Definition § 261 Flashcards
Für das Gefährden
ist die Begründung einer konkreten Gefahr erforderlich wie ausreichend, indem der Zugriff auf das Tatobjekt konkret erschwert wird.
Unter Gegenstand
ist jeder Vermögenswert zu verstehen.
Ein Gegenstand rührt aus der Vortat bereits dann her,
wenn der ursprüngliche Gegenstand unter Beibehaltung seines wirtschaftlichen Wertes durch einen anderen ersetzt wird.
Verbergen
ist jede Tätigkeit, die den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf den Gegenstand erschwert.
Vereiteln
setzt einen Vereitelungserfolg in der Gestalt des zumindest teilweisen Verhindernd des staatlichen Zugriffs auf den inkriminierten Gegenstand voraus.
Die Herkunft eines Gegenstandes wird verschleiert,
wenn deren Ermittlung durch irreführendes Verhalten zumindest erschwert wird.
Verwahren
ist die Ingewahrsamnahme eines Gegenstandes für eigene oder fremde Zwecke.
Verwenden
ist der bestimmungsgemäße Gebrauch eines Gegenstandes.
Herrühren
Kette von Verwertungshandlungen genügt
-> Zugriff auf den Täter soll nicht schon nach einem Waschvorgang abgeschlossen sein
Tatobjekte nicht auf die aus der Vortat erlangten Sachen beschränkt, sondern vielmehr auch die Gegenstände erfasst, die vom Vortäter nur Verschleierung seiner Tat gegen die Beute ausgetauscht worden sind
=> Folgesurrogate
- Austausch- und Umwandlungshandlungen sind typische Geldwäscheaktionen -> klassisches Handwerkszeug
In Betracht kommende Vortat
grundsätzlich jede rechtswidrige Tat iSd § 11 I Nr. 5