegt objektiv eine unechte Urkunde vor, mangelt es trotzdem an Täuschungsabsicht
-> subjektiver Tatbestand (-)
=> strenges Echtheitsprinzip
Arg.:
- einziges Identitätsmerkmal einer Person ist Name, mit der Folge, dass Namenstäuschung = Identitätstäuschung iSd § 267
- ob er sich binden lassem will, kann erst im subjektiven Tatbestand mit der Täuschungsabsicht berücksichtigt werden

18
Q

Von was ist die strafrechtliche Beurteilung der Namenstäuschung abhängig?

A

Von der hinter der Täuschung steckenden Absicht des Täters
- Verschaffen eines Vermögensvorteils durch Vereitelung des Beweiswertes der Urkunde (auch neben anderen Zwecken)
- darauf gerichtete Absicht reicht aus

Untersuchung der Absicht
- nicht von Sinneswandel irritieren lassen
- spielt keine Rolle, ob Rechnung später bezahlt wird
-> Absicht, sich Vermögensvorteil zu verschaffen und Rechtsverkehr zu täuschen, entfällt nicht
-> erforderlicher Vorsatz und deliktsspezifische Absichten des Täters müssen zum Zeitpunkt der Ausführungshandlung des Delikts vorliegen

19
Q

Urkundenfälschung trotz Zeichnen mit richtigem Namen?

A
  • richtiger Name, aber Verwendung verschiedener Kombinationen des Familien- und Vornamens

Rspr.:
- mit richtigem Namen unterschriebene Urkunde ist unecht iSd § 267, wenn damit Eindruck erweckt werden soll, dass Urkunde von anderer Person stammt als derjenigen, die sie tatsächlich hergestellt hat
- zweite Identität wird vorgetäuscht
- Identifikation des eigentlichen Ausstellers erschwert/unmöglich
- Verlässlichkeit des Beweisverkehrs tangiert

Gegenauffassung:
- wird nur vorgetäuscht, dass der Besteller mit keiner der in den Kundendateien erfassten Personen identisch ist
- außerhalb der Urkunde angesiedelte Identitätstäuschung tangiert das Rechtsgut des § 267 nicht, kann allenfalls Betrugshandlung sein
- Besteller wollte Garantiefunktion der Urkunde wahren, indem er sich selbst als Aussteller benannte
-> für § 267 kommt es darauf an, dass Aussteller sich nicht an der Urkunde festhalten lassen will: bei Verwendung eigener, verschiedener Namen nicht gegeben

20
Q

Fotokopie als verkörperte Gedankenerklärung

A
  • keine im Original stehende Gedankenerklärung, sondern nur bildliche Wiedergabe der in einem anderen Schriftstück verkörperten Erklärung
    -> Prüfung eigentlich zu beenden, weil diese Erklärung keinen für § 267 ausreichenden gedanklichen Inhalt hat
21
Q

Fotokopie als Beweis im Rechtsverkehr

A
  • Kopie als bildliche Wiedergabe des Originals mit gleichem Inhalt
    -> ist dieser gedankliche Inhalt überhaupt für den Rechtsverkehr beweiskräftig?
    -> auch an der Stelle könnte man Prüfung beenden
22
Q

Fotokopie und Ausstellererkennbarkeit

A

Man sieht der Kopie nicht an, wer den Knopf des Kopiergeräts gedrückt und damit diese Kopie tatsächlich hergestellt hat, das weiß man nur vom Original
-> Ausstellererkennbarkeit (-)

a.A.
Kopien kommt Urkundseigenschaft zu, weil Kopie im Rechtsverkehr längst geläufig und als gleichwertiger Ersatz für das Original von jedermann anerkannt ist
- Kopie muss auch Vertrauen seitens der Rechtsordnung genießen und von § 267 geschützt sein

23
Q

Gebrauchsvariante des § 267 I bei Fotokopien

A

Täter muss:
1. Unechte Urkunde herstellen/verfälschen
2. Diese dann kopieren
3. Die Kopie dieser vorher erstellten unechten oder verfälschten Urkunde dem Rechtsverkehr zugänglich machen

24
Q

Besonderheiten bei Fotokopien

A
  1. Beglaubigung einer Fotokopie (auch privat) stellt eine Urkunde dar
    -> Beglaubigung und Kopie = zusammengesetzte Urkunde
  2. Fotografischen Reproduktionen haben Urkundseigenschaft, wenn sie so geschickt hergestellt sind, dass man den Unterschied zum Original nicht erkennt
  3. Fotokopien sind nach h.M. keine technischen Aufzeichnungen iSd § 268 II
    -> fehlt an Darstellung, die durch ein technischen Gerät ganz oder zum Teil selbstständig bewirkt wird
  4. Ausgedruckte E-Mails keine Urkunden
    -> Urheber nicht mit der Mail ausdruckenden Person identisch
25
Q

Telefax und § 267

A
  1. Indem man einem anderen eine unechte Urkunde zufaxt, ist § 267 Var. 3 erfüllt
    -> Faxen dann Gebrauchen der Urkunde dar, die man auf Fax gelegt hat
  2. Str.: Ist der Ausdruck, der beim Empfänger ankommt, dann wieder eine neue unechte Urkunde und die Variante des Herstellens einer neuen Urkunde ist erfüllt?

e.A.
- Fax = neue Urkunde, weil Fax heutzutage wie Original akzeptiert
- Fax sieht man im Gegensatz zu Fotokopie an, von wem es stammt
- gilt nicht, wenn Fax als Datei im PC gespeichert wird und dort angesehen wird -> fehlt an Verkörperung der Erklärung und damit an Urkundenbegriff

a.A.
- Fax soll so wie der Kopie keine Urkundseigenschaft zukommen
-> nur bildliche Wiedergabe des Originals, fehlt an Urkunde mit eigenem Erklärungsinhalt

26
Q

Zusammengesetzte Urkunde

A

Liegt vor, wenn sich eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt zu einer Beweiseinheit verbindet.
Hierbei ist auch zulässig, dass anstelle der Gedankenerklärung ein Beweiszeichen tritt, das für sich allein betrachtet keinen Erklärungsinhalt hat, indessen diesen durch die Verbindung mit dem Bezugsobjekt erlangt.

  • Beweiszeichen
  • Bezugsobjekt
  • hinreichend räumlich feste Verbindung
27
Q

Beispiele zusammengesetzte Urkunde

A

Autokennzeichen + Auto
Prüfplakette des TÜV + Kennzeichen
Striche + Bierdeckel
Künstlerzeichen + Bild
Ohrmarke + Kuh
eingestanzte Fahrgestellnummer + Rahmen

28
Q

Hinreichend räumlich feste Verbindung bei zusammengesetzten Urkunden

A

Verbindung zwischen Erklärung und Objekt muss dergestalt dargestellt dauerhaft, räumlich fest sein, dass der Rechtsverkehr hieraus einen vom Aussteller geschaffenen Bindungswillen bezüglich seiner Erklärung ersehen kann.
-> nur so kommt Verbindung Urkundsqualität zu

29
Q

Vertauschen von Preisschildern (Jacken)
Täuschung des Rechtsverkehrs

A

Täter handelt zur Täuschung des Rechtsverkehrs nur dann iSd § 267, wenn er den Getäuschten durch den gedanklichen Inhalt der Urkunde zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen will.

  • wenn (-)
  • § 274 I Nr. 1 -> dolus directus 2. Grades reicht aus
30
Q

Verhältnis § 267 - § 274

A

Wer echte Urkunde verfälscht, muss sie verändern
-> alte ist entweder weg (=vernichtet) oder beschädigt
-> erfüllt, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, auch immer den TB des § 274 I Nr. 1

Bei § 274 I:
Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen
-> aber dolus directus 2. Grades reicht aus (unbedingtes Wissen)

31
Q

Abgrenzung Beweiszeichen <-> Kenn- und Unterscheidungszeichen

A

Kenn- oder Unterscheidungszeichen:
- Firmenaufdruck
- Dienststempel
- Loch in der Fahrkarte

32
Q

Gesamturkunde

A

Wenn mehrere Einzelurkunden so zu einem sinnvollen Ganzen zusammengefasst sind, dass gerade diese Zusammenfassung einen eigenen Erklärungsinhalt ergibt

Bsp.:
- Sparkassenbücher
- kaufmännische Handelsbücher
- Klassenbücher
- Personalakten

-> Bierdeckelfall