§ 267 Flashcards
Urkunde
verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist.
Verkörperte Gedankenerklärung
- stofflich fixierte Gedankenerklärung einer Person
-> Grenzen zu rein mündlich oder sonst vergänglichen Gedankenäußerungen, die nicht dem Urkundenbegriff unterliegen
=> Perpetuierungsfunktion einer Urkunde (perpetuell = dauernd)
Geeignet und bestimmt, im Rechtsverkehr Beweise zu erbringen
- muss nach objektiven Kriterien geeignet sein, für rechtserhebliche Tatsachen Beweise zu erbringen
=> Beweiseignung und -bestimmung
=> Beweisfunktion der Urkunde
Aussteller muss erkennbar sein
- muss Aussteller bezeichnen
-> auf bestimmte Person/Behörde hinweisen, die als Urheber und Garant hinter der urkundlichen Erklärung steht
=> Garantiefunktion der Urkunde
-> erst durch den sichtbaren Urheber erhält die Urkunde einen Beweiswert (so, dass erkennbar ist, wer hinter der Erklärung steht)
3 gliedriger Urkundenbegriff
- Verkörperte Gedankenerklärung
-> Perpetuierungsfunktion - Geeignet und bestimmt, im Rechtsverkehr Beweise zu erbringen
-> Beweisfunktion - Ausstellererkennbarkeit
-> Garantiefunktion
Unechtheit einer Urkunde
Wenn sie den Anschein erweckt, von einer anderen Person als ihrem wirklichen Aussteller herzurühren (sog. Identitätstäuschung).
Anders:
Urkunde ist unecht, wenn der wirkliche und der erkennbare Aussteller nicht identisch sind.
Lügen als Tatbestandsverwirklichung des § 267?
- solange Rechtsverkehr weiß, an wen er sich hinsichtlich der Lüge halten kann, erfüllt sie nicht das Merkmal der Unechtheit einer Urkunde
-> § 267 soll nicht vor Lügen schützen, SONDERN davor, dass rechtserhebliche Erklärungen in den Verkehr gelangen und der wirkliche Urheber dieser Erklärung nicht ermittelt werden kann
- schriftliche Lüge bleibt nicht straflos -> § 263
Aussteller iSd § 267
ist derjenige, der geistig hinter der jeweiligen Erklärung steht und sie damit als eigene Erklärung im Rechtsverkehr für sich gelten lässt.
Er braucht die Erklärung nicht notwendig persönlich (körperlich) erstellt zu haben, sondern kann sich auch eine fremde Erklärung zu eigen machen.
Geistigkeitstheorie
Erkennbarer Aussteller hat die Erklärung nicht persönlich (mit eigener Hand) angefertigt, will sie aber als eigene Erklärung für sich gelten lassen.
-> will sich mit fremder, von einem anderen angefertigter Erklärung trotzdem binden/ sie sich als eigene zurechnen lassen
Frage nach Aussteller:
Steht er geistig hinter der fremden Erklärung bzw. will er es?
Verfälschen
ist das nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, das den Anschein erweckt, als habe der Aussteller die Erklärung von Anfang an so abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt; das Ergebnis der Verfälschung muss stets eine Urkunde sein.
PROBLEM
Wenn das Ergebnis einer Verfälschung nach § 267 I Var. 2 immer eine Urkunde sein muss, liegt in jeder Verfälschung wieder ein Herstellen einer neuen unechten Urkunde (also § 267 I Var. 1)?
VERHÄLTNIS § 267 I Var. 1 und Var. 2?
h.M.
- 2. Var. ist Spezialfall der 1. Var. (verdrängt diese beim Vorliegen der Voraussetzungen)
eigenständige Bedeutung, ohne paralleles Vorliegen erlangt die 2. Var.:
- wenn der ursprüngliche Aussteller seine eigene echte Urkunde nachträglich abändert (nach Verlust der Verfügungsgewalt oder Veränderungsbefugnis)
-> dann entsteht keine neue unechte, sondern neue echte Urkunde -> Verfälschungstatbestands aber erfüllt
a.A.
- fehlt an Identitätstäuschung (Aussteller will sich an Erklärung festhalten lassen)
- geschützte Echtheit nicht betroffen
- nur schriftliche Lüge
- § 274 unberührt, außer Verändernde Nachteilszufügungsabsicht
- Ergebnis eines Verfälschungsvorgangs iSd § 267 I Var. 2 muss stets eine unechte Urkunde sein
-> bei nachträglicher Abänderung nur Platz für § 274 I, wenn die Voraussetzungen vorliegen
Arg.: - Strafzweck der Norm
- Entfall der Bestrafung nach § 267, wenn der ursprüngliche Aussteller seine eigene Urkunde nachträglich abändert
Kritik: - Existenz der Var. 2 lässt sich nicht begründen (eigenständige Bedeutung), es müsste dann in jeder Verfälschung auch ein Herstellen iSd Var. 1 vorliegen
Verlust der Abänderungsbefugnis
Wer seine eigene echte Urkunde nach Verlust der Abänderungsbefugnis doch noch verändert, stellt zwar wieder eine echte Urkunde her, erfüllt aber trotzdem den Verfälschungstatbestand des § 267 I
Gebrauchen iSd § 267 I Var. 3
bedeutet, die Urkunde der sinnlichen Wahrnehmung des zu Täuschenden zugänglich zu machen, etwa durch Vorlegen.
Einheitliche Tat der Urkundenfälschung
idR stellen Täter die Urkunde nicht nur her oder verfälschen sie, sondern verwenden sie auch für den vorhergesehenen Zweck
REGEL:
Das vom Täter von vornherein beabsichtigte Gebrauchen einer hergestellten oder verfälschten Urkunde stellt keinen neuen Strafgrund dar, sondern gehört zur einheitlichen Tat der Urkundenfälschung, die auch nur einmal als Urkundenfälschung bestraft wird.
-> In der Prüfung:
Gebrauchsvariante definieren und subsumieren, einheitlich erfüllten Tatbestand der Urkundenfälschung ansprechen
Offene Anonymität
- Person existiert offensichtlich nicht
- mangelt an erkennbarem Aussteller